Erfolgreiche Baurechtsmandate entscheiden sich oft an Formalien. Ein kleiner Formfehler in der Mängelrüge oder der Bedenkenanmeldung kann den Verlust von Ansprüchen in Höhe von zehntausenden Euro bedeuten.
Nachfolgend erläutere ich Ihnen kritische Punkte, die in meiner täglichen Praxis regelmäßig zu Auseinandersetzungen führen.
Die Abnahme (§ 640 BGB) ist die wichtigste Zäsur im Bauvertragsrecht. Sie ist die körperliche Hinnahme des Werkes verbunden mit der Anerkennung als "im Wesentlichen vertragsgemäß".
Rechtstipp
Als Bauherr sollten Sie die Abnahme niemals unter Zeitdruck oder rein mündlich erklären. Bestehen Sie auf eine förmliche Abnahme mit Protokoll. Mängel, die Sie bei der Abnahme kennen, aber nicht im Protokoll vorbehalten, können später nicht mehr geltend gemacht werden (Verlust der Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung sowie Vertragsstrafe). Als Unternehmer hingegen sollten Sie aktiv auf eine förmliche Abnahme hinwirken, um den Schwebezustand zu beenden.

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Mängelrüge. Bauherren glauben oft, sie müssten die technische Ursache eines Mangels benennen (z.B. "Die Abdichtung ist falsch verlegt"). Das ist rechtlich nicht notwendig und sogar gefährlich.
Streitigkeiten über Nachträge ("Das war im Preis nicht enthalten") gehören zum Alltag. Das neue Bauvertragsrecht hat hier klare Regeln geschaffen.
Beim Kauf einer Immobilie "vom Reißbrett" greifen die Schutzmechanismen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der Bauträger darf Zahlungen vom Erwerber nur nach einem strengen Ratenplan fordern, der sich am tatsächlichen Baufortschritt orientiert.
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