
Ein Arbeitszeugnis liest sich freundlich – und ist es oft nicht. Hinter Formulierungen wie "stets bemüht" oder einer fehlenden Schlussformel steckt eine eigene Zeugnissprache, mit der Arbeitgeber eine schlechte Note verschlüsseln, ohne das Wohlwollensgebot des § 109 Gewerbeordnung (GewO) offen zu verletzen. Wer die gängigen Geheimcodes und Formulierungen im Arbeitszeugnis kennt, erkennt in Sekunden, welche Schulnote wirklich gemeint ist – und kann eine unzutreffende Bewertung gezielt korrigieren lassen.
Nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) haben Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein wohlwollendes und qualifiziertes Zeugnis. Es darf Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig erschweren, muss aber gleichzeitig der Wahrheit entsprechen.
Um diesen Spagat zu meistern, haben Arbeitgeber eine ganz eigene Zeugnissprache entwickelt. Direkte Beleidigungen oder Kritik sind verboten. Stattdessen werden bestimmte Signalwörter weggelassen oder zweideutige Formulierungen gewählt, um der nächsten Personalabteilung eine negative Bewertung mitzuteilen, ohne rechtlich direkt angreifbar zu sein.
Neben § 109 GewO sichert Ihnen § 630 BGB denselben Zeugnisanspruch zivilrechtlich noch einmal ab – praktisch relevant vor allem außerhalb klassischer Arbeitsverhältnisse. Für die Durchsetzung gilt die reguläre Verjährung der §§ 195, 199 BGB von drei Jahren; oft verkürzen aber Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag diese Zeit erheblich, teils auf wenige Monate.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Schulnote sich hinter den gängigen Formulierungen zur Gesamtleistung verbirgt. Sie ist eine Orientierung, keine exakte Formel – Gerichte werten immer den Gesamteindruck des Zeugnisses, nicht ein einzelnes Wort isoliert.
| Schulnote | Typische Formulierung zur Gesamtleistung |
|---|---|
| 1 – Sehr gut | "... hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt." |
| 2 – Gut | "... stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt." |
| 3 – Befriedigend | "... zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt." (ohne "stets") |
| 4 – Ausreichend | "... zu unserer Zufriedenheit erledigt." (ohne "voll") |
| 5 – Mangelhaft | "... hat sich bemüht, die ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen." |
| 6 – Ungenügend | Eine Leistungsbeurteilung fehlt ganz oder beschreibt nur Tätigkeiten, ohne sie zu bewerten. |
Wichtig zur Einordnung dieser Tabelle: Gerichtlich ausdrücklich bestätigt ist davon unmittelbar nur die Zuordnung von Note 3 – die Noten 1, 2, 4, 5 und 6 spiegeln die in Personalpraxis und Fachliteratur übliche Lesart wider, sind aber keine amtliche oder gesetzlich festgelegte Skala. Dass "zur vollen Zufriedenheit" ohne "stets" der Note 3 (befriedigend) entspricht, hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich bestätigt: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2014, Az. 9 AZR 584/13. Entscheidend ist dabei die Beweislast: Wer als Arbeitnehmer eine bessere Note durchsetzen will, muss selbst die Tatsachen vortragen und beweisen, die eine überdurchschnittliche Leistung belegen. Umgekehrt muss der Arbeitgeber beweisen, wenn er eine unterdurchschnittliche Note vergeben will.
Viele Arbeitnehmer lassen sich von positiven Adjektiven blenden. Achten Sie auf diese typischen Fallstricke und versteckten Noten:
Kaum eine Formulierung wird so oft gesucht wie "stets bemüht" – aus gutem Grund. "Sie bemühte sich, die Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen" ist der absolute Super-GAU der Zeugnissprache: Es bescheinigt guten Willen, aber fachliches Versagen (Note mangelhaft bis ungenügend, siehe Tabelle oben). Nicht jedes "bemüht" ist automatisch gleich schlecht – entscheidend ist die genaue Kombination mit "stets", "zu unserer Zufriedenheit" und der Position im Satz. Im Zweifel hilft der Abgleich mit der Notenstufen-Tabelle oder eine kurze anwaltliche Prüfung.
Ein gutes Zeugnis endet üblicherweise mit dem Bedauern über Ihr Ausscheiden, dem Dank für die geleistete Arbeit und guten Wünschen für Ihre Zukunft. Fehlt gerade das Bedauern oder die gesamte Schlussformel, werten viele Personaler das als stilles Warnsignal – auch wenn der übrige Text gut klingt. Einen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel gibt es nach ganz herrschender Auffassung allerdings nicht; sie ist eine Kür, keine Pflicht. Wurde sie bei Ihnen ohne erkennbaren Grund weggelassen, ist das dennoch ein Indiz, das Sie in einem Berichtigungsgespräch ansprechen sollten.
Gehen Sie bei der Prüfung Ihres Zeugnisses strategisch vor und achten Sie nicht nur auf das, was da steht, sondern auch auf das, was fehlt:
Die Beweislastregel aus dem BAG-Urteil 9 AZR 584/13 wirkt in beide Richtungen: Vergeben Sie als Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Note, müssen Sie die dafür nötige Tatsachengrundlage im Streitfall belegen – etwa dokumentierte Kritikgespräche, Abmahnungen oder Leistungsbeurteilungen. Klare