Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf Gehaltserhöhung gibt es nicht. Ob Sie mehr Geld verlangen können, hängt davon ab, woraus sich Ihr Gehalt ergibt: Ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, die Gleichbehandlung bei einer Gehaltsrunde, die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern oder eine betriebliche Übung können einen Anspruch begründen. Fehlt jede dieser Grundlagen, entscheidet die Verhandlung.
Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Ihre Ausgangslage prüfen, wie Sie Schritt für Schritt vorgehen und was bei einer Ablehnung zu tun ist – mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bis Anfang Oktober 2026, darunter ein neues Urteil zu Gehaltsrunden, die Beschäftigte mit altem Arbeitsvertrag ausschließen. Am Ende finden Arbeitgeber und kleine und mittlere Unternehmen einen Hinweis, worauf sie bei Gehaltsrunden achten sollten.
Grundsätzlich gilt im deutschen Zivilrecht die Vertragsfreiheit. Ihr Arbeitgeber schuldet die Vergütung, die vereinbart ist (§ 611a Abs. 2 BGB). Das Gesetz verpflichtet ihn nicht, Gehälter turnusmäßig zu erhöhen oder automatisch an die Inflation anzupassen. Eine Erhöhung braucht deshalb einen eigenen Rechtsgrund – oder Ihr Arbeitgeber stimmt zu.
Diese Rechtsgrundlagen kommen in Betracht:
Mit Urteil vom 26.11.2025 (Az. 5 AZR 239/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: Der Zweck „Anreiz zur Unterschrift unter den Neuvertrag“ trägt es nicht, eine freiwillige Lohnerhöhung nach einem generalisierenden Prinzip den Beschäftigten mit altem Arbeitsvertrag vorzuenthalten. Im Fall hatte ein Produktionsunternehmen mit über 100 Beschäftigten allen neue, einheitliche Arbeitsverträge angeboten, verbunden mit vier Prozent mehr Grundlohn. Die Klägerin lehnte ab, die Mehrheit stimmte zu. Ab Januar 2023 erhöhte der Arbeitgeber den Grundlohn der Neuvertrags-Beschäftigten um weitere fünf Prozent. Die Klägerin war ab Januar 2023 krank und erhielt Entgeltfortzahlung noch nach dem alten Lohn. Das BAG sprach ihr die Differenz zu: 148,81 Euro brutto für Januar und Februar 2023. Rechnerisch sind das fünf Prozent auf den Grundlohn von 2.451 Euro im Januar (122,55 Euro) und auf die anteilige Entgeltfortzahlung von 525,21 Euro im Februar (26,26 Euro).
Die Begründung ist für jede Gehaltsrunde lehrreich: Maßgeblich ist der Zweck, zu dem die Erhöhung gewährt wird – nicht der Grund, aus dem sie einzelnen Beschäftigten vorenthalten wird. Wer den Neuvertrag bereits unterschrieben hatte, konnte keinen Beitrag zur Vereinheitlichung der Verträge mehr leisten und wurde damit nur belohnt. Der Grundlohn ist zudem Gegenleistung für geleistete Arbeit. Ein Ausgleich schlechterer Arbeitsbedingungen wurde im Fall nicht behauptet.
Die Grenze: Das Urteil gibt keinen Anspruch auf Erhöhung, wenn Ihr Arbeitgeber nicht nach einer erkennbaren Regel handelt, sondern Gehälter individuell aushandelt. Es setzt eine verteilende Entscheidung voraus.
Als absolute Untergrenze gilt der gesetzliche Mindestlohn. Er beträgt 13,90 Euro brutto je Zeitstunde seit dem 01.01.2026 und 14,60 Euro brutto je Zeitstunde ab dem 01.01.2027 (§ 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung). Das sind 70 Cent mehr je Stunde, rund 5 Prozent. Liegt Ihr Stundenlohn darunter, sollten Sie das umgehend prüfen lassen.
Ein gesetzlicher Anspruch auf automatische Anpassung des Gehalts an die Preisentwicklung besteht nicht. Etwas anderes gilt, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder Ihr Arbeitsvertrag eine Anpassungsklausel enthält oder wenn Ihr Arbeitgeber freiwillig nach einem allgemeinen Maßstab erhöht – dann greift die Gleichbehandlung. Als Verhandlungsargument taugt die Teuerung, wenn Sie sie sachlich belegen. Die aktuelle Inflationsrate veröffentlicht das Statistische Bundesamt.
Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen bei „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen“ sowie der Einführung, Anwendung und Änderung neuer Entlohnungsmethoden – soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Der Wortlaut zielt auf die Regeln, nach denen im Betrieb vergütet wird. Ob eine konkrete Gehaltsrunde darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Fehlt Ihnen bei einer Gehaltsrunde die nachvollziehbare Regel, sprechen Sie auch den Betriebsrat an.
Nach § 10 EntgTranspG können Beschäftigte Auskunft verlangen, um zu prüfen, ob das Entgeltgleichheitsgebot eingehalten wird. Sie benennen dazu in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) und können Auskunft zum durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen. Das Verlangen muss in Textform erfolgen. Vor Ablauf von zwei Jahren nach dem letzten Verlangen können Sie nur erneut fragen, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.
Die Grenzen: Der Anspruch besteht in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG) – „mehr als“, nicht „ab“ 200. Die Auskunft umfasst nur Entgeltregelungen, die in demselben Betrieb und bei demselben Arbeitgeber angewendet werden (§ 12 Abs. 2). Das BAG hat mit Urteil vom 19.02.2026 (Az. 8 AZR 83/25) klargestellt, dass sich der Anspruch auf den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bezieht und nur auf das letzte vor dem Auskunftsbegehren abgeschlossene Kalenderjahr erstreckt. Wird die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts ausgeübt, ist das Vergleichsentgelt nicht anzugeben (§ 12 Abs. 3 Satz 2).
