Bei Rekordtemperaturen im Büro fragen sich viele Arbeitnehmer: Ab wie viel Grad darf ich einfach nach Hause gehen? Die kurze Antwort: Einen Rechtsanspruch auf „Hitzefrei" wie in der Schule gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Verbindlich ist stattdessen eine Pflichtenstaffel: Ab 26 °C soll Ihr Arbeitgeber erste Maßnahmen prüfen, ab 30 °C muss er handeln, und ab 35 °C ist ein Raum ohne wirksame Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Grundlage sind die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Ergänzend verpflichtet § 618 BGB Ihren Arbeitgeber allgemein zur Fürsorge für Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz, und das Arbeitsschutzgesetz (§§ 3, 4 ArbSchG) verlangt eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit.
Die ASR A3.5 kennt drei Stufen, die rechtlich unterschiedlich verbindlich sind:
| Temperatur | Einordnung | Was Ihr Arbeitgeber tun muss |
|---|---|---|
| ab 26 °C | Prüf-/Beobachtungsschwelle (Soll-Vorschrift) | soll erste Maßnahmen erwägen, besonders für schutzbedürftige Beschäftigte |
| ab 30 °C | echte Handlungspflicht | muss wirksame Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip ergreifen |
| ab 35 °C | Nutzungsgrenze | Raum ist ohne wirksame Zusatzmaßnahmen grundsätzlich kein Arbeitsraum mehr |
Wichtig für die Einordnung: Die 26-Grad-Schwelle ist keine starre gesetzliche Pflicht, sondern eine sogenannte Soll-Vorschrift. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen klargestellt: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 09.05.2018, Az. 5 A 998/17. Das Gericht bestätigte die Anordnung einer Arbeitsschutzbehörde gegenüber einer Werkstatt, die Arbeit oberhalb 26 °C einzustellen, weil der Betreiber über Jahre keine nachweislich wirksamen Ersatzmaßnahmen vorgehalten hatte. Wer von der ASR A3.5 abweicht, trägt die Beweislast dafür, dass die Alternative genauso gut schützt – bloßes Behaupten reicht nicht.
Für die Maßnahmen selbst gilt das sogenannte TOP-Prinzip: Technische Maßnahmen wie Sonnenschutz, Lüftung oder Klimatisierung gehen organisatorischen Maßnahmen wie einer Arbeitszeitverlagerung in kühlere Stunden oder Homeoffice vor, und erst danach kommen persönliche Maßnahmen wie Getränke oder eine gelockerte Kleiderordnung ins Spiel. Fällt durch eine Arbeitszeitverlagerung zusätzliche Arbeitszeit an, lohnt ein Blick auf Ihre Rechte bei Überstunden.
Für Schwangere und Stillende schreibt das Mutterschutzgesetz eine an die Hitzebelastung angepasste Gefährdungsbeurteilung vor, im Extremfall mit einem betrieblichen Beschäftigungsverbot. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten besondere Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Bei Vorerkrankungen ist eine individuelle, im Zweifel betriebsärztlich begleitete Einschätzung erforderlich – ein pauschaler Verweis auf die allgemeine 26/30/35-Grad-Staffel reicht hier nicht aus.
Die Fürsorgepflicht Ihres Arbeitgebers endet nicht an der Wohnungstür. Bei einem vertraglich eingerichteten Telearbeitsplatz gilt die Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich mit, weil der Arbeitgeber die Einrichtung mitbestimmt hat. Bei mobiler Arbeit ohne festen Telearbeitsplatz ist die praktische Durchsetzung dagegen deutlich schwerer: Ihr Arbeitgeber kann die Raumtemperatur in Ihrer Wohnung weder kontrollieren noch technisch nachrüsten. In der Praxis bleibt hier meist nur eine organisatorische Lösung, etwa eine kurzfristige Verlagerung der Arbeitszeit oder ein Ausweichen ins klimatisierte Büro. Mehr zu den Rechten und Pflichten in diesem Bereich lesen Sie in unserem Beitrag zum Homeoffice.
Für Beschäftigte auf Baustellen, im Lieferdienst oder in der Landwirtschaft gibt es kein festes Raumtemperatur-Stufenmodell wie im Büro – die ASR A3.5 ist für ortsfeste Arbeitsräume konzipiert. Maßgeblich sind stattdessen die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes: Ihr Arbeitgeber muss die Gefährdung durch Hitze und Sonneneinstrahlung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfassen und angemessene Maßnahmen ergreifen, etwa ausreichend Trinkwasser, Sonnenschutz, angepasste Pausen oder eine Verlagerung körperlich schwerer Arbeiten in die Morgenstunden. Kommt es durch die Hitze zu einem Gesundheitsschaden, etwa einem Hitzschlag, kann dieser als Arbeitsunfall zu werten sein – mit eigenen Melde- und Fristerfordernissen.
Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht – etwa wenn die Gesundheitsgefahr gravierend ist und Ihr Arbeitgeber trotz Aufforderung untätig bleibt. Die Beweislast dafür liegt bei Ihnen als Arbeitnehmer. Einen Automatismus „über 30 Grad darf ich gehen“ gibt es nicht. Wer eigenmächtig den Arbeitsplatz verlässt, ohne dass diese engen Voraussetzungen zweifelsfrei vorliegen, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung.
