
Viele Arbeitgeber verlassen sich bei der Zustellung von Kündigungen noch immer auf das Einwurf-Einschreiben – in der Annahme, dieser Zustellweg sei „gerichtsfest“.
Mit dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25) steht diese Sicherheit jedoch endgültig auf dem Prüfstand: Das modernisierte Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post begründet keinen Anscheinsbeweis mehr für den Zugang der Kündigung.
Für Arbeitnehmer kann das zur entscheidenden Rettungsleine im Kündigungsschutzprozess werden – für Arbeitgeber dagegen zur gefährlichen Stolperfalle.
Eine Kündigung ist eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung: Sie wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Arbeitnehmer zugeht, also so in dessen Machtbereich gelangt, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist (typischerweise beim Einwurf in den Briefkasten).
Im Kündigungsschutzrecht ist der Zugang entscheidend für zwei Punkte: die Wirksamkeit der Kündigung und den Beginn der dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 KSchG.
Bisher wurde beim Einwurf-Einschreiben häufig angenommen, dass Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung einen sogenannten „Beweis des ersten Anscheins“ für den Zugang begründen: Danach wird typischerweise vermutet, dass die Kündigung tatsächlich im Briefkasten gelandet ist, wenn der Postzusteller eine entsprechende Zustellung dokumentiert hat.
Diese Rechtsprechung hat das BAG in mehreren Stufen verschärft: Bereits mit Urteil vom 30.01.2025 (Az. 2 AZR 68/24) entschied der Senat, dass Einlieferungsbeleg und Online-Sendungsverlauf allein keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründen.
Mit der Entscheidung vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25) geht das BAG nun einen Schritt weiter:
Das modernisierte, digital dokumentierte Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post liefert keinen Anscheinsbeweis mehr für den Zugang einer Kündigung.
Grund: Im neuen Scan-Verfahren wird der digitale Auslieferungsbeleg zu einem Zeitpunkt bestätigt, zu dem die Sendung objektiv noch gar nicht im Briefkasten liegen muss – die technische Dokumentation ist damit nicht mehr gleichzusetzen mit einem tatsächlichen Einwurf.
Für die Praxis bedeutet das: Bestreitet der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung, bleibt die volle Beweislast beim Arbeitgeber.
Kann der Arbeitgeber nicht sicher nachweisen, dass und wann der Brief wirklich im Briefkasten war, gilt die Kündigung als nicht zugegangen – mit allen Konsequenzen für Fristen und Wirksamkeit.
Die Entscheidungen des BAG zeigen deutlich: Das Einwurf-Einschreiben hat seine Rolle als sicherer Zustellweg im Arbeitsrecht verloren.
Für Arbeitnehmer eröffnet das neue Chancen, fragwürdige Kündigungen erfolgreich anzugreifen – für Arbeitgeber dagegen erhöht es die Anforderungen an eine sorgfältige und beweissichere Zustellung.
Wenn Sie eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben erhalten haben oder der Arbeitgeber sich auf diesen Zustellweg beruft, lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung.
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Mit der Entscheidung vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25) hat das BAG klargestellt, dass das modernisierte, digital dokumentierte Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis mehr für den Zugang einer Kündigung liefert. Bereits mit Urteil vom 30.01.2025 (Az. 2 AZR 68/24) hatte der Senat entschieden, dass Einlieferungsbeleg und Online-Sendungsverlauf allein keinen Anscheinsbeweis begründen.
Im neuen Scan-Verfahren wird der digitale Auslieferungsbeleg zu einem Zeitpunkt bestätigt, zu dem die Sendung objektiv noch gar nicht im Briefkasten liegen muss. Die technische Dokumentation ist damit nicht mehr gleichzusetzen mit einem tatsächlichen Einwurf.
Bestreiten Sie den Zugang, bleibt die volle Beweislast beim Arbeitgeber. Kann er nicht sicher nachweisen, dass und wann der Brief wirklich im Briefkasten war, gilt die Kündigung als nicht zugegangen – mit allen Folgen für Fristen und Wirksamkeit.
Mit dem Zugang der Kündigung, also sobald sie so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist – typischerweise beim Einwurf in den Briefkasten. Steht der Zugang im Streit und kann der Arbeitgeber ihn nicht nachweisen, kann die Frist nach § 4 KSchG gar nicht in Lauf gesetzt worden sein.
Bestreiten Sie den Zugang ausdrücklich – möglichst frühzeitig gegenüber dem Arbeitgeber und später im Prozess. Der bloße Sendungsstatus genügt dem Arbeitgeber nach der neuen Rechtsprechung nicht.
Notieren Sie Datum und Uhrzeit, zu denen Sie das Schreiben tatsächlich im Briefkasten gefunden oder persönlich erhalten haben, und bewahren Sie den Briefumschlag mit Poststempel und Zustellhinweisen auf. So lassen sich Widersprüche zwischen behauptetem Zustelldatum und tatsächlicher Bearbeitung leichter aufdecken.