Das Homeoffice ist für viele Beschäftigte längst zum festen Bestandteil ihres Arbeitsalltags geworden. Doch was passiert, wenn der Chef aus dem Nichts die tägliche Rückkehr ins Büro anordnet? Viele Arbeitnehmer sind dann verunsichert und fragen sich, ob der Arbeitgeber eine bestehende Homeoffice-Erlaubnis einfach streichen darf. Die gute Nachricht ist: Ein einseitiger Widerruf ist rechtlich an hohe Hürden geknüpft und nicht so leicht umsetzbar, wie Unternehmen oft glauben.
Grundsätzlich gibt es in Deutschland derzeit keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Wo Sie Ihre Arbeit erledigen, bestimmt der Arbeitgeber normalerweise über sein sogenanntes Direktionsrecht, also sein Weisungsrecht. Wenn es jedoch klare schriftliche Zusagen zum Arbeitsort in Ihrem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gibt, ist Ihr Chef an diese gebunden. In solchen Fällen kann er das Homeoffice nicht einfach einseitig widerrufen. Selbst wenn das mobile Arbeiten nicht vertraglich festgeschrieben wurde, muss der Arbeitgeber bei einem Rückruf ins Büro das sogenannte "billige Ermessen" wahren. Das bedeutet in der Praxis: Er muss die betrieblichen Interessen mit Ihren persönlichen Interessen sorgfältig abwägen und den Schritt sachlich begründen.
Der Entzug des Homeoffice bedeutet einen massiven Eingriff in Ihre Arbeitsbedingungen und Ihr Privatleben. Lassen Sie sich nicht von pauschalen Ansagen der Geschäftsleitung verunsichern, denn Arbeitsgerichte stellen zunehmend klare Schranken für den Widerruf auf. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob die Anordnung in Ihrem Fall wirksam ist. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.