Hitzeschutz ist kein Gnadenakt der Geschäftsführung, sondern ein mitbestimmungspflichtiges Thema. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3a Abs. 1 ArbStättV kann Ihr Betriebsrat verbindliche Regelungen zum Hitzeschutz einfordern – notfalls über eine Einigungsstelle, deren Spruch für den Arbeitgeber bindend ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.07.2017, Az. 1 ABR 59/15. Zuständig ist dabei grundsätzlich der Betriebsrat des einzelnen Betriebs und nicht automatisch ein unternehmensweiter Gesamtbetriebsrat, weil Hitzebelastung von den konkreten Gegebenheiten vor Ort abhängt.
Sprechen Sie zunächst den Betriebsrat an, sofern vorhanden. Bleibt Ihr Arbeitgeber untätig, können Sie sich an die zuständige Gewerbeaufsicht beziehungsweise Arbeitsschutzbehörde wenden – in Baden-Württemberg etwa an das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 54.4, oder die untere Verwaltungsbehörde vor Ort. Dokumentieren Sie dafür Temperaturen, Uhrzeiten und Ihre Aufforderungen an den Arbeitgeber schriftlich. Ein Alleingang, etwa das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes, sollte die letzte und nicht die erste Reaktion sein.
Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung einschließlich Hitzebelastung ist kein Sommer-Sonderthema, sondern Teil der laufenden Arbeitsschutzorganisation nach dem Arbeitsschutzgesetz. Weichen Sie von der ASR-A3.5-Staffel ab, müssen Sie die Wirksamkeit Ihrer Ersatzmaßnahmen nachweisbar dokumentieren – eine nur behauptete, aber ungenutzte Maßnahme reicht nicht, wie der Fall des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zeigt. Bei Verstößen drohen behördliche Anordnungen und im Schadensfall Ansprüche aus § 618 BGB. Bei mehreren Standorten gilt außerdem: Stimmen Sie Hitzeschutzregeln mit dem jeweiligen Betriebsrat vor Ort ab, statt sie unternehmensweit durchzuregeln – sonst drohen Formfehler und ein Verfahren vor der Einigungsstelle. Für eine Einordnung Ihrer konkreten Situation als Arbeitgeber steht Ihnen unsere Kanzlei im Arbeitsrecht zur Verfügung.
Zusammenfassend: Sie dürfen nicht eigenmächtig nach Hause gehen, aber Ihr Arbeitgeber muss Sie ab 30 °C wirksam vor Hitze schützen und dabei auch den Betriebsrat einbinden. Ein eigenes deutsches Hitzeschutzgesetz gibt es weiterhin nicht: Der Bundestag hat entsprechende Anträge am 25.06.2026 lediglich an die Ausschüsse überwiesen. Zum Vergleich: In Österreich gilt bereits seit dem 01.01.2026 eine eigene, verbindliche Hitzeschutzverordnung – das ist jedoch österreichisches Recht und auf Deutschland nicht übertragbar.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Haben Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation oder weigert sich Ihr Arbeitgeber, Maßnahmen zu ergreifen? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.
Nein. Ein Rechtsanspruch auf „Hitzefrei“ wie in der Schule existiert im Arbeitsrecht nicht. Ihr Arbeitgeber ist aber ab bestimmten Temperaturen zum Handeln verpflichtet.
Ab 26 °C soll er erste Maßnahmen prüfen, ab 30 °C muss er nach dem TOP-Prinzip wirksam handeln, und ab 35 °C ist der Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
In Betracht kommen technische Maßnahmen wie Sonnenschutz oder Lüftung, organisatorische Maßnahmen wie eine Arbeitszeitverlagerung oder Homeoffice, und erst danach persönliche Maßnahmen wie Getränke oder eine gelockerte Kleiderordnung – in dieser Reihenfolge.
Nein, nicht eigenmächtig. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB kommt nur in engen Ausnahmefällen mit gravierender Gesundheitsgefahr in Betracht, und Sie tragen dafür die Beweislast. Ohne Absprache riskieren Sie eine Abmahnung oder Kündigung.
Die Fürsorgepflicht Ihres Arbeitgebers gilt dem Grunde nach fort, ist bei mobiler Arbeit aber praktisch schwerer durchsetzbar als im Büro. Bei einem vertraglich eingerichteten Telearbeitsplatz greift die Arbeitsstättenverordnung eher als bei rein mobiler Arbeit ohne festen Arbeitsplatz.
Hier gibt es keine feste Raumtemperaturgrenze wie im Büro. Maßgeblich ist die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz, etwa mit ausreichend Trinkwasser, Sonnenschutz und angepassten Pausen.
Ja. Für Schwangere und Stillende gilt das Mutterschutzgesetz mit einer angepassten Gefährdungsbeurteilung, für unter 18-Jährige das Jugendarbeitsschutzgesetz, und bei Vorerkrankungen ist eine individuelle, oft betriebsärztlich begleitete Einschätzung erforderlich.
Sprechen Sie zunächst den Betriebsrat an – er hat bei Hitzeschutz ein Mitbestimmungsrecht. Bleibt Ihr Arbeitgeber untätig, können Sie die zuständige Gewerbeaufsicht informieren. Dokumentieren Sie Temperaturen und Ihre Aufforderungen sorgfältig.