Ein Abmahnungsschreiben kurz nach der Krankmeldung sorgt bei vielen Arbeitnehmern für Empörung: Darf man wegen Kranksein überhaupt abgemahnt werden? Die kurze Antwort: Nein – eine Krankheit an sich ist kein abmahnfähiges Fehlverhalten, weil Sie dafür nicht verantwortlich sind. Zulässig ist eine Abmahnung nur, wenn Sie im Zusammenhang mit der Krankheit gegen konkrete arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen haben. In diesem Beitrag erfahren Sie, wo genau die Grenze verläuft.
Eine Abmahnung setzt immer ein steuerbares, also willentlich beeinflussbares Fehlverhalten voraus. Eine Krankheit selbst erfüllt diese Voraussetzung nicht – Sie können schließlich nichts dafür, krank zu werden. Eine Abmahnung wegen der bloßen Tatsache oder Häufigkeit von Krankheitstagen ist daher grundsätzlich unzulässig.
Das bestätigt auch die Rechtsprechung von der anderen Seite her: Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung auf häufige Kurzerkrankungen, ist eine vorherige Abmahnung gar nicht erforderlich – weil es dabei eben nicht um vorwerfbares Verhalten geht, sondern um die Gesundheitsprognose und die Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (BAG, Urteil vom 23.01.2014, Az. 2 AZR 582/13).
Anders sieht es aus, wenn Sie im Zusammenhang mit der Krankheit gegen echte arbeitsvertragliche Nebenpflichten verstoßen. Dazu zählen insbesondere:
Wie ernst das werden kann, zeigt eine Entscheidung mit Bezügen nach Baden-Württemberg: Wer schuldhaft versäumt, dem Arbeitgeber die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit über den zunächst mitgeteilten Zeitraum hinaus unverzüglich anzuzeigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG), verletzt eine Verhaltenspflicht – und das kann nach vorheriger Abmahnung sogar eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (BAG, Urteil vom 07.05.2020, Az. 2 AZR 619/19; Vorinstanzen Arbeitsgericht Ulm und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg). Anknüpfungspunkt ist dann die unterbliebene Meldung, nicht die Krankheit.
Arbeitgeber verwechseln in der Praxis häufig Krankheit und Pflichtverstoß. Typische Fehler:
Eine Abmahnung wegen der Krankheit selbst ist unzulässig. Zulässig ist sie nur bei einem tatsächlichen Pflichtverstoß, etwa einer verspäteten Meldung.
Häufige Fehlzeiten können unter sehr strengen Voraussetzungen eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen – diese benötigt aber keine vorherige Abmahnung, da Krankheit kein abmahnfähiges Verhalten ist.
Nein. Solange Sie sich ordnungsgemäß krankmelden und ein Attest vorlegen, darf der Arbeitgeber Sie nicht wegen der Fehlzeit an sich abmahnen.
Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Erst bei regelmäßig sehr hohen Fehlzeiten über mehrere Jahre kann eine krankheitsbedingte Kündigung überhaupt in Betracht kommen – eine Abmahnung ist dafür aber nicht die richtige Maßnahme.
Fazit: Eine Abmahnung wegen Krankheit ist in den allermeisten Fällen unwirksam – entscheidend ist immer, ob tatsächlich ein steuerbarer Pflichtverstoß vorliegt. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann schnell einschätzen, ob Ihre Abmahnung zu Recht erteilt wurde. Mandanten im Ostalbkreis erreichen uns über unseren Hauptsitz in Ellwangen. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.