
Wer eine Abfindung erhält, zahlt darauf Einkommensteuer — und zwar in dem Jahr, in dem sie ausgezahlt wird. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG soll verhindern, dass diese einmalige Zahlung den Steuersatz nach oben treibt: Rechnerisch wird nur ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen addiert, die darauf entfallende Mehrsteuer anschließend mit fünf multipliziert.
Wie viel das bringt, hängt fast ausschließlich vom übrigen Einkommen ab — nicht von der Höhe der Abfindung. Bei 15.000 € zu versteuerndem Einkommen und einer Abfindung von 30.000 € sind es rund 1.480 €, bei 60.000 € übrigem Einkommen nur noch etwa 546 €. Ab rund 70.000 € bleibt gar nichts mehr übrig: Dort steigt der Steuersatz nicht weiter, und ohne Progression kann die Fünftelregelung nichts glätten.
Dieser Beitrag erklärt die Funktionsweise, rechnet sie mit dem Einkommensteuertarif 2026 durch und benennt die Fehler, an denen die Regelung in der Praxis scheitert. Er ist allgemeine Information und ersetzt keine Prüfung Ihres einzelnen Falls.
Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG) greift bei einer Zusammenballung von Einkünften in einem Kalenderjahr, typisch bei Abfindungen aus Sozialplänen oder Aufhebungsverträgen. Rechnerisch wird nur ein Fünftel der Abfindung zum übrigen zu versteuernden Einkommen addiert; die darauf entfallende Mehrsteuer wird mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist die Steuer auf die Abfindung.
Beispiel nach dem Tarif 2026: Bei 60.000 € zu versteuerndem Einkommen und 30.000 € Abfindung beträgt die Einkommensteuer auf 90.000 € 26.664 €, auf 60.000 € allein 14.233 €. Ohne die Regelung entfallen auf die Abfindung also 12.431 €. Mit Fünftelregelung: 6.000 € — ein Fünftel — dazugerechnet ergibt Steuer auf 66.000 € von 16.610 €; die Mehrsteuer von 2.377 € mal fünf sind 11.885 €. Die Ersparnis beträgt damit 546 €.
Voraussetzungen: Die Abfindung muss eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sein und im Wesentlichen in einem Kalenderjahr zufließen. Eine geringfügige Teilleistung in einem anderen Jahr ist unschädlich; eine echte Verteilung über zwei Jahre zerstört die Zusammenballung und damit die Regelung.

Wie groß die Entlastung ausfällt, entscheidet vor allem das übrige Einkommen im Auszahlungsjahr — nicht die Höhe der Abfindung. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen bereits über rund 70.000 €, steigt der Steuersatz nicht weiter und die Fünftelregelung bringt nichts mehr. Rechnen Sie Ihren Fall durch:
Berechnung nach dem Einkommensteuertarif 2026 gemäß § 32a Abs. 1 EStG (Grundtabelle, Einzelveranlagung) und dem Vier-Schritt-Modell der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG; ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das Ergebnis dient nur zur Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung.
Die Fünftelregelung scheitert oft an vermeidbaren Fehlern:
Lösung: Einmalzahlung nach dem Ende der Kündigungsfrist vereinbaren, weil dann kein Arbeitslohn mehr dagegensteht. Bei Aufhebungsverträgen den wichtigen Grund (drohende Kündigung) dokumentieren → keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Rechnerisch wird nur ein Fünftel der Abfindung zum übrigen zu versteuernden Einkommen addiert; die darauf entfallende Mehrsteuer wird mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist die Steuer auf die Abfindung. Grundlage ist § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG.
Das hängt fast ausschließlich vom übrigen Einkommen ab, nicht von der Höhe der Abfindung. Bei 15.000 € zu versteuerndem Einkommen und 30.000 € Abfindung sind es rund 1.480 €, bei 60.000 € übrigem Einkommen nur noch etwa 546 €. Ab rund 70.000 € bleibt gar nichts mehr übrig, weil der Steuersatz dort nicht weiter steigt.
Sie muss eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sein und im Wesentlichen in einem Kalenderjahr zufließen. Eine geringfügige Teilleistung in einem anderen Jahr ist unschädlich; eine echte Verteilung über zwei Jahre zerstört die Zusammenballung und damit die Regelung.
Nein. Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug nicht mehr an (§ 39b EStG); zunächst geht die volle Lohnsteuer ab. Die Entlastung nach § 34 Abs. 1 EStG kommt erst mit der Einkommensteuererklärung – dann allerdings von Amts wegen, ein eigener Antrag ist nicht nötig. Wer keine Erklärung abgibt, verschenkt sie.
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt und bleibt beitragsfrei. Maßgeblich ist die Sache, nicht die Bezeichnung im Vertrag: Wird tatsächlich rückständiger Lohn gezahlt, hilft eine Umbenennung nicht.
Als Ausgangspunkt für die Verhandlung gelten 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG), in Tarifbetrieben oft 1,0. Der konkrete Betrag wird häufig im Gütetermin einer Kündigungsschutzklage ausgehandelt.