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Eine Kündigung wegen Krankheit ist grundsätzlich möglich – die Krankschreibung schützt Sie nicht automatisch davor. Entscheidend ist, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist: Das Kündigungsschutzgesetz setzt Arbeitgebern dafür hohe Hürden. Viele Kündigungen, die während oder wegen einer Krankheit ausgesprochen werden, halten einer rechtlichen Prüfung am Ende nicht stand.
Wenn das Kündigungsschreiben unerwartet im Briefkasten liegt – oft mitten in der Genesungsphase – ist die Verunsicherung trotzdem groß. Wer die rechtlichen Hürden kennt, hat im Ernstfall sehr gute Karten.
Zunächst muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: der Kündigung während einer Krankheit und der Kündigung wegen Krankheit. Eine Kündigung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ist rechtlich grundsätzlich erlaubt. Ein ärztliches Attest stellt also keinen automatischen Schutzschirm dar. Der Arbeitgeber muss nicht warten, bis Sie wieder gesund sind, um eine Kündigung – etwa aus betriebsbedingten Gründen – auszusprechen.
Viel komplexer wird es, wenn der Arbeitgeber wegen der Krankheit kündigt. Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist sie nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig.
Die Gerichte prüfen hierbei drei zentrale Punkte:
Zunächst muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, das heißt, es muss auch in Zukunft mit erheblichen Fehlzeiten gerechnet werden.
Zweitens müssen diese Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen.
Schließlich muss drittens eine Interessenabwägung vorgenommen werden, bei der die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung schwerer wiegen müssen als das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam.
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten zusätzliche Hürden, die auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung greifen:
Tipp: Berechnen Sie hier direkt, welche gesetzliche Kündigungsfrist in Ihrem Fall gilt und bis wann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden muss:
Gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB berechnen
Frühestmögliches Ende des Arbeitsverhältnisses:
⚠️ Wichtig bei Arbeitgeberkündigung: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG) – in Ihrem Fall bis spätestens . Danach gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war.
Kündigung jetzt kostenlos prüfen lassen →Rechtsgrundlage: § 622 BGB. Diese Berechnung dient nur zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Abweichende Fristen können sich aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben (§ 622 Abs. 4–6 BGB). Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden auch Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt (EuGH, Urt. v. 19.01.2010 – C-555/07, „Kücükdeveci").
Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Bis dahin gilt: Sind Sie arbeitsunfähig krank, muss der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (bis zu sechs Wochen, § 3 EFZG) bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses leisten. Sind Sie über das Vertragsende hinaus krankgeschrieben, zahlt anschließend in der Regel die Krankenkasse Krankengeld (§ 44 SGB V).
Wichtig: Kündigt der Arbeitgeber gerade aus Anlass Ihrer Arbeitsunfähigkeit, um sich der Lohnfortzahlungspflicht zu entziehen, bleibt Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 EFZG trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Denken Sie auch an Ihren Resturlaub: Bei einer Kündigung muss dieser genommen oder finanziell abgegolten werden.
Ja. Der „gelbe Schein" hat keine aufschiebende Wirkung auf eine Kündigung. Der Arbeitgeber kann während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit kündigen, muss aber bei einer Kündigung wegen der Krankheit die strengen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes einhalten.
In vielen Fällen ja – etwa wenn kein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wurde oder die Gesundheitsprognose des Arbeitgebers nicht negativ ausfällt. Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich fast immer.
In der Praxis nahezu ausgeschlossen. Da eine Krankheit kein steuerbares Verschulden des Arbeitnehmers darstellt, fehlt in aller Regel der für eine fristlose Kündigung erforderliche wichtige Grund. Haben Sie dennoch eine fristlose Kündigung erhalten, lesen Sie unseren Beitrag Fristlose Kündigung: Wirksamkeit & wie Sie sich wehren.
Ja. Bis zum Ende der Kündigungsfrist zahlt der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung (max. sechs Wochen), danach übernimmt in der Regel die Krankenkasse mit Krankengeld.
Während der Probezeit gelten andere, kürzere Fristen und geringere Hürden für den Arbeitgeber. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Krankheit in der Probezeit: Was Arbeitnehmer wissen müssen.
Fazit: Eine Kündigung wegen Krankheit ist kein Automatismus – in vielen Fällen hält sie einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Wichtig ist, die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nicht zu verpassen. Haben Sie Fragen zu Ihrer Situation? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.