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Viele Arbeitnehmer glauben, dass eine Krankschreibung sie automatisch vor einer Kündigung schützt. Doch dieser Irrglaube kann fatale Folgen haben. Wenn das Kündigungsschreiben unerwartet im Briefkasten liegt – oft mitten in der Genesungsphase – ist die Verunsicherung groß. Ist das überhaupt erlaubt? Welche Rechte haben Sie nun? Die gute Nachricht: Das Kündigungsschutzgesetz setzt Arbeitgebern hohe Hürden, wenn sie wegen einer Krankheit kündigen wollen. Wer diese Hürden kennt, hat im Ernstfall sehr gute Karten.
Zunächst muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: der Kündigung während einer Krankheit und der Kündigung wegen Krankheit. Eine Kündigung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ist rechtlich grundsätzlich erlaubt. Ein ärztliches Attest stellt also keinen automatischen Schutzschirm dar. Der Arbeitgeber muss nicht warten, bis Sie wieder gesund sind, um eine Kündigung – etwa aus betriebsbedingten Gründen – auszusprechen.
Viel komplexer wird es, wenn der Arbeitgeber wegen der Krankheit kündigt. Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist sie nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig.
Die Gerichte prüfen hierbei drei zentrale Punkte:
Zunächst muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, das heißt, es muss auch in Zukunft mit erheblichen Fehlzeiten gerechnet werden.
Zweitens müssen diese Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen.
Schließlich muss drittens eine Interessenabwägung vorgenommen werden, bei der die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung schwerer wiegen müssen als das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam.
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