Arbeitsrecht

Kündigung wegen und während Krankheit: Was Arbeitnehmer wissen müssen

15.05.2026
5 Minuten Lesezeit
Illustration welche eine Kranke Person mit Kündigungsschreiben zeigt
Viele Arbeitnehmer glauben, dass eine Krankschreibung sie automatisch vor einer Kündigung schützt. Doch dieser Irrglaube kann fatale Folgen haben. Wenn das Kündigungsschreiben unerwartet im Briefkasten liegt – oft mitten in der Genesungsphase – ist die Verunsicherung groß. Ist das überhaupt erlaubt? Welche Rechte haben Sie nun? Die gute Nachricht: Das Kündigungsschutzgesetz setzt Arbeitgebern hohe Hürden, wenn sie wegen einer Krankheit kündigen wollen. Wer diese Hürden kennt, hat im Ernstfall sehr gute Karten.
Kündigung während und wegen Krankheit: Die rechtliche Grundlage

Zunächst muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: der Kündigung während einer Krankheit und der Kündigung wegen Krankheit. Eine Kündigung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ist rechtlich grundsätzlich erlaubt. Ein ärztliches Attest stellt also keinen automatischen Schutzschirm dar. Der Arbeitgeber muss nicht warten, bis Sie wieder gesund sind, um eine Kündigung – etwa aus betriebsbedingten Gründen – auszusprechen.

Viel komplexer wird es, wenn der Arbeitgeber wegen der Krankheit kündigt. Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist sie nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig.

Die Gerichte prüfen hierbei drei zentrale Punkte:

Zunächst muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, das heißt, es muss auch in Zukunft mit erheblichen Fehlzeiten gerechnet werden.

Zweitens müssen diese Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen.

Schließlich muss drittens eine Interessenabwägung vorgenommen werden, bei der die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung schwerer wiegen müssen als das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam.

Wann greift eine krankheitsbedingte Kündigung nicht? (Die größten Hürden für Arbeitgeber)
  1. Fehlendes BEM-Verfahren: Hatten Sie innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen krankheitsbedingte Fehlzeiten, muss der Arbeitgeber in der Regel ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Fehlt dies, ist die Kündigung meist unwirksam.
  2. Kurze Krankheitsphasen: Gelegentliche Krankheiten (wie eine Erkältung oder kurze Ausfälle) rechtfertigen keine Kündigung. Erst wenn Sie in den letzten drei Jahren regelmäßig sehr hohe Fehlzeiten (oft mehr als 30 Tage pro Jahr) hatten, wird es für den Arbeitgeber juristisch relevant.
  3. Ausheilbare Langzeiterkrankung: Wenn Sie zwar lange krank sind, aber Ihr Arzt bestätigt, dass eine vollständige Genesung absehbar ist, fällt die Gesundheitsprognose positiv aus. Eine Kündigung ist dann nicht rechtens.
  4. Fristlose Kündigung wegen Krankheit: Eine außerordentliche, fristlose Kündigung allein wegen Krankheit ist in der Praxis nahezu ausgeschlossen.
Praxis-Tipps für Arbeitnehmer
  • Fristen wahren: Auch bei Krankheit gilt: Sie haben nur drei Wochen Zeit, um nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Verpassen Sie diese Frist, ist die Kündigung wirksam!
  • Atteste pünktlich einreichen: Melden Sie sich immer rechtzeitig krank und reichen Sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lückenlos ein, um keine verhaltensbedingten Kündigungsgründe zu liefern.
  • Kommunikation dokumentieren: Bewahren Sie alle E-Mails und Schreiben des Arbeitgebers auf, insbesondere Einladungen oder Protokolle zu einem eventuellen BEM-Verfahren.
  • Schnell handeln: Warten Sie nicht ab, bis Sie wieder gesund sind. Kontaktieren Sie bei Erhalt einer Kündigung umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Chancen auf eine hohe Abfindung oder den Erhalt des Arbeitsplatzes zu wahren.
"Es gibt keine Kündigungssperre bei Krankheit. Eine Kündigung ist auch während einer Krankschreibung möglich – aber eine Kündigung wegen Krankheit ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft, die viele Arbeitgeber in der Praxis nicht erfüllen."
Rechtsanwalt Tim Pfaff
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