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Bei einer Kündigung im Zusammenhang mit einer Krankheit muss zunächst zwischen zwei Fällen unterschieden werden, die in der Praxis häufig verwechselt werden: Eine Kündigung während einer bestehenden Krankschreibung ist grundsätzlich erlaubt – das ärztliche Attest schützt Sie nicht automatisch vor einer Kündigung aus anderen Gründen. Eine Kündigung wegen der Krankheit selbst (die sogenannte krankheitsbedingte Kündigung) ist dagegen nur unter sehr strengen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes wirksam. Viele Kündigungen, die während oder wegen einer Krankheit ausgesprochen werden, halten einer rechtlichen Prüfung am Ende nicht stand.
Wenn das Kündigungsschreiben unerwartet im Briefkasten liegt – oft mitten in der Genesungsphase – ist die Verunsicherung trotzdem groß. Wer die rechtlichen Hürden kennt, hat im Ernstfall sehr gute Karten.
Zunächst muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: der Kündigung während einer Krankheit und der Kündigung wegen Krankheit. Eine Kündigung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ist rechtlich grundsätzlich erlaubt. Ein ärztliches Attest stellt also keinen automatischen Schutzschirm dar. Der Arbeitgeber muss nicht warten, bis Sie wieder gesund sind, um eine Kündigung – etwa aus betriebsbedingten Gründen – auszusprechen.
Viel komplexer wird es, wenn der Arbeitgeber wegen der Krankheit kündigt. Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist sie nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig.
Die Gerichte prüfen hierbei drei zentrale Punkte:
Zunächst muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, das heißt, es muss auch in Zukunft mit erheblichen Fehlzeiten gerechnet werden.
Zweitens müssen diese Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen.
Schließlich muss drittens eine Interessenabwägung vorgenommen werden, bei der die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung schwerer wiegen müssen als das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam.
Die Rechtsprechung unterscheidet drei Konstellationen, an die jeweils unterschiedliche Anforderungen gestellt werden:
Häufige Kurzerkrankungen: Wiederholte kürzere Ausfälle rechtfertigen eine Kündigung erst, wenn über mehrere Jahre hinweg erhebliche Fehlzeiten angefallen sind und auch künftig damit zu rechnen ist. Als grober Richtwert gelten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen pro Jahr über einen Zeitraum von etwa drei Jahren – denn nur die ersten sechs Wochen belasten den Arbeitgeber mit Entgeltfortzahlungskosten.
Langandauernde Erkrankung: Hier kommt es auf die Prognose an. Ist im Kündigungszeitpunkt absehbar, dass Sie wieder gesund werden, fällt die Gesundheitsprognose positiv aus – die Kündigung ist unwirksam.
Dauerhafte Leistungsunfähigkeit: Steht fest, dass Sie Ihre vertragliche Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausüben können, oder ist die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten 24 Monaten völlig ungewiss, wird die Prognose als negativ behandelt. Aber auch dann muss der Arbeitgeber zuvor prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz möglich ist.
Waren Sie innerhalb von zwölf Monaten mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss Ihnen der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ziel ist es, gemeinsam mit Ihnen, dem Betriebsrat und gegebenenfalls weiteren Stellen Wege zu finden, wie eine erneute Arbeitsunfähigkeit vermieden und Ihr Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ein fehlendes oder fehlerhaftes BEM ist in der Praxis der wirksamste Angriffspunkt gegen eine krankheitsbedingte Kündigung: Der Arbeitgeber muss dann darlegen und beweisen, dass auch ein ordnungsgemäßes BEM nichts geändert hätte – das gelingt kaum.
Die Pflicht zum BEM lebt bei neuen Fehlzeiten wieder auf, selbst wenn Sie ein früheres BEM-Angebot nicht beantwortet haben. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2021, Az. 2 AZR 138/21, muss der Arbeitgeber ein neuerliches BEM durchführen, wenn Sie innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt waren.
Wie ernst die Gerichte den Zugangsnachweis einer BEM-Einladung nehmen, zeigt eine aktuelle Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 07.05.2026, Az. 2 AZR 184/25) entschied, dass ein Einwurf-Einschreiben im sogenannten Scan-Verfahren – bei dem der Zusteller die Zustellung bereits vor dem eigentlichen Einwurf quittiert – keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang begründet. Bestreiten Sie den Erhalt einer BEM-Einladung, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Gelingt ihm der Nachweis nicht, muss er darlegen, dass auch ein durchgeführtes BEM die Kündigung nicht verhindert hätte – eine Hürde, an der krankheitsbedingte Kündigungen in der Praxis häufig scheitern.
