Arbeitsrecht

Gehaltserhöhung einfordern: Ihr Rechtsanspruch

01.07.2026
15 Minuten Lesezeit
Illustration eines nachdenklichen Mannes im Büro, der ein Dokument mit der Überschrift 'Antrag auf Gehaltserhöhung' in der Hand hält, im Hintergrund ein Ordner mit der Aufschrift Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Tim Pfaff
Tim Pfaff
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Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf Gehaltserhöhung gibt es nicht. Ob Sie mehr Geld verlangen können, hängt davon ab, woraus sich Ihr Gehalt ergibt: Ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, die Gleichbehandlung bei einer Gehaltsrunde, die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern oder eine betriebliche Übung können einen Anspruch begründen. Fehlt jede dieser Grundlagen, entscheidet die Verhandlung.

Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Ihre Ausgangslage prüfen, wie Sie Schritt für Schritt vorgehen und was bei einer Ablehnung zu tun ist – mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bis Anfang Oktober 2026, darunter ein neues Urteil zu Gehaltsrunden, die Beschäftigte mit altem Arbeitsvertrag ausschließen. Am Ende finden Arbeitgeber und kleine und mittlere Unternehmen einen Hinweis, worauf sie bei Gehaltsrunden achten sollten.

Die rechtliche Grundlage leicht erklärt

Grundsätzlich gilt im deutschen Zivilrecht die Vertragsfreiheit. Ihr Arbeitgeber schuldet die Vergütung, die vereinbart ist (§ 611a Abs. 2 BGB). Das Gesetz verpflichtet ihn nicht, Gehälter turnusmäßig zu erhöhen oder automatisch an die Inflation anzupassen. Eine Erhöhung braucht deshalb einen eigenen Rechtsgrund – oder Ihr Arbeitgeber stimmt zu.

Diese Rechtsgrundlagen kommen in Betracht:

  • Tarifvertrag: Gilt für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag – durch Tarifbindung oder weil Ihr Arbeitsvertrag darauf verweist –, nehmen Sie an den vereinbarten Tariferhöhungen teil. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf eine solche Bezugnahme.
  • Betriebsvereinbarung: Enthält eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Vergütungsregeln, gilt sie unmittelbar und zwingend für Ihr Arbeitsverhältnis (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können allerdings nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn, der Tarifvertrag lässt das ausdrücklich zu (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Erhöht Ihr Arbeitgeber freiwillig die Gehälter nach einem erkennbaren, allgemeinen Maßstab – etwa für eine Abteilung oder für alle Beschäftigten ab einem Stichtag –, darf er einzelne Beschäftigte nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen. Dazu gleich mehr, auch zu einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
  • Betriebliche Übung: Hat Ihr Arbeitgeber über Jahre hinweg regelmäßig und ohne Vorbehalt erhöht, kann daraus ein Anspruch entstehen, dass es so weitergeht. In der Praxis wird häufig eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung in Folge als Anhaltspunkt genannt. Eine starre Regel ist das nicht: Es kommt auf Dauer, Regelmäßigkeit und die Umstände des Einzelfalls an.
  • Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern: Für gleiche oder gleichwertige Arbeit darf nicht wegen des Geschlechts ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts (§ 7 Entgelttransparenzgesetz, EntgTranspG; Benachteiligungsverbot in § 3). Dieses Gebot kennt keine Mindestgröße des Betriebs. Für die Klage kann bereits der Vergleich mit einer einzelnen besser bezahlten Person des anderen Geschlechts genügen (BAG, Urteil vom 23.10.2025, Az. 8 AZR 300/24).
  • Teilzeit und Befristung: Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeit, befristet Beschäftigte wegen der Befristung nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeit- bzw. unbefristet Beschäftigte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung (§ 4 Abs. 1 und 2 TzBfG). Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit entspricht. Wer bei einer Gehaltsrunde aus diesen Gründen übergangen wird, sollte das prüfen lassen.