Die Richtlinie (EU) 2023/970 sieht weitergehende Transparenzpflichten vor. Ihre Umsetzungsfrist lief nach übereinstimmenden Fachberichten am 07.06.2026 ab. Nach einer Antwort der Bundesregierung, über die der Bundestag am 16.07.2026 berichtet hat, hatte das federführende Bundesfamilienministerium (BMBFSFJ) die erforderlichen Vorbereitungen getroffen und klärte noch einzelne umsetzungsrelevante Fragen; ein ressortabgestimmter Gesetzentwurf lag nicht vor. Stand 16.07.2026 gilt in Deutschland daher weiterhin der bestehende Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz. Wie sich das Verfahren seither entwickelt hat, ist in diesem Beitrag nicht erfasst. Den aktuellen Stand finden Sie auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums und des Bundestags.
Oft scheitern Arbeitnehmer in der Argumentation, weil sie die juristischen Grenzen nicht genau kennen. In diesen Fällen greift Ihr Anspruch nicht oder steht auf wackligem Boden:
Wenn kein harter gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, kommt es auf Ihre Vorbereitung und Ihr Verhandlungsgeschick an. Mit diesem Vorgehen gehen Sie strukturiert in das Gespräch.
Eine Ablehnung bedeutet nicht automatisch, dass Sie nichts mehr tun können. Rechtlich ist sie zunächst ein „Nein“ zu einer Verhandlung, die Sie nicht erzwingen können. Sie ist aber der richtige Zeitpunkt für diesen Prüfpfad:
Auch wer als Arbeitgeber liest, kann aus der Rechtsprechung Konsequenzen ziehen:
Wenn Sie Ihre Vergütungsregeln oder eine geplante Gehaltsrunde prüfen lassen möchten, sprechen Sie uns an.
Das Gesetz nennt dafür keine feste Frist – ohne Tarifbindung oder betriebliche Übung ist das reine Verhandlungssache. In der Praxis hat sich ein jährlicher Anlass etabliert, etwa im Rahmen des Jahresgesprächs oder nach Abschluss eines größeren Projekts. Häufigere Anfragen ohne neuen sachlichen Anlass schwächen erfahrungsgemäß die eigene Verhandlungsposition.
Ja, wenn er individuell verhandelt hat und der Unterschied nicht mit dem Geschlecht zusammenhängt. Nicht ohne sachlichen Grund darf er aber nach einem allgemeinen Maßstab erhöhen und Sie davon ausnehmen. Bei einem Entgeltunterschied zwischen Frau und Mann reicht für eine Klage bereits der Vergleich mit einer einzigen besser bezahlten Person des anderen Geschlechts (BAG, Urteil vom 23.10.2025, Az. 8 AZR 300/24); die abschließende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts steht dort noch aus.
Nur, wenn Ihr Arbeitgeber nach einer erkennbaren Regel erhöht hat und Ihr Ausschluss nicht durch einen tragfähigen Zweck gerechtfertigt ist. Der bloße Anreiz, einen Neuvertrag zu unterschreiben, trägt den Ausschluss nicht (BAG, Urteil vom 26.11.2025, Az. 5 AZR 239/24). Hat Ihr Arbeitgeber dagegen nur einzelne Gehaltsänderungen individuell ausgehandelt, besteht kein Gleichbehandlungsanspruch.
Nicht kraft Gesetzes. Ein Anspruch kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag ergeben. Sonst ist die Teuerung ein Verhandlungsargument.
Das hängt vom Anspruch ab. Prüfen Sie Ausschlussfristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. Für Ansprüche aus einer Benachteiligung nach dem AGG nennt § 15 Abs. 4 AGG eine Frist von zwei Monaten. Beim Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz gilt: nur das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, und ein erneutes Verlangen nach zwei Jahren (Az. 8 AZR 83/25).
Ob eine Klausel im Arbeitsvertrag Gehaltsgespräche untersagen darf, hängt von ihrer Formulierung ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Lassen Sie eine solche Klausel prüfen, bevor Sie sich darauf berufen oder dagegen verstoßen. Unabhängig davon können Sie in größeren Betrieben den Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG nutzen, ohne Kollegen zu fragen.
Stand 16.07.2026: Ein ressortabgestimmter deutscher Gesetzentwurf lag nicht vor, es galt der bestehende Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz (mehr als 200 Beschäftigte). Was danach geschehen ist, haben wir in diesem Beitrag nicht erfasst; prüfen Sie den aktuellen Stand bei Bundesfamilienministerium und Bundestag.
Eine sachlich vorgetragene Gehaltsforderung allein ist kein zulässiger Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (§ 612a BGB). Das Kündigungsschutzgesetz greift in der Regel, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Betrieb groß genug ist (§ 23 KSchG). Erhalten Sie dennoch eine Kündigung, zählt die Frist: Die Klage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben (§ 4 KSchG, siehe Ablauf der Kündigungsschutzklage).
Ein Rechtsanspruch auf mehr Gehalt ist die Ausnahme. Prüfen Sie deshalb zuerst Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Gehaltsrunden, Entgeltgleichheit und Gleichbehandlung, bevor Sie verhandeln. Haben Sie den Verdacht, dass Sie bei einer Gehaltsrunde im Betrieb unrechtmäßig übergangen wurden oder eine Entgeltungleichheit zwischen Frau und Mann vorliegt, lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht. Die Kanzlei berät Sie in Ellwangen, in Augsburg und für den Raum Aalen.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Einordnung (Rechtsprechungsstand 06.10.2026; zum Verfahren der EU-Richtlinie Stand 16.07.2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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