Auch die Zustimmung des Integrationsamts zu einer krankheitsbedingten Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer ersetzt kein BEM: Nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.12.2022, Az. 2 AZR 162/22) begründet sie nicht die Vermutung, ein unterbliebenes BEM hätte die Kündigung ohnehin nicht verhindert.
Praxis-Tipp: Haben Sie eine BEM-Einladung nie erhalten, bestreiten Sie dies im Kündigungsschutzprozess aktiv – warten Sie nicht ab, ob der Arbeitgeber den Zugang beweisen kann. Bewahren Sie zugleich alle eigenen Unterlagen zu einem etwaigen BEM-Verfahren auf.
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten zusätzliche Hürden, die auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung greifen:
Tipp: Berechnen Sie hier direkt, welche gesetzliche Kündigungsfrist in Ihrem Fall gilt und bis wann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden muss:
Gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB berechnen
Frühestmögliches Ende des Arbeitsverhältnisses:
⚠️ Wichtig bei Arbeitgeberkündigung: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG) – in Ihrem Fall bis spätestens . Danach gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war.
Kündigung jetzt kostenlos prüfen lassen →Rechtsgrundlage: § 622 BGB. Diese Berechnung dient nur zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Abweichende Fristen können sich aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben (§ 622 Abs. 4–6 BGB). Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden auch Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt (EuGH, Urt. v. 19.01.2010 – C-555/07, „Kücükdeveci").
Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Bis dahin gilt: Sind Sie arbeitsunfähig krank, muss der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (bis zu sechs Wochen, § 3 EFZG) bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses leisten. Sind Sie über das Vertragsende hinaus krankgeschrieben, zahlt anschließend in der Regel die Krankenkasse Krankengeld (§ 44 SGB V).
Wichtig: Kündigt der Arbeitgeber gerade aus Anlass Ihrer Arbeitsunfähigkeit, um sich der Lohnfortzahlungspflicht zu entziehen, bleibt Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 EFZG trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Denken Sie auch an Ihren Resturlaub: Bei einer Kündigung muss dieser genommen oder finanziell abgegolten werden.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht – in der Praxis endet aber ein großer Teil der Kündigungsschutzverfahren mit einem Abfindungsvergleich. Der Grund: Die Hürden für den Arbeitgeber sind so hoch (BEM, negative Prognose, Interessenabwägung), dass viele Kündigungen vor Gericht wackeln. Je schlechter die Erfolgsaussichten des Arbeitgebers, desto höher fällt die Abfindung typischerweise aus.
Als Faustformel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – bei einer angreifbaren Kündigung ist oft deutlich mehr verhandelbar. Voraussetzung ist, dass Sie die Drei-Wochen-Frist wahren: Ohne fristgerechte Kündigungsschutzklage gibt es keine Verhandlungsposition.
Ja. Der „gelbe Schein“ hat keine aufschiebende Wirkung auf eine Kündigung. Der Arbeitgeber kann während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit kündigen, muss aber bei einer Kündigung wegen der Krankheit die strengen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes einhalten.
In vielen Fällen ja – etwa wenn kein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wurde oder die Gesundheitsprognose des Arbeitgebers nicht negativ ausfällt. Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich fast immer.
In der Praxis nahezu ausgeschlossen. Da eine Krankheit kein steuerbares Verschulden des Arbeitnehmers darstellt, fehlt in aller Regel der für eine fristlose Kündigung erforderliche wichtige Grund. Haben Sie dennoch eine fristlose Kündigung erhalten, lesen Sie unseren Beitrag Fristlose Kündigung: Wirksamkeit & wie Sie sich wehren.
Ja. Bis zum Ende der Kündigungsfrist zahlt der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung (max. sechs Wochen), danach übernimmt in der Regel die Krankenkasse mit Krankengeld.
In der Regel nein. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber liegt kein versicherungswidriges Verhalten vor – anders als etwa bei einem vorschnell unterschriebenen Aufhebungsvertrag. Melden Sie sich dennoch unverzüglich arbeitssuchend.
Einen automatischen Anspruch gibt es nicht. Weil krankheitsbedingte Kündigungen aber häufig angreifbar sind, enden viele Verfahren mit einem Abfindungsvergleich – üblich sind 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, bei guter Verhandlungsposition mehr.
Während der Probezeit gelten andere, kürzere Fristen und geringere Hürden für den Arbeitgeber. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit.
Geht die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg zurück, gelten zusätzlich eigene Melde- und Fristenregeln gegenüber der Berufsgenossenschaft – siehe unseren Beitrag Arbeitsunfall: Meldung, Fristen und Ihre Rechte.
Fazit: Eine Kündigung wegen Krankheit ist kein Automatismus – in vielen Fällen hält sie einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Wichtig ist, die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nicht zu verpassen. Haben Sie Fragen zu Ihrer Situation? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.