Neu: Gehaltsrunde ohne die „Altverträge“ – BAG, Az. 5 AZR 239/24

Mit Urteil vom 26.11.2025 (Az. 5 AZR 239/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: Der Zweck „Anreiz zur Unterschrift unter den Neuvertrag“ trägt es nicht, eine freiwillige Lohnerhöhung nach einem generalisierenden Prinzip den Beschäftigten mit altem Arbeitsvertrag vorzuenthalten. Im Fall hatte ein Produktionsunternehmen mit über 100 Beschäftigten allen neue, einheitliche Arbeitsverträge angeboten, verbunden mit vier Prozent mehr Grundlohn. Die Klägerin lehnte ab, die Mehrheit stimmte zu. Ab Januar 2023 erhöhte der Arbeitgeber den Grundlohn der Neuvertrags-Beschäftigten um weitere fünf Prozent. Die Klägerin war ab Januar 2023 krank und erhielt Entgeltfortzahlung noch nach dem alten Lohn. Das BAG sprach ihr die Differenz zu: 148,81 Euro brutto für Januar und Februar 2023. Rechnerisch sind das fünf Prozent auf den Grundlohn von 2.451 Euro im Januar (122,55 Euro) und auf die anteilige Entgeltfortzahlung von 525,21 Euro im Februar (26,26 Euro).

Die Begründung ist für jede Gehaltsrunde lehrreich: Maßgeblich ist der Zweck, zu dem die Erhöhung gewährt wird – nicht der Grund, aus dem sie einzelnen Beschäftigten vorenthalten wird. Wer den Neuvertrag bereits unterschrieben hatte, konnte keinen Beitrag zur Vereinheitlichung der Verträge mehr leisten und wurde damit nur belohnt. Der Grundlohn ist zudem Gegenleistung für geleistete Arbeit. Ein Ausgleich schlechterer Arbeitsbedingungen wurde im Fall nicht behauptet.

Die Grenze: Das Urteil gibt keinen Anspruch auf Erhöhung, wenn Ihr Arbeitgeber nicht nach einer erkennbaren Regel handelt, sondern Gehälter individuell aushandelt. Es setzt eine verteilende Entscheidung voraus.

Mindestlohn: 13,90 Euro und ab 2027 14,60 Euro

Als absolute Untergrenze gilt der gesetzliche Mindestlohn. Er beträgt 13,90 Euro brutto je Zeitstunde seit dem 01.01.2026 und 14,60 Euro brutto je Zeitstunde ab dem 01.01.2027 (§ 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung). Das sind 70 Cent mehr je Stunde, rund 5 Prozent. Liegt Ihr Stundenlohn darunter, sollten Sie das umgehend prüfen lassen.

Inflationsausgleich: Argument, aber kein Anspruch

Ein gesetzlicher Anspruch auf automatische Anpassung des Gehalts an die Preisentwicklung besteht nicht. Etwas anderes gilt, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder Ihr Arbeitsvertrag eine Anpassungsklausel enthält oder wenn Ihr Arbeitgeber freiwillig nach einem allgemeinen Maßstab erhöht – dann greift die Gleichbehandlung. Als Verhandlungsargument taugt die Teuerung, wenn Sie sie sachlich belegen. Die aktuelle Inflationsrate veröffentlicht das Statistische Bundesamt.

Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Lohngestaltung

Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen bei „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen“ sowie der Einführung, Anwendung und Änderung neuer Entlohnungsmethoden – soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Der Wortlaut zielt auf die Regeln, nach denen im Betrieb vergütet wird. Ob eine konkrete Gehaltsrunde darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Fehlt Ihnen bei einer Gehaltsrunde die nachvollziehbare Regel, sprechen Sie auch den Betriebsrat an.

Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

Nach § 10 EntgTranspG können Beschäftigte Auskunft verlangen, um zu prüfen, ob das Entgeltgleichheitsgebot eingehalten wird. Sie benennen dazu in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) und können Auskunft zum durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen. Das Verlangen muss in Textform erfolgen. Vor Ablauf von zwei Jahren nach dem letzten Verlangen können Sie nur erneut fragen, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.

Die Grenzen: Der Anspruch besteht in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG) – „mehr als“, nicht „ab“ 200. Die Auskunft umfasst nur Entgeltregelungen, die in demselben Betrieb und bei demselben Arbeitgeber angewendet werden (§ 12 Abs. 2). Das BAG hat mit Urteil vom 19.02.2026 (Az. 8 AZR 83/25) klargestellt, dass sich der Anspruch auf den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bezieht und nur auf das letzte vor dem Auskunftsbegehren abgeschlossene Kalenderjahr erstreckt. Wird die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts ausgeübt, ist das Vergleichsentgelt nicht anzugeben (§ 12 Abs. 3 Satz 2).

EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Stand 16.07.2026

Die Richtlinie (EU) 2023/970 sieht weitergehende Transparenzpflichten vor. Ihre Umsetzungsfrist lief nach übereinstimmenden Fachberichten am 07.06.2026 ab. Nach einer Antwort der Bundesregierung, über die der Bundestag am 16.07.2026 berichtet hat, hatte das federführende Bundesfamilienministerium (BMBFSFJ) die erforderlichen Vorbereitungen getroffen und klärte noch einzelne umsetzungsrelevante Fragen; ein ressortabgestimmter Gesetzentwurf lag nicht vor. Stand 16.07.2026 gilt in Deutschland daher weiterhin der bestehende Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz. Wie sich das Verfahren seither entwickelt hat, ist in diesem Beitrag nicht erfasst. Den aktuellen Stand finden Sie auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums und des Bundestags.

Die größten Fehler / Wann greift es nicht?

Oft scheitern Arbeitnehmer in der Argumentation, weil sie die juristischen Grenzen nicht genau kennen. In diesen Fällen greift Ihr Anspruch nicht oder steht auf wackligem Boden:

  1. Der Kollege hat verhandelt: Hat ein Mitarbeiter im Büro nebenan individuell eine Gehaltserhöhung für sich ausgehandelt, begründet dies keinen Anspruch auf Gleichbehandlung für Sie. Der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt eine verteilende Entscheidung nach einem allgemeinen Maßstab voraus. Anders kann es liegen, wenn der Unterschied mit dem Geschlecht zusammenhängt (nächster Punkt).
  2. Bei einem Entgeltunterschied zwischen Frau und Mann reicht „besseres Verhandeln“ nicht als Rechtfertigung: Wer darlegt und beweist, dass er oder sie weniger verdient als Kollegen des anderen Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit, dem hilft eine Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 22 AGG). Dass die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit ein höheres Entgelt vereinbart haben, widerlegt diese Vermutung für sich allein nicht (BAG, Urteil vom 16.02.2023, Az. 8 AZR 450/21). In dem Fall, einer Vertriebsmitarbeiterin im Außendienst, ging es um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG von 2.000 Euro und um Entgeltdifferenzen, die sich aus den Beträgen im Tenor zusammen auf 14.500 Euro brutto belaufen (8.000 + 500 + 6.000 Euro).
  3. Der Paarvergleich ist keine Zahlungsgarantie: Das BAG hat am 23.10.2025 (Az. 8 AZR 300/24) entschieden, dass eine Entgeltgleichheitsklage auf eine einzelne Vergleichsperson des anderen Geschlechts gestützt werden kann – unabhängig davon, wie groß die Gruppe vergleichbarer Personen ist. Außerdem setzt die Kausalitätsvermutung nach § 22 AGG keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Benachteiligung wegen des Geschlechts voraus. Das Urteil ist aber nur teilweise aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen worden. Daraus folgt nicht, dass die Klägerin Zahlung erhalten hat; es klärt, dass für die Vermutung der Vergleich mit einer Person genügen kann – mehr nicht.
  4. „Ich habe den neuen Vertrag abgelehnt, also gehe ich leer aus“: Nicht zwingend. Nach dem BAG-Urteil vom 26.11.2025 (Az. 5 AZR 239/24) trägt ein bloßer Anreiz zur Vertragsunterschrift den Ausschluss nicht. Ob in Ihrem Fall ein anderer, tragfähiger Zweck der Erhöhung vorliegt, ist Einzelfallprüfung – und ohne eine erkennbare Regel des Arbeitgebers gibt es gar keinen Gleichbehandlungsanspruch.
  5. Die falschen Argumente: Argumentieren Sie nicht damit, dass Sie das Geld für ein neues Auto oder private Ausgaben brauchen. Private wirtschaftliche Gründe begründen arbeitsrechtlich keine Gehaltsanpassung. Sachlich belegte Marktdaten und Ihre Leistung überzeugen mehr.
  6. Den Freiwilligkeitsvorbehalt übersehen: Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann ausscheiden, wenn der Arbeitgeber bei den früheren Erhöhungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich um freiwillige Leistungen ohne Anspruch für die Zukunft handelt. Ob ein solcher Vorbehalt wirksam formuliert ist, hängt von der Klausel ab und muss im Einzelfall geprüft werden.
  7. Ausschlussfristen verstreichen lassen: Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Fristen, nach deren Ablauf Ansprüche verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig und in der vorgesehenen Form geltend gemacht werden. Länge und Form stehen im Vertrag; eine feste Zahl können wir hier nicht nennen. Für Ansprüche aus einer Benachteiligung nach dem AGG sieht § 15 Abs. 4 AGG vor, dass sie innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen sind, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart; die Frist beginnt, wenn Sie von der Benachteiligung Kenntnis erlangen. Wie sich das auf eine konkrete Entgeltforderung auswirkt, ist Einzelfallfrage. Bei Rechten aus einer Betriebsvereinbarung sind Ausschlussfristen nur zulässig, soweit sie in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart sind (§ 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG). Lassen Sie Fristen im Zweifel früh prüfen.
  8. Ein Auskunftsverlangen, das nicht passt: Es hilft nicht, wenn der Betrieb nicht mehr als 200 Beschäftigte hat, wenn Sie das Entgelt eines anderen Betriebs oder Standorts erfragen oder wenn Sie ein weiter zurückliegendes Jahr als das letzte abgeschlossene Kalenderjahr abfragen (siehe oben, BAG, Az. 8 AZR 83/25). Auch muss die Vergleichstätigkeit in zumutbarer Weise benannt werden.

Praxis-Tipps für Arbeitnehmer

Wenn kein harter gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, kommt es auf Ihre Vorbereitung und Ihr Verhandlungsgeschick an. Mit diesem Vorgehen gehen Sie strukturiert in das Gespräch.

Schritt für Schritt zur Gehaltsverhandlung

  1. Rechtsgrundlage klären: Gilt ein Tarifvertrag, gibt es eine Betriebsvereinbarung, gab es eine Gehaltsrunde im Betrieb? Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Bezugnahmeklauseln, Freiwilligkeitsvorbehalte und Ausschlussfristen.
  2. Anlass und Zeitpunkt wählen: Günstig sind das Jahresgespräch, der Abschluss eines größeren Projekts oder neu übernommene Aufgaben.
  3. Leistungen greifbar machen: Dokumentieren Sie konkrete Erfolge, abgeschlossene Projekte oder neu übernommene Verantwortungsbereiche der letzten zwölf Monate.
  4. Marktwert ermitteln: Informieren Sie sich über branchenübliche Gehälter in Ihrer Region. Nennen Sie im Gespräch eine konkrete, begründete Zahl statt einer vagen Bitte um „mehr“.
  5. Das Gespräch sachlich führen: Argumentieren Sie mit Leistung, Verantwortung und Marktdaten. Die Teuerung können Sie als zusätzliches Argument nennen, nicht als einzigen Grund.
  6. Ergebnis schriftlich festhalten: Fassen Sie das Gespräch danach kurz per E-Mail zusammen. Bei einer Zusage lassen Sie die Änderung des Gehalts schriftlich bestätigen; bei einer Ablehnung halten Sie die genannten Gründe fest.

Ablehnung: Was jetzt?

Eine Ablehnung bedeutet nicht automatisch, dass Sie nichts mehr tun können. Rechtlich ist sie zunächst ein „Nein“ zu einer Verhandlung, die Sie nicht erzwingen können. Sie ist aber der richtige Zeitpunkt für diesen Prüfpfad:

  1. Gründe und Kriterien erfragen: Fragen Sie, nach welchen Kriterien in diesem Jahr erhöht wurde – und für wen. Der Zweck einer Erhöhungsrunde entscheidet über die Gleichbehandlung (BAG, Az. 5 AZR 239/24). Mit der Frage nach dem Zweck kommen Sie weiter als mit der Frage, warum gerade Sie nicht dabei sind.
  2. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung prüfen: Besteht eine Regelung, auf die Sie sich stützen können? Fragen Sie im Zweifel den Betriebsrat.
  3. Gehaltsrunde ohne Sie? Notieren Sie Gruppe, Stichtag und erkennbaren Zweck der Erhöhung. Prüfen Sie, ob Sie als Teilzeitbeschäftigte(r), befristet Beschäftigte(r) oder Beschäftigte(r) mit Altvertrag ausgenommen wurden (§ 4 TzBfG; BAG, Az. 5 AZR 239/24).
  4. Entgeltgleichheit prüfen: Verdient eine Kollegin oder ein Kollege des anderen Geschlechts für gleiche oder gleichwertige Arbeit mehr? Das materielle Entgeltgleichheitsgebot gilt in jedem Betrieb. Den Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG können Sie in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten in Textform geltend machen.
  5. Betriebliche Übung prüfen: Sammeln Sie Gehaltsabrechnungen und Mitteilungen früherer Erhöhungen. Waren sie regelmäßig und ohne Vorbehalt?
  6. Fristen sichern: Prüfen Sie Ausschlussfristen in Ihrem Vertrag und lassen Sie die Lage frühzeitig anwaltlich bewerten, wenn ein Anspruch in Betracht kommt.
  7. Verhandlungsweg offenhalten: Gibt es keine Anspruchsgrundlage, bleiben Ziele und Termine: Vereinbaren Sie messbare Ziele und einen Termin zur erneuten Prüfung. Das Gespräch endet nicht mit dem ersten „Nein“.

Weitere Tipps aus der Praxis

  • Alternativen aufzeigen: Wenn das Budget des Arbeitgebers knapp ist, verhandeln Sie über Zusatzleistungen wie ein Jobticket oder einen Zuschuss zur Kinderbetreuung. Auch eine Sonderzahlung wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld kann Teil einer Lösung sein.
  • Auch unbezahlte Mehrarbeit prüfen: Wer regelmäßig Überstunden leistet, hat oft einen eigenständigen Anspruch auf deren Vergütung oder Ausgleich – das ist rechtlich etwas anderes als eine Gehaltserhöhung, wirkt sich aber finanziell ähnlich aus.
  • Ziele vereinbaren: Lehnt der Chef eine sofortige Erhöhung ab, stecken Sie klare, messbare Ziele für die nächsten Monate ab und verknüpfen Sie deren Erreichen schriftlich mit einer verbindlichen Gehaltsanpassung.
"Wer mehr Gehalt fordert, braucht überzeugende Argumente für seine Leistung. Wer jedoch bei allgemeinen Lohnerhöhungen im Betrieb grundlos übergangen wird, muss dies dank des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht hinnehmen."
Rechtsanwalt Tim Pfaff

Ihre nächsten Schritte / Fazit

Für Arbeitgeber und KMU: Gehaltsrunden rechtssicher gestalten

Auch wer als Arbeitgeber liest, kann aus der Rechtsprechung Konsequenzen ziehen:

  • Kriterien dokumentieren: Halten Sie vor einer freiwilligen Gehaltsrunde Stichtag, Gruppe und Zweck der Erhöhung schriftlich fest. Entscheidend ist der Zweck, zu dem die Erhöhung gewährt wird (BAG, Urteil vom 26.11.2025, Az. 5 AZR 239/24).
  • Vertragsumstellung und Erhöhung trennen: Ein bloßer Anreiz zur Unterschrift unter einen Neuvertrag trägt den Ausschluss der Beschäftigten mit Altvertrag nicht. Soll ein Vertragsmodell vereinheitlicht werden, gestalten Sie dies über eine eigene Gegenleistung und prüfen Sie die Rechtfertigung vorab.
  • Auch unter 200 Beschäftigten: Das Entgeltgleichheitsgebot (§ 7 EntgTranspG) kennt keine Schwelle; nur der individuelle Auskunftsanspruch hängt an „in der Regel mehr als 200 Beschäftigten“ (§ 12 Abs. 1). Unterschiede sollten Sie nachvollziehbar begründen können. Bei einer mittelbaren Benachteiligung können arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogene Kriterien ein unterschiedliches Entgelt rechtfertigen, sofern die Verhältnismäßigkeit beachtet wird (§ 3 Abs. 3 Satz 2). Dass jemand höher verhandelt hat, reicht für sich allein nicht (BAG, Az. 8 AZR 450/21).
  • Betriebsrat nicht übergehen: Bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung hat er ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
  • Teilzeit- und befristet Beschäftigte einbeziehen: Eine Ausnahme braucht sachliche Gründe (§ 4 TzBfG).

Wenn Sie Ihre Vergütungsregeln oder eine geplante Gehaltsrunde prüfen lassen möchten, sprechen Sie uns an.

Wie oft kann ich realistisch eine Gehaltserhöhung verlangen?

Das Gesetz nennt dafür keine feste Frist – ohne Tarifbindung oder betriebliche Übung ist das reine Verhandlungssache. In der Praxis hat sich ein jährlicher Anlass etabliert, etwa im Rahmen des Jahresgesprächs oder nach Abschluss eines größeren Projekts. Häufigere Anfragen ohne neuen sachlichen Anlass schwächen erfahrungsgemäß die eigene Verhandlungsposition.

Darf mein Arbeitgeber Kolleginnen oder Kollegen mehr zahlen als mir?

Ja, wenn er individuell verhandelt hat und der Unterschied nicht mit dem Geschlecht zusammenhängt. Nicht ohne sachlichen Grund darf er aber nach einem allgemeinen Maßstab erhöhen und Sie davon ausnehmen. Bei einem Entgeltunterschied zwischen Frau und Mann reicht für eine Klage bereits der Vergleich mit einer einzigen besser bezahlten Person des anderen Geschlechts (BAG, Urteil vom 23.10.2025, Az. 8 AZR 300/24); die abschließende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts steht dort noch aus.

Habe ich Anspruch auf eine Erhöhung, wenn andere sie bekommen haben?

Nur, wenn Ihr Arbeitgeber nach einer erkennbaren Regel erhöht hat und Ihr Ausschluss nicht durch einen tragfähigen Zweck gerechtfertigt ist. Der bloße Anreiz, einen Neuvertrag zu unterschreiben, trägt den Ausschluss nicht (BAG, Urteil vom 26.11.2025, Az. 5 AZR 239/24). Hat Ihr Arbeitgeber dagegen nur einzelne Gehaltsänderungen individuell ausgehandelt, besteht kein Gleichbehandlungsanspruch.

Habe ich Anspruch auf Inflationsausgleich?

Nicht kraft Gesetzes. Ein Anspruch kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag ergeben. Sonst ist die Teuerung ein Verhandlungsargument.

Wie lange habe ich Zeit, einen Anspruch geltend zu machen?

Das hängt vom Anspruch ab. Prüfen Sie Ausschlussfristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. Für Ansprüche aus einer Benachteiligung nach dem AGG nennt § 15 Abs. 4 AGG eine Frist von zwei Monaten. Beim Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz gilt: nur das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, und ein erneutes Verlangen nach zwei Jahren (Az. 8 AZR 83/25).

Darf ich mit Kollegen über mein Gehalt sprechen?

Ob eine Klausel im Arbeitsvertrag Gehaltsgespräche untersagen darf, hängt von ihrer Formulierung ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Lassen Sie eine solche Klausel prüfen, bevor Sie sich darauf berufen oder dagegen verstoßen. Unabhängig davon können Sie in größeren Betrieben den Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG nutzen, ohne Kollegen zu fragen.

Was ändert sich durch die EU-Entgelttransparenzrichtlinie – gilt das schon?

Stand 16.07.2026: Ein ressortabgestimmter deutscher Gesetzentwurf lag nicht vor, es galt der bestehende Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz (mehr als 200 Beschäftigte). Was danach geschehen ist, haben wir in diesem Beitrag nicht erfasst; prüfen Sie den aktuellen Stand bei Bundesfamilienministerium und Bundestag.

Riskiere ich eine Kündigung, wenn ich eine Gehaltserhöhung fordere?

Eine sachlich vorgetragene Gehaltsforderung allein ist kein zulässiger Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (§ 612a BGB). Das Kündigungsschutzgesetz greift in der Regel, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Betrieb groß genug ist (§ 23 KSchG). Erhalten Sie dennoch eine Kündigung, zählt die Frist: Die Klage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben (§ 4 KSchG, siehe Ablauf der Kündigungsschutzklage).

Fazit

Ein Rechtsanspruch auf mehr Gehalt ist die Ausnahme. Prüfen Sie deshalb zuerst Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Gehaltsrunden, Entgeltgleichheit und Gleichbehandlung, bevor Sie verhandeln. Haben Sie den Verdacht, dass Sie bei einer Gehaltsrunde im Betrieb unrechtmäßig übergangen wurden oder eine Entgeltungleichheit zwischen Frau und Mann vorliegt, lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht. Die Kanzlei berät Sie in Ellwangen, in Augsburg und für den Raum Aalen.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Einordnung (Rechtsprechungsstand 06.10.2026; zum Verfahren der EU-Richtlinie Stand 16.07.2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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