
Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) greift bei Zusammenballung von Einkünften in einem Kalenderjahr, typisch bei Abfindungen aus Sozialplänen oder Aufhebungsverträgen. Rechnerisch wird nur ein Fünftel der Abfindung zum Jahreslohn addiert. Die resultierende Mehrsteuer (Differenz zur Steuer ohne Abfindung) wird mit fünf multipliziert.
Beispiel: Bei 60.000 € Jahreslohn + 30.000 € Abfindung ergibt sich ohne Regel eine Steuerlast von 28.200 € (auf 90.000 €). Mit Fünftel: Nur 6.000 € (1/5) addiert → Steuer auf 66.000 € = 23.100 € (Mehrsteuer 5.100 € × 5). Ersparnis: 5.100 €.
Voraussetzungen: Abfindung als außerordentliche Einkünfte, im Wesentlichen in einem Jahr ausgezahlt (max. 10% Vor-/Nachlauf), deutliche Einkommensspitze. Häufig bei Industrieabbauprogrammen wie Volkswagen (50.000 Stellen).

Die Ersparnis steigt mit der Abfindungshöhe durch die Progressionsbremse. Hier ein Rechner-Beispiel für typische Sozialplan-Abfindungen (0,5 Monatsgehälter/Jahr, § 1a KSchG):
Die Fünftelregelung scheitert oft an vermeidbaren Fehlern:
Lösung: Einmalzahlung nach Kündigungsfrist-Ende vereinbaren (niedrigeres Einkommen). Bei Aufhebungsverträgen wichtigen Grund (drohende Kündigung) dokumentieren → keine Sperrzeit ALG I.