
Jeden Tag ein bisschen länger im Büro, hier noch schnell eine E-Mail beantworten – Überstunden gehören für viele Arbeitnehmer zum Alltag. Doch wann müssen diese extra bezahlt werden, wann droht der Verfall und sind Pauschalabgeltungen im Vertrag überhaupt zulässig ? Wir klären auf, welche Rechte Sie haben.
Grundsätzlich sind Sie nur zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich geregelt ist. Ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Pflicht zur Mehrarbeit. Ist nichts zur Bezahlung geregelt, greift § 612 BGB: Überstunden müssen vergütet werden, wenn dies den Umständen nach zu erwarten ist. Wichtig ist jedoch: Der Arbeitgeber muss die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder nachträglich genehmigt haben. Heimliches Längerarbeiten führt nicht automatisch zu mehr Geld.
Was die Rechtsprechung dazu sagt. Die Beweislast liegt bei Ihnen – und daran hat auch die europarechtliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nichts geändert. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich klargestellt: Wer Überstundenvergütung verlangt, muss weiterhin darlegen und beweisen, dass er die Stunden geleistet hat und dass der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der Arbeit notwendig gemacht hat (BAG, Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 359/21). Die Zeiterfassungspflicht dient dem Arbeitsschutz – sie verschiebt die Beweislast im Vergütungsprozess nicht.
Bei den pauschalen Abgeltungsklauseln steht die Rechtsprechung dagegen auf Ihrer Seite: Eine Klausel, nach der „erforderliche“ oder „geleistete“ Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sein sollen, verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB) und ist unwirksam, wenn für Sie nicht erkennbar ist, in welchem Umfang Überstunden davon erfasst sind (BAG, Urteil vom 01.09.2010, Az. 5 AZR 517/09).
Wenn Ihr Arbeitgeber sich weigert, geleistete Überstunden zu bezahlen oder Klauseln in Ihrem Vertrag unklar sind, sollten Sie rechtlichen Rat durch einen Anwalt für Arbeitsrecht einholen, bevor Fristen verstreichen.
Nur dann, wenn Ihr Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung das ausdrücklich regelt. Ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Pflicht zur Mehrarbeit.
Ist zur Bezahlung nichts geregelt, greift § 612 BGB: Überstunden müssen vergütet werden, wenn dies den Umständen nach zu erwarten ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder nachträglich genehmigt hat.
Solche pauschalen Abgeltungsklauseln sind meist unwirksam, weil sie nicht transparent sind. Zulässig ist eine pauschale Abgeltung nur, wenn eine konkrete Stundenzahl im Vertrag steht, etwa bis zu 10 oder 20 Stunden im Monat. Eine Ausnahme gilt für Besserverdienende mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sowie für Führungskräfte, die Dienste höherer Art leisten.
Die Beweislast tragen Sie als Arbeitnehmer. Auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung ändert daran nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nichts. Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten deshalb minutiös.
Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen, die oft bei drei Monaten liegen. Wer seine Überstunden nicht rechtzeitig geltend macht, dem droht der Verfall – die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist greift dann nicht mehr.
Ein Freizeitausgleich kommt in Betracht, wenn er vertraglich geregelt ist. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber deshalb zeitnah auf die Vergütung oder einen möglichen Freizeitausgleich an.
Nicht jede Belastung am Arbeitsplatz ist eine Frage der Arbeitszeit. Wie weit die Fürsorgepflicht Ihres Arbeitgebers bei extremen Temperaturen reicht, lesen Sie in unserem Beitrag Hitzefrei am Arbeitsplatz: Ab wann dürfen Sie nach Hause?
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