Arbeitsrecht

Überstunden: Vergütung, Ausgleich & Verjährung

24.06.2026
4 Minuten Lesezeit
Erschöpfter Geschäftsmann sitzt spät abends im Büro, stützt den Kopf und blickt sorgenvoll auf einen Stundenzettel auf dem Schreibtisch; verschütteter Kaffeebecher und eine Uhr zeigen 20:30.
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Tim Pfaff
Rechtsanwalt
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Jeden Tag ein bisschen länger im Büro, hier noch schnell eine E-Mail beantworten – Überstunden gehören für viele Arbeitnehmer zum Alltag. Doch wann müssen diese extra bezahlt werden, wann droht der Verfall und sind Pauschalabgeltungen im Vertrag überhaupt zulässig ? Wir klären auf, welche Rechte Sie haben.

Die rechtliche Grundlage leicht erklärt

Grundsätzlich sind Sie nur zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich geregelt ist. Ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Pflicht zur Mehrarbeit. Ist nichts zur Bezahlung geregelt, greift § 612 BGB: Überstunden müssen vergütet werden, wenn dies den Umständen nach zu erwarten ist. Wichtig ist jedoch: Der Arbeitgeber muss die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder nachträglich genehmigt haben. Heimliches Längerarbeiten führt nicht automatisch zu mehr Geld.

Was die Rechtsprechung dazu sagt. Die Beweislast liegt bei Ihnen – und daran hat auch die europarechtliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nichts geändert. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich klargestellt: Wer Überstundenvergütung verlangt, muss weiterhin darlegen und beweisen, dass er die Stunden geleistet hat und dass der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der Arbeit notwendig gemacht hat (BAG, Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 359/21). Die Zeiterfassungspflicht dient dem Arbeitsschutz – sie verschiebt die Beweislast im Vergütungsprozess nicht.

Bei den pauschalen Abgeltungsklauseln steht die Rechtsprechung dagegen auf Ihrer Seite: Eine Klausel, nach der „erforderliche“ oder „geleistete“ Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sein sollen, verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB) und ist unwirksam, wenn für Sie nicht erkennbar ist, in welchem Umfang Überstunden davon erfasst sind (BAG, Urteil vom 01.09.2010, Az. 5 AZR 517/09).

Die größten Fehler / Wann greift es nicht?

  • Pauschale Abgeltungsklauseln: Formulierungen wie „Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten“ sind meist unwirksam, da sie nicht transparent sind. Eine pauschale Abgeltung ist nur zulässig, wenn eine konkrete Anzahl (z.B. bis zu 10 oder 20 Stunden im Monat) im Vertrag steht. Eine Ausnahme gilt für Besserverdienende mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung oder Führungskräfte (Dienste höherer Art).
  • Mangelhafte Dokumentation: Sie tragen als Arbeitnehmer die Beweislast für geleistete Überstunden. Auch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber ändert laut Bundesarbeitsgericht daran nichts.
  • Verfallklauseln übersehen: In vielen Arbeitsverträgen stehen Ausschlussfristen, die oft bei drei Monaten liegen. Machen Sie Ihre Überstunden nicht rechtzeitig geltend, droht der Verfall und die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist greift nicht mehr.

Praxis-Tipps für Arbeitnehmer

  • Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten minutiös und lassen Sie sich Überstunden möglichst schriftlich (z.B. per E-Mail) anordnen oder abzeichnen.
  • Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Ausschlussfristen, damit Ihre Ansprüche nicht unbemerkt verjähren.
  • Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber zeitnah auf die Vergütung oder einen möglichen vertraglich geregelten Freizeitausgleich an, um Missverständnisse zu vermeiden.

„Wer Überstunden macht, muss diese auch beweisen können. Die bloße Pflicht des Arbeitgebers zur Zeiterfassung befreit Sie nicht von der Beweislast.“
Rechtsanwalt Tim Pfaff

Ihre nächsten Schritte und häufige Fragen

Wenn Ihr Arbeitgeber sich weigert, geleistete Überstunden zu bezahlen oder Klauseln in Ihrem Vertrag unklar sind, sollten Sie rechtlichen Rat durch einen Anwalt für Arbeitsrecht einholen, bevor Fristen verstreichen.

Muss ich Überstunden überhaupt leisten?

Nur dann, wenn Ihr Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung das ausdrücklich regelt. Ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Pflicht zur Mehrarbeit.

Werden Überstunden automatisch zusätzlich bezahlt?

Ist zur Bezahlung nichts geregelt, greift § 612 BGB: Überstunden müssen vergütet werden, wenn dies den Umständen nach zu erwarten ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder nachträglich genehmigt hat.

Ist die Klausel „Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten“ wirksam?

Solche pauschalen Abgeltungsklauseln sind meist unwirksam, weil sie nicht transparent sind. Zulässig ist eine pauschale Abgeltung nur, wenn eine konkrete Stundenzahl im Vertrag steht, etwa bis zu 10 oder 20 Stunden im Monat. Eine Ausnahme gilt für Besserverdienende mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sowie für Führungskräfte, die Dienste höherer Art leisten.

Wer muss beweisen, dass die Überstunden angefallen sind?

Die Beweislast tragen Sie als Arbeitnehmer. Auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung ändert daran nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nichts. Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten deshalb minutiös.

Wie lange habe ich Zeit, meine Überstunden geltend zu machen?

Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen, die oft bei drei Monaten liegen. Wer seine Überstunden nicht rechtzeitig geltend macht, dem droht der Verfall – die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist greift dann nicht mehr.

Kann ich statt einer Bezahlung Freizeitausgleich bekommen?

Ein Freizeitausgleich kommt in Betracht, wenn er vertraglich geregelt ist. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber deshalb zeitnah auf die Vergütung oder einen möglichen Freizeitausgleich an.

Nicht jede Belastung am Arbeitsplatz ist eine Frage der Arbeitszeit. Wie weit die Fürsorgepflicht Ihres Arbeitgebers bei extremen Temperaturen reicht, lesen Sie in unserem Beitrag Hitzefrei am Arbeitsplatz: Ab wann dürfen Sie nach Hause?

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