Arbeitsrecht

Darf der Arbeitgeber Homeoffice streichen?

24.06.2026
4 Minuten Lesezeit
Anzugträger prüft Büropflicht-Dokument; Laptop, Kalender und Richterhammer symbolisieren arbeitsrechtliche Konsequenzen der Homeoffice-Abschaffung.

Das Homeoffice ist für viele Beschäftigte längst zum festen Bestandteil ihres Arbeitsalltags geworden. Doch was passiert, wenn der Chef aus dem Nichts die tägliche Rückkehr ins Büro anordnet? Viele Arbeitnehmer sind dann verunsichert und fragen sich, ob der Arbeitgeber eine bestehende Homeoffice-Erlaubnis einfach streichen darf. Die gute Nachricht ist: Ein einseitiger Widerruf ist rechtlich an hohe Hürden geknüpft und nicht so leicht umsetzbar, wie Unternehmen oft glauben.

Die rechtliche Grundlage: Wann der Chef bestimmen darf

Grundsätzlich gibt es in Deutschland derzeit keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Wo Sie Ihre Arbeit erledigen, bestimmt der Arbeitgeber normalerweise über sein sogenanntes Direktionsrecht, also sein Weisungsrecht. Wenn es jedoch klare schriftliche Zusagen zum Arbeitsort in Ihrem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gibt, ist Ihr Chef an diese gebunden. In solchen Fällen kann er das Homeoffice nicht einfach einseitig widerrufen. Selbst wenn das mobile Arbeiten nicht vertraglich festgeschrieben wurde, muss der Arbeitgeber bei einem Rückruf ins Büro das sogenannte „billige Ermessen“ wahren. Das bedeutet in der Praxis: Er muss die betrieblichen Interessen mit Ihren persönlichen Interessen sorgfältig abwägen und den Schritt sachlich begründen.

Was die Gerichte dazu sagen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat den Widerruf einer über drei Jahre gelebten Homeoffice-Praxis – rund 80 Prozent der Arbeitszeit – für unwirksam gehalten, weil der Arbeitgeber keine überwiegenden sachlichen Interessen darlegen konnte. Selbst die Schließung des bisherigen Standorts reichte nicht, solange die Tätigkeit unverändert und effizient von zu Hause erledigt werden kann; Maßstab ist das billige Ermessen nach § 106 GewO (LAG Köln, Urteil vom 11.07.2024, Az. 6 Sa 579/23). Diese Entscheidung stammt von einem Landesarbeitsgericht und ist höchstrichterlich noch nicht bestätigt.

Und der Betriebsrat? Wer bislang überwiegend im Homeoffice gearbeitet hat und künftig ausschließlich im Betrieb eingesetzt werden soll, wird versetzt – dazu braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG (BAG, Beschluss vom 20.10.2021, Az. 7 ABR 34/20). Das ist eine wichtige Feinheit: Die Mitbestimmung folgt hier aus § 99 BetrVG, nicht aus § 87 BetrVG. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung allerdings nicht mit Argumenten verweigern, die allein die Wirksamkeit des Widerrufs Ihnen gegenüber betreffen.

Die größten Fehler bei der Rückkehr ins Büro

  • Fehlender sachlicher Grund: Der Arbeitgeber darf Ort und Zeit der Arbeitsleistung nur nach billigem Ermessen bestimmen (§ 106 Satz 1 GewO). Pauschale Behauptungen wie „Kommunikationsprobleme“ genügen dafür nicht – verlangt ist eine konkrete, auf den Betrieb bezogene Begründung, die sich im Streitfall überprüfen lässt.
  • Ignorieren der Interessenabwägung: Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich handeln. Fehlt eine individuelle Abwägung, die beispielsweise Ihre langen Fahrtwege oder familiäre Verpflichtungen berücksichtigt, ist die Anordnung ermessensfehlerhaft und unwirksam.
  • Falsches rechtliches Mittel: Ist das Homeoffice ohne Vorbehalt fest im Arbeitsvertrag zugesichert, reicht eine bloße Anweisung des Chefs nicht aus. Der Arbeitgeber müsste dann zwingend eine Änderungskündigung aussprechen, die an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft ist.
  • Fehlende Beteiligung des Betriebsrats: Sofern ein Betriebsrat existiert, muss dieser bei der Ausgestaltung und bei der Änderung von Regeln zur mobilen Arbeit einbezogen werden.

Praxis-Tipps: So wehren Sie sich richtig

  • Vertrag prüfen: Kontrollieren Sie genau, was in Ihrem Arbeitsvertrag, in Zusatzvereinbarungen oder der Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitsort und Widerrufsvorbehalt steht.
  • Sachliche Gründe einfordern: Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um eine konkrete und nachvollziehbare Begründung, warum Ihre Präsenzpflicht für die betrieblichen Ziele plötzlich wieder zwingend erforderlich ist.
  • Betriebsrat einschalten: Wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat, da dieser bei Homeoffice-Entscheidungen ein wichtiges Mitbestimmungsrecht hat.
  • Nicht pauschal verweigern: Bleiben Sie nicht einfach unentschuldigt zu Hause, da dies im schlimmsten Fall rechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung nach sich ziehen kann.

"Eine etablierte Homeoffice-Praxis darf nicht beliebig beendet werden – der Rückruf an den Präsenzarbeitsplatz erfordert stets nachvollziehbare Gründe und eine faire Abwägung der beidseitigen Interessen."
Rechtsanwalt Tim Pfaff

Ihre nächsten Schritte und häufige Fragen

Der Entzug des Homeoffice bedeutet einen massiven Eingriff in Ihre Arbeitsbedingungen und Ihr Privatleben. Lassen Sie sich nicht von pauschalen Ansagen der Geschäftsleitung verunsichern, denn Arbeitsgerichte stellen zunehmend klare Schranken für den Widerruf auf. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob die Anordnung in Ihrem Fall wirksam ist. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?

Nein, einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es in Deutschland derzeit nicht. Wo Sie arbeiten, bestimmt der Arbeitgeber grundsätzlich über sein Direktionsrecht – gebunden ist er aber an klare schriftliche Zusagen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Darf mein Chef mich einfach ins Büro zurückbeordern?

Nicht ohne Weiteres. Auch wenn das mobile Arbeiten nicht vertraglich festgeschrieben ist, muss der Arbeitgeber bei einem Rückruf das billige Ermessen wahren: Er muss die betrieblichen Interessen mit Ihren persönlichen Interessen sorgfältig abwägen und den Schritt sachlich begründen.

Was bedeutet „billiges Ermessen“?

Nach § 106 Satz 1 GewO darf der Arbeitgeber Ort und Zeit der Arbeitsleistung nur nach billigem Ermessen bestimmen. Pauschale Behauptungen wie „Kommunikationsprobleme“ genügen dazu nicht – verlangt ist eine konkrete, auf den Betrieb bezogene Begründung, die sich im Streitfall überprüfen lässt.

Was gilt, wenn das Homeoffice fest im Arbeitsvertrag steht?

Ist es ohne Vorbehalt zugesichert, reicht eine bloße Anweisung des Chefs nicht aus. Der Arbeitgeber müsste dann eine Änderungskündigung aussprechen, die an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Muss der Betriebsrat beteiligt werden?

Ja, sofern ein Betriebsrat existiert. Er muss bei der Ausgestaltung und bei der Änderung von Regeln zur mobilen Arbeit einbezogen werden und hat hier ein wichtiges Mitbestimmungsrecht.

Kann ich einfach im Homeoffice bleiben, wenn ich die Anordnung für unwirksam halte?

Davon ist abzuraten. Wer der Anordnung pauschal nicht folgt und unentschuldigt zu Hause bleibt, riskiert im schlimmsten Fall eine Abmahnung. Fordern Sie stattdessen eine konkrete Begründung ein und lassen Sie die Anordnung prüfen.