
Die Nachricht kommt oft plötzlich: Der Betrieb wird geschlossen, der Standort aufgegeben, der Arbeitsplatz fällt weg. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das erst einmal Unsicherheit – über Ihre Kündigungsfrist, eine mögliche Abfindung und die Frage, ob die Kündigung überhaupt rechtmäßig ist. Die gute Nachricht: Auch bei einer Betriebsschließung hat Ihr Arbeitgeber klare gesetzliche Pflichten zu erfüllen. Wird auch nur einer dieser Punkte übersehen, kann die Kündigung unwirksam sein.
Eine Betriebsschließung (auch Betriebsstilllegung genannt) liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Absicht endgültig aufgibt, den Betriebszweck weiter zu verfolgen, und die Betriebsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern vollständig auflöst. Sie zählt zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich zur betriebsbedingten Kündigung.
Das gilt aber nicht automatisch für jede Kündigung:
In der Praxis machen Arbeitgeber bei Betriebsschließungen immer wieder dieselben Fehler. Das sind die häufigsten Fallstricke:
Wenn Ihnen wegen einer Betriebsschließung gekündigt wurde, sollten Sie jetzt strukturiert vorgehen:
Eine Kündigung wegen Betriebsschließung ist rechtlich komplex und hängt stark vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob und wie eine Sozialauswahl notwendig war und ob alle Formalien eingehalten wurden. Eine anwaltliche Prüfung innerhalb der Drei-Wochen-Frist ist daher unverzichtbar, um Ihre Ansprüche zu sichern oder eine höhere Abfindung durchzusetzen. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.
Ja. Die Betriebsschließung zählt zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz und berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich zur betriebsbedingten Kündigung. Voraussetzung ist, dass er die Absicht endgültig aufgibt, den Betriebszweck weiter zu verfolgen.
Bei einer vollständigen und endgültigen Schließung in einem Zug entfällt sie ausnahmsweise, weil alle Arbeitsplätze gleichzeitig wegfallen. Wird der Betrieb dagegen in mehreren Etappen geschlossen, muss der Arbeitgeber bis zur vorletzten Stufe eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchführen – nach den Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
Ja. Die reguläre Kündigungsfrist nach § 622 BGB, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit, gilt auch bei einer Betriebsschließung. Eine fristlose Kündigung allein wegen der Schließung ist nicht möglich.
Enthält das Kündigungsschreiben einen Hinweis auf § 1a KSchG und die Ankündigung einer Abfindung, kann Ihnen bei Verzicht auf eine Klage ein gesetzlicher Abfindungsanspruch in Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zustehen. Lassen Sie das Schreiben deshalb genau prüfen.
Werden innerhalb von 30 Kalendertagen mehr als 5 Arbeitnehmer (bei 21–59 Beschäftigten), mehr als 25 beziehungsweise 10 % (bei 60–499 Beschäftigten) oder mindestens 30 Arbeitnehmer (ab 500 Beschäftigten) entlassen, muss der Arbeitgeber dies vorher der Agentur für Arbeit anzeigen (§ 17 KSchG). Fehlt die Anzeige oder ist sie fehlerhaft, sind die Kündigungen unwirksam.
Drei Wochen ab Zugang der Kündigung, um Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 KSchG) – sonst gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war. Melden Sie sich außerdem spätestens drei Tage nach Kenntnis der Kündigung arbeitssuchend, um Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.