Ein Abmahnungsschreiben kurz nach der Krankmeldung sorgt bei vielen Arbeitnehmern für Empörung: Darf man wegen Kranksein überhaupt abgemahnt werden? Die kurze Antwort: Nein – eine Krankheit an sich ist kein abmahnfähiges Fehlverhalten, weil Sie dafür nicht verantwortlich sind. Zulässig ist eine Abmahnung nur, wenn Sie im Zusammenhang mit der Krankheit gegen konkrete arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen haben. In diesem Beitrag erfahren Sie, wo genau die Grenze verläuft.
Eine Abmahnung setzt immer ein steuerbares, also willentlich beeinflussbares Fehlverhalten voraus. Eine Krankheit selbst erfüllt diese Voraussetzung nicht – Sie können schließlich nichts dafür, krank zu werden. Eine Abmahnung wegen der bloßen Tatsache oder Häufigkeit von Krankheitstagen ist daher grundsätzlich unzulässig.
Anders sieht es aus, wenn Sie im Zusammenhang mit der Krankheit gegen echte arbeitsvertragliche Nebenpflichten verstoßen. Dazu zählen insbesondere:
Arbeitgeber verwechseln in der Praxis häufig Krankheit und Pflichtverstoß. Typische Fehler:
Eine Abmahnung wegen der Krankheit selbst ist unzulässig. Zulässig ist sie nur bei einem tatsächlichen Pflichtverstoß, etwa einer verspäteten Meldung.
Häufige Fehlzeiten können unter sehr strengen Voraussetzungen eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen – diese benötigt aber keine vorherige Abmahnung, da Krankheit kein abmahnfähiges Verhalten ist.
Nein. Solange Sie sich ordnungsgemäß krankmelden und ein Attest vorlegen, darf der Arbeitgeber Sie nicht wegen der Fehlzeit an sich abmahnen.
Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Erst bei regelmäßig sehr hohen Fehlzeiten über mehrere Jahre kann eine krankheitsbedingte Kündigung überhaupt in Betracht kommen – eine Abmahnung ist dafür aber nicht die richtige Maßnahme.
Fazit: Eine Abmahnung wegen Krankheit ist in den allermeisten Fällen unwirksam – entscheidend ist immer, ob tatsächlich ein steuerbarer Pflichtverstoß vorliegt. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann schnell einschätzen, ob Ihre Abmahnung zu Recht erteilt wurde. Mandanten im Ostalbkreis erreichen uns über unseren Hauptsitz in Ellwangen. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.