Arbeitsrecht

Fünftelregelung 2026: Abfindungs-Rechner & Steuerersparnis

29.03.2026
10 Minuten Lesezeit
Illustrationsgrafik zum Thema Fünftelregelung bei Abfindungen
Rechtsanwalt Pfaff Portrait in Ellwangen
Tim Pfaff
Rechtsanwalt
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Wer eine Abfindung erhält, zahlt darauf Einkommensteuer — und zwar in dem Jahr, in dem sie ausgezahlt wird. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG soll verhindern, dass diese einmalige Zahlung den Steuersatz nach oben treibt: Rechnerisch wird nur ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen addiert, die darauf entfallende Mehrsteuer anschließend mit fünf multipliziert.

Wie viel das bringt, hängt fast ausschließlich vom übrigen Einkommen ab — nicht von der Höhe der Abfindung. Bei 15.000 € zu versteuerndem Einkommen und einer Abfindung von 30.000 € sind es rund 1.480 €, bei 60.000 € übrigem Einkommen nur noch etwa 546 €. Ab rund 70.000 € bleibt gar nichts mehr übrig: Dort steigt der Steuersatz nicht weiter, und ohne Progression kann die Fünftelregelung nichts glätten.

Dieser Beitrag erklärt die Funktionsweise, rechnet sie mit dem Einkommensteuertarif 2026 durch und benennt die Fehler, an denen die Regelung in der Praxis scheitert. Er ist allgemeine Information und ersetzt keine Prüfung Ihres einzelnen Falls.

Funktionsweise der Fünftelregelung

Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG) greift bei einer Zusammenballung von Einkünften in einem Kalenderjahr, typisch bei Abfindungen aus Sozialplänen oder Aufhebungsverträgen. Rechnerisch wird nur ein Fünftel der Abfindung zum übrigen zu versteuernden Einkommen addiert; die darauf entfallende Mehrsteuer wird mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist die Steuer auf die Abfindung.

Beispiel nach dem Tarif 2026: Bei 60.000 € zu versteuerndem Einkommen und 30.000 € Abfindung beträgt die Einkommensteuer auf 90.000 € 26.664 €, auf 60.000 € allein 14.233 €. Ohne die Regelung entfallen auf die Abfindung also 12.431 €. Mit Fünftelregelung: 6.000 € — ein Fünftel — dazugerechnet ergibt Steuer auf 66.000 € von 16.610 €; die Mehrsteuer von 2.377 € mal fünf sind 11.885 €. Die Ersparnis beträgt damit 546 €.

Voraussetzungen: Die Abfindung muss eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sein und im Wesentlichen in einem Kalenderjahr zufließen. Eine geringfügige Teilleistung in einem anderen Jahr ist unschädlich; eine echte Verteilung über zwei Jahre zerstört die Zusammenballung und damit die Regelung.

Rechtsanwalt Tim Pfaff Portraitaufnahme

Steuerersparnis-Rechner

Wie groß die Entlastung ausfällt, entscheidet vor allem das übrige Einkommen im Auszahlungsjahr — nicht die Höhe der Abfindung. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen bereits über rund 70.000 €, steigt der Steuersatz nicht weiter und die Fünftelregelung bringt nichts mehr. Rechnen Sie Ihren Fall durch:

Steuerersparnis mit Fünftelregelung berechnen

Bitte geben Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen an (z.B. aus Steuerbescheid).
Grundlage ist das zu versteuernde Einkommen nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben etc.
Bitte geben Sie die voraussichtliche Abfindung an.
Einmalige Abfindung, die im Wesentlichen in einem Kalenderjahr zufließt (Voraussetzung für die Fünftelregelung).

Ergebnis der Fünftelregelung

%
Voraussichtliche Steuerersparnis
0 €
Steuer auf die Abfindung
Ohne Fünftelregelung: 0 €
Mit Fünftelregelung: 0 €

Berechnung nach dem Einkommensteuertarif 2026 gemäß § 32a Abs. 1 EStG (Grundtabelle, Einzelveranlagung) und dem Vier-Schritt-Modell der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG; ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das Ergebnis dient nur zur Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung.


Wann greift sie NICHT? – Die 5 größten Fallstricke

Die Fünftelregelung scheitert oft an vermeidbaren Fehlern:

  1. Ratenzahlung über zwei Kalenderjahre: zerstört die Zusammenballung → volle Progression.
  2. Lohncharakter: Gilt die Zahlung als Vergütung für geleistete Arbeit statt als Entschädigung → Sozialversicherungsbeiträge und volle Steuer.
  3. Keine Einkommensspitze: Erhalten Sie im Jahr insgesamt nicht mehr als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, fehlt die Zusammenballung — dann bringt die Regelung nichts.
  4. Falscher Zeitpunkt: Abfindung in einem Jahr mit hohem übrigem Einkommen → minimale bis gar keine Ersparnis.
  5. Keine Steuererklärung: Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug nicht mehr an (§ 39b EStG). Vom Bruttobetrag geht zunächst die volle Lohnsteuer ab. Die Entlastung nach § 34 Abs. 1 EStG kommt erst mit der Einkommensteuererklärung — dann allerdings von Amts wegen; ein eigener Antrag ist dafür nicht nötig. Wer keine Erklärung abgibt, verschenkt sie.

Lösung: Einmalzahlung nach dem Ende der Kündigungsfrist vereinbaren, weil dann kein Arbeitslohn mehr dagegensteht. Bei Aufhebungsverträgen den wichtigen Grund (drohende Kündigung) dokumentieren → keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

7 Praxis-Tipps und häufige Fragen

  1. Höhe verhandeln: 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG) als Ausgangspunkt – in Tarifbetrieben oft 1,0. Oft wird die Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage im Gütetermin ausgehandelt.
  2. Timing ist der stärkste Hebel: Die Auszahlung möglichst in ein Kalenderjahr legen, in dem Sie wenig anderes Einkommen haben. Bei 30.000 € Abfindung bringt die Fünftelregelung neben 60.000 € übrigem Einkommen rund 546 €, neben 15.000 € rund 1.480 €.
  3. Steuererklärung abgeben: Die Abfindung gehört als Entschädigung in die Anlage N; § 34 EStG rechnet das Finanzamt dann selbst. Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a EStG) wirken im Abfindungsjahr doppelt — sie senken das übrige Einkommen, und je niedriger das ist, desto mehr bringt die Fünftelregelung.
  4. Anwalt: Den Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift prüfen lassen – am besten durch einen Anwalt für Arbeitsrecht. Verhandelt wird vor allem über die Höhe der Abfindung, und dort geht es um deutlich größere Beträge als bei der Steuer.
  5. Sozialplan: Große Sozialpläne enthalten häufig steuerlich abgestimmte Auszahlungsmodelle – Betriebsrat frühzeitig einbinden.
  6. Sozialversicherung: Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt und bleibt beitragsfrei. Das folgt aus der Sache, nicht aus der Bezeichnung im Vertrag – eine Umbenennung hilft nicht, wenn tatsächlich rückständiger Lohn gezahlt wird.
  7. Raten nur als letzter Ausweg: Eine Verteilung über zwei Kalenderjahre kostet in der Regel die Fünftelregelung vollständig. Im Zweifel vorher den Steuerberater rechnen lassen.

Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Rechnerisch wird nur ein Fünftel der Abfindung zum übrigen zu versteuernden Einkommen addiert; die darauf entfallende Mehrsteuer wird mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist die Steuer auf die Abfindung. Grundlage ist § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG.

Wie viel Steuer spare ich damit?

Das hängt fast ausschließlich vom übrigen Einkommen ab, nicht von der Höhe der Abfindung. Bei 15.000 € zu versteuerndem Einkommen und 30.000 € Abfindung sind es rund 1.480 €, bei 60.000 € übrigem Einkommen nur noch etwa 546 €. Ab rund 70.000 € bleibt gar nichts mehr übrig, weil der Steuersatz dort nicht weiter steigt.

Welche Voraussetzungen muss meine Abfindung erfüllen?

Sie muss eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sein und im Wesentlichen in einem Kalenderjahr zufließen. Eine geringfügige Teilleistung in einem anderen Jahr ist unschädlich; eine echte Verteilung über zwei Jahre zerstört die Zusammenballung und damit die Regelung.

Zieht mein Arbeitgeber die Fünftelregelung gleich vom Brutto ab?

Nein. Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug nicht mehr an (§ 39b EStG); zunächst geht die volle Lohnsteuer ab. Die Entlastung nach § 34 Abs. 1 EStG kommt erst mit der Einkommensteuererklärung – dann allerdings von Amts wegen, ein eigener Antrag ist nicht nötig. Wer keine Erklärung abgibt, verschenkt sie.

Muss ich auf die Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt und bleibt beitragsfrei. Maßgeblich ist die Sache, nicht die Bezeichnung im Vertrag: Wird tatsächlich rückständiger Lohn gezahlt, hilft eine Umbenennung nicht.

Wie hoch fällt eine Abfindung üblicherweise aus?

Als Ausgangspunkt für die Verhandlung gelten 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG), in Tarifbetrieben oft 1,0. Der konkrete Betrag wird häufig im Gütetermin einer Kündigungsschutzklage ausgehandelt.