Arbeitsrecht

Arbeitsunfall: Meldung, Fristen und Ihre Rechte

01.07.2026
13 Minuten Lesezeit
"Illustration eines Mannes am Schreibtisch, der ein Formular zur Meldung eines Arbeitsunfalls an die Berufsgenossenschaft hält, im Hintergrund ein Ordner mit der Aufschrift 'Arbeitsrecht' sowie Pflaster und Verbandsmaterial auf dem Tisch."

Nach einem Arbeitsunfall zählt jede Stunde: Melden Sie den Unfall sofort Ihrem Arbeitgeber, lassen Sie sich nach Möglichkeit noch am Unfalltag von einem Durchgangsarzt behandeln, und sichern Sie den Hergang mit Zeugen, Fotos und einem Eintrag im Verbandbuch – das erleichtert den Nachweis Ihrer Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft erheblich, auch wenn im Einzelfall auch andere Beweismittel ausreichen können. Ein Sturz auf der Baustelle, ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder ein Schnitt an der Maschine trifft Arbeitnehmer oft völlig überraschend. In diesem Beitrag erfahren Sie Schritt für Schritt, welche Fristen gelten, wer den Unfall melden muss und welche finanziellen Ansprüche – Verletztengeld, Reha-Leistungen, Verletztenrente – je nach Fall infrage kommen können.

Was ist ein Arbeitsunfall? Definition, Wegeunfall und Homeoffice

Ein Arbeitsunfall ist nach der gesetzlichen Definition ein Unfall, den Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Als Unfall gilt dabei ein „zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt“ (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Entscheidend ist also nicht der Ort, sondern der Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit. Abgesichert sind Sie dafür über die gesetzliche Unfallversicherung – Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse –, nicht über die private Krankenversicherung. Nur wenn der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, erhalten Sie neben der Heilbehandlung auch spezielle Leistungen wie Verletztengeld und, bei bleibenden Folgen, eine Verletztenrente. Zur Einordnung: Die gesetzliche Unfallversicherung meldete für 2025 bundesweit 730.598 meldepflichtige Arbeitsunfälle und 175.140 meldepflichtige Wegeunfälle als vorläufige Zahlen (Quelle: DGUV Kompakt, Ausgabe 2/2026).

Wegeunfall: Auch der unmittelbare Weg von und zur Arbeitsstätte steht unter Versicherungsschutz (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Ein Umweg unterbricht diesen Schutz grundsätzlich – zwei Ausnahmen sind gesetzlich vorgesehen: der Umweg, um ein Kind in fremde Obhut zu bringen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII), und der Umweg zu einer Fahrgemeinschaft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VII).

Homeoffice: Seit der Reform 2021 gilt: Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz „in gleichem Umfang“ wie im Betrieb (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Wie weit das reicht, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 21.03.2024, Az. B 2 U 14/21 R, geklärt: Ein Selbständiger stellte im häuslichen Büro fest, dass die Heizung kalt blieb, ging in den Heizungskeller, um sie für die Weiterarbeit wieder in Gang zu bringen, und wurde bei einer Verpuffung im Gesicht verletzt. Das Gericht erkannte den Arbeitsunfall an und stellte klar: Maßgeblich ist die „objektivierte Handlungstendenz“ im Unfallmoment. Wollte die versicherte Person erkennbar der Arbeit dienen, wird ihr die konkrete Verrichtung im Unfallmoment versicherungsrechtlich zugerechnet – auch wenn nebenbei ein privater Zweck mitverfolgt wurde. Das allein genügt aber nicht: Bei einer solchen gemischten Motivation kommt es zusätzlich auf eine Zurechnungsprüfung an – die Handlung muss auch dann vorgenommen worden sein, wenn der private Zweck entfallen wäre, nur dann bleibt der betriebliche Bezug rechtlich wesentlich. Und wie bei jedem Arbeitsunfall müssen die Verrichtung, das Unfallereignis und der Gesundheitsschaden ursächlich zusammenhängen (BSG, Urteil vom 21.03.2024, Az. B 2 U 14/21 R, Rn. 10, 15, 18). Das Gericht erkennt zudem ausdrücklich an, dass die Beweisführung im Homeoffice strukturell schwieriger ist – ein Umstand, der bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, ohne den Beweismaßstab selbst zu senken. Praktisch heißt das für Sie: Sichern Sie nach einem Unfall im Homeoffice möglichst viele Indizien – Uhrzeit, Nachrichten, Zeugen –, auch wenn ein vollständiger Beweis dort naturgemäß schwerer fällt.

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Arbeitsunfall: Arbeitgeber müssen Unfälle mit Tod oder mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit binnen drei Tagen ab Kenntnis anzeigen. Tödliche Unfälle, Massenunfälle und schwerwiegende Gesundheitsschäden sind zusätzlich sofort dem Unfallversicherungsträger zu melden.

Meldung an die Berufsgenossenschaft: Fristen, Durchgangsarzt und Bußgeld

Als Arbeitnehmer melden Sie den Unfall Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Vorgesetzten – auch dann, wenn eine Verletzung zunächst harmlos wirkt, denn eine späte Meldung erschwert den Nachweis, dass Verletzung und Tätigkeit zusammenhängen.

Ihr Arbeitgeber hat daneben eine eigene, gesetzlich geregelte Pflicht: Führt der Arbeitsunfall zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder zum Tod, muss er ihn binnen drei Tagen ab Kenntnis bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzeigen (§ 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB VII). Der Betriebs- oder Personalrat unterzeichnet die Anzeige mit (§ 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII), und Sie haben Anspruch darauf, deren Inhalt in barrierefreiem Format zu erhalten (§ 193 Abs. 4 Satz 2 SGB VII) – ein Recht, das in der Praxis wenig bekannt ist. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Meldepflicht, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 2.500 € (§ 209 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. Abs. 3 SGB VII).

Bei tödlichen Unfällen, Massenunfällen oder Unfällen mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden reicht diese Drei-Tages-Frist nicht aus: Solche Unfälle sind dem zuständigen Unfallversicherungsträger sofort zu melden – telefonisch, per Fax oder E-Mail, unabhängig von der schriftlichen Unfallanzeige (Quelle: DGUV, Merkblatt zur Unfallanzeige).

Gehen Sie nach Möglichkeit noch am Unfalltag zu einem Durchgangsarzt, einem besonders zugelassenen Arzt der Unfallversicherungsträger. Grundlage dafür ist § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, der den Unfallversicherungsträgern erlaubt, „besondere Verfahren“ für die Heilbehandlung vorzusehen; die Einzelheiten regeln die Verträge zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern. Der Durchgangsarzt dokumentiert Unfall und Verletzung und ist die zentrale Schnittstelle zur Berufsgenossenschaft für Ihre weitere Behandlung, Reha-Maßnahmen und Ihren Anspruch auf Verletztengeld. Nennen Sie dort ausdrücklich „Arbeitsunfall“ oder „Wegeunfall“.

In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt über die Entgeltfortzahlung weiter (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) – vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als vier Wochen (§ 3 Abs. 3 EFZG). Danach übernimmt die Berufsgenossenschaft mit dem Verletztengeld: 80 % Ihres Regelentgelts, gedeckelt auf Ihr Nettoarbeitsentgelt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII), beginnend mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Abs. 1 SGB VII).

Das Verletztengeld endet in der Regel mit dem letzten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch die Heilbehandlung (§ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII) – meist also, sobald Sie wieder arbeitsfähig sind. Nur wenn absehbar ist, dass Sie nicht wieder arbeitsfähig werden und auch keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind, endet es stattdessen mit einem von drei anderen Zeitpunkten: sobald die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass Sie eine zumutbare, für Sie verfügbare Tätigkeit aufnehmen könnten; oder mit dem Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, einer Altersvollrente oder einer vergleichbaren Leistung, sofern diese nicht gerade mit diesem Arbeitsunfall zusammenhängt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V); oder – im Übrigen – spätestens mit Ablauf der 78. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht vor dem Ende einer stationären Behandlung (§ 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII). Die 78-Wochen-Grenze ist damit keine allgemeine Höchstdauer des Verletztengelds, sondern nur einer von drei Endzeitpunkten für diesen besonderen Fall.

Die häufigsten Fehler, die Ansprüche gefährden:

  • Unfall nicht oder zu spät melden
    Viele Arbeitnehmer melden den Unfall erst Tage später oder gar nicht, weil sie die Verletzung zunächst unterschätzen. Folge: Der Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Verletzung lässt sich schlechter nachweisen, die Berufsgenossenschaft kann die Anerkennung als Arbeitsunfall erschweren oder ablehnen.
  • Nicht zum Durchgangsarzt gehen
    Wer nur den Hausarzt aufsucht und den Arbeitsunfall nicht erwähnt, riskiert Lücken in der Dokumentation. Fehlt die Einschätzung des Durchgangsarztes, können Ansprüche auf Verletztengeld und Reha-Leistungen gefährdet sein.
  • Unfallhergang nicht dokumentieren
    Ohne genaue Beschreibung des Hergangs, ohne Zeugenangaben, Fotos oder Eintrag im Verbandbuch wird es im Streitfall schwer, Ihre Rechte durchzusetzen.
  • Verzicht auf Ansprüche aus Unwissenheit
    Viele Arbeitnehmer glauben, nach einem Arbeitsunfall zahle „die Krankenkasse schon“, und lassen mögliche zusätzliche Leistungen ungenutzt – abhängig vom Einzelfall etwa Heilbehandlung, Reha, Umschulung oder bei dauerhaften Schäden eine Verletztenrente.
  • Kein rechtlicher Rat bei Streit mit Arbeitgeber oder Berufsgenossenschaft
    Wird der Arbeitsunfall nicht anerkannt oder verweigert die Berufsgenossenschaft Leistungen, versäumen Betroffene ohne anwaltliche Unterstützung häufig Fristen und verlieren dadurch wertvolle Ansprüche.

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Haftet Ihr Arbeitgeber trotz gesetzlicher Unfallversicherung?

Viele Arbeitnehmer glauben, sie könnten ihren Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall zusätzlich zu den Leistungen der Berufsgenossenschaft auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld verklagen. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel: Der Arbeitgeber – und ebenso Kolleginnen und Kollegen – haftet für Personenschäden aus Arbeitsunfällen grundsätzlich nicht (Haftungsprivileg, § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für den Arbeitgeber, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Kolleginnen und Kollegen). Der Ausschluss entfällt nur, wenn der Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder es sich um einen Wegeunfall handelt – dort bleibt zivilrechtliche Haftung Dritter neben den Leistungen der Unfallversicherung möglich.

Wie hoch die Hürde für den Vorsatz liegt, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 35/19, klargestellt. Eine Pflegefachkraft war im Dunkeln auf einem unbeleuchteten, mit Kopfsteinpflaster versehenen Betriebsweg gestürzt und verlangte von ihrer Arbeitgeberin Schadensersatz, weil diese vorsätzlich ihre Streu- und Räumpflicht verletzt habe. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab und hielt an seiner gefestigten Linie fest: Erforderlich ist ein „doppelter Vorsatz“ – der Vorsatz muss sich sowohl auf die Verletzungshandlung als auch auf den Verletzungserfolg selbst beziehen (Rn. 46). Wer eine Schutzvorschrift vorsätzlich missachtet, aber darauf hofft, dass nichts passiert, handelt „nur“ bewusst fahrlässig und bleibt haftungsprivilegiert (Rn. 51). Praktisch bedeutet das: Der Haftungsausschluss bleibt bestehen, solange sich der Vorsatz nicht auch auf den Verletzungserfolg selbst erstreckt — die bloße vorsätzliche Pflichtverletzung genügt dafür nicht. Anders beim Wegeunfall – dort greift der Ausschluss von vornherein nicht, und Ansprüche gegen einen Unfallgegner bleiben möglich, wobei sich dieser die Leistungen der Berufsgenossenschaft anrechnen lassen kann.

Praxis-Tipps für die ersten Tage:

  • Sofort handeln: Leisten Sie Erste Hilfe, lassen Sie sich gegebenenfalls vom Rettungsdienst versorgen und informieren Sie umgehend Ihren Vorgesetzten.
  • Unfallhergang schriftlich festhalten: Datum, Uhrzeit, genaue Tätigkeit, Unfallort, beteiligte Personen und Zeugen – halten Sie nach Möglichkeit auch Fotos oder Skizzen fest.
  • Verbandbuch und Unfallanzeige prüfen: Fragen Sie nach, ob der Unfall dokumentiert und die Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft erstellt wurde, und lassen Sie sich eine Kopie geben – darauf haben Sie ein Recht.
  • Keine vorschnellen Erklärungen unterschreiben: Unterschreiben Sie keine Aussage, die den Unfall relativiert oder Ihnen eine Mitschuld gibt, ohne anwaltliche Prüfung.
  • Frühzeitig rechtlichen Rat einholen: Bei Streit mit Arbeitgeber oder Berufsgenossenschaft sichert eine frühzeitige anwaltliche Prüfung Ihre Fristen und Ansprüche.

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„Jeder Arbeitsunfall mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb von drei Tagen der Berufsgenossenschaft gemeldet werden – wer zusätzlich den Hergang sorgfältig dokumentiert, erleichtert sich den Nachweis seiner Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung erheblich.“
Rechtsanwalt Tim Pfaff

Ihre nächsten Schritte und häufige Fragen

Nach einem Arbeitsunfall erleichtert konsequentes Handeln in den ersten Stunden und Tagen die Anerkennung als Arbeitsunfall und den Nachweis Ihrer Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung – eine Garantie dafür ist es nicht, denn die Berufsgenossenschaft prüft jeden Fall einzeln. Melden Sie den Unfall sofort, gehen Sie zum Durchgangsarzt, achten Sie auf die Fristen und dokumentieren Sie den Hergang sorgfältig. Bei schweren oder dauerhaften Folgen kommen zusätzlich Verletztenrente, Kündigungsschutzfragen und – wenn die Berufsgenossenschaft ablehnt – ein Widerspruchsverfahren ins Spiel; die folgenden Fragen erklären beides.

Gerade wenn der Arbeitgeber die Meldung verzögert oder Ihnen wegen unfallbedingter Fehlzeiten eine Kündigung oder Abmahnung droht, ist professionelle anwaltliche Unterstützung im Arbeitsrecht wichtig. Ein frühzeitiges Beratungsgespräch mit einem Anwalt für Arbeitsrecht hilft, Beweise zu sichern, Fristen einzuhalten und typische Fehler zu vermeiden. Lehnt die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall oder Leistungen ab, ist das ein eigenständiges sozialrechtliches Verfahren über Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht (siehe unten). Führt der Unfall zu längerer Arbeitsunfähigkeit und droht deswegen eine Kündigung, lesen Sie unseren Beitrag Kündigung wegen und während Krankheit. Steht wegen unfallbedingter Fehlzeiten eine Abmahnung im Raum, prüfen Sie auch dort Ihre Reaktionsmöglichkeiten. Für arbeitsrechtliche Verfahren vor dem für den Ostalbkreis zuständigen Arbeitsgericht Aalen finden Sie weitere Informationen auf unserer Standortseite.

Haben Sie Fragen zu den arbeitsrechtlichen Folgen Ihres Arbeitsunfalls – etwa zu Kündigung, Abmahnung oder der Haftung Ihres Arbeitgebers? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.

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Was zählt überhaupt als Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis, das Sie infolge Ihrer versicherten Tätigkeit gesundheitlich schädigt (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Abgesichert sind Sie über die gesetzliche Unfallversicherung, nicht über die private Krankenversicherung. Die Grenze zwischen privater und versicherter Verrichtung ist dabei nicht starr: Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24.09.2025, Az. B 2 U 11/23 R, entschieden, dass ein Sturz beim Kaffeeholen im vom Arbeitgeber unterhaltenen Sozialraum Versicherungsschutz wegen einer besonderen Betriebsgefahr begründen kann. Die Beschäftigte hatte dabei keine Ruhepause eingelegt und war nicht von ihren Arbeitspflichten befreit; der Boden war zudem frisch gewischt und nass. Das Gericht verlangt dafür eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände und eine rechtlich wesentliche Betriebsgefahr — nicht jeder Weg zum Kaffeeautomaten ist damit automatisch versichert.

Ist der Weg zur Arbeit auch versichert, und was gilt im Homeoffice?

Ja, der unmittelbare Weg zur und von der Arbeit ist als Wegeunfall versichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII); Umwege wegen Kinderbetreuung oder einer Fahrgemeinschaft bleiben die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen. Im Homeoffice gilt seit 2021 derselbe Schutz wie im Betrieb (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII) – entscheidend ist laut Bundessozialgericht (Urteil vom 21.03.2024, Az. B 2 U 14/21 R) die objektivierte Handlungstendenz im Unfallmoment; bei gemischter Motivation zusätzlich, ob die Handlung auch ohne den privaten Zweck vorgenommen worden wäre.

Wem muss ich den Unfall melden, und wie schnell?

Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrem Arbeitgeber oder Vorgesetzten – auch dann, wenn Sie die Verletzung zunächst für harmlos halten. Eine späte Meldung erschwert den Nachweis, dass Verletzung und Tätigkeit zusammenhängen.

Welche Frist hat mein Arbeitgeber für die Meldung an die Berufsgenossenschaft?

Führt der Unfall zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder zum Tod, muss Ihr Arbeitgeber ihn binnen drei Tagen ab Kenntnis bei der Berufsgenossenschaft anzeigen (§ 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB VII). Bei tödlichen Unfällen, Massenunfällen oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden gilt zusätzlich eine sofortige Meldepflicht, unabhängig von dieser Drei-Tages-Frist (Quelle: DGUV). Bei einem Verstoß gegen die reguläre Anzeigepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 2.500 € (§ 209 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. Abs. 3 SGB VII).

Warum soll ich zum Durchgangsarzt gehen?

Der Durchgangsarzt ist die zentrale Schnittstelle zur Berufsgenossenschaft (§ 34 Abs. 1 Satz 3 SGB VII in Verbindung mit den Verträgen zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern). Er dokumentiert Unfall und Verletzung und entscheidet über die weitere Behandlung, Reha-Maßnahmen und Ihre Arbeitsfähigkeit. Nennen Sie dort ausdrücklich „Arbeitsunfall“ oder „Wegeunfall“.

Wer zahlt mein Gehalt, wenn ich nach dem Unfall ausfalle?

In den ersten sechs Wochen zahlt Ihr Arbeitgeber über die Entgeltfortzahlung weiter (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Danach übernimmt die Berufsgenossenschaft mit dem Verletztengeld: 80 % Ihres Regelentgelts, gedeckelt auf Ihr Nettoarbeitsentgelt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII). Es endet in der Regel mit dem letzten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII). Nur wenn absehbar ist, dass Sie nicht wieder arbeitsfähig werden und keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind, gilt stattdessen spätestens die 78. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit – nicht vor dem Ende einer stationären Behandlung (§ 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII).

Haftet mein Arbeitgeber, wenn er Schutzvorschriften missachtet hat?

Nur in engen Grenzen. Der Arbeitgeber ist für Personenschäden aus Arbeitsunfällen grundsätzlich von der Haftung befreit (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Der Ausschluss entfällt erst bei „doppeltem Vorsatz“ – der Vorsatz des Arbeitgebers muss sich sowohl auf die schädigende Handlung als auch auf den Verletzungserfolg selbst erstrecken (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 35/19, Rn. 46). Ein bloßer, wenn auch vorsätzlicher Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften reicht dafür nicht aus (Rn. 51).

Ab wann bekomme ich eine Verletztenrente, und wie hoch ist sie?

Anspruch auf eine Verletztenrente haben Sie, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus um mindestens 20 % gemindert ist (MdE, § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Vollrente beträgt zwei Drittel Ihres Jahresarbeitsverdienstes, eine Teilrente denselben Prozentsatz davon wie Ihre MdE (§ 56 Abs. 3 SGB VII). Beispiel: Bei einem Jahresarbeitsverdienst von 42.000 € und einer MdE von 20 % beträgt die Vollrente 28.000 € im Jahr, die Teilrente 20 % davon – also 5.600 € im Jahr beziehungsweise rund 466,67 € im Monat. Der Jahresarbeitsverdienst ist dabei eine eigene, gesetzlich definierte Rechengröße und nicht einfach Ihr letztes Bruttojahresgehalt.

Was ist der Unterschied zwischen MdE und GdB?

Beide Werte laufen von 0 bis 100, sind aber rechtlich getrennt und werden häufig verwechselt. Die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) bemisst allein die Unfallversicherung und ist Grundlage der Verletztenrente (§ 56 SGB VII). Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen knüpft dagegen an den GdB (Grad der Behinderung) im Schwerbehindertenrecht an und setzt einen GdB von mindestens 50 voraus (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Bei einem GdB von 30 bis 49 kann eine Gleichstellung auf Antrag bei der Agentur für Arbeit denselben Kündigungsschutz vermitteln, wenn zusätzlich arbeitsplatzbezogene Voraussetzungen vorliegen (§ 2 Abs. 3, § 151 Abs. 2 und 3, § 168 SGB IX). Eine MdE von 20 % aus der Unfallversicherung allein begründet diesen Schutz nicht.

Was kann ich tun, wenn die Berufsgenossenschaft den Arbeitsunfall nicht anerkennt?

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Weist die Berufsgenossenschaft den Widerspruch zurück, bleibt die Klage vor dem Sozialgericht – ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG). Für Versicherte ist das Verfahren vor dem Sozialgericht in aller Regel gerichtskostenfrei.

Darf mir nach einem Arbeitsunfall gekündigt werden?

Einen eigenen Sonderkündigungsschutz „wegen Arbeitsunfall“ gibt es nicht – es gelten die allgemeinen Regeln zur krankheitsbedingten Kündigung. Sind Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX); unterlässt er das, hat er es bei einer späteren Kündigung schwerer, sie zu rechtfertigen.

Was muss ich als Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall im Betrieb beachten?

Die Drei-Tages-Meldefrist gegenüber der Berufsgenossenschaft (§ 193 SGB VII) ist Pflicht, nicht Kür, und bußgeldbewehrt. Bei tödlichen Unfällen, Massenunfällen oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden gilt zusätzlich eine sofortige Meldepflicht, unabhängig von dieser Frist (Quelle: DGUV). Ab dem 1. Januar 2028 ist die Meldung nur noch digital möglich — über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung oder über das Onlineangebot des jeweiligen Unfallversicherungsträgers; bis 31.12.2027 ist der Postweg noch zulässig — eine frühzeitige Umstellung erspart Hektik im Ernstfall. Und: Der Haftungsausschluss der §§ 104, 105 SGB VII schützt nicht grenzenlos – bei Vorsatz und stets bei Wegeunfällen bleibt zivilrechtliche Haftung möglich.

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Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Information zum Thema Arbeitsunfall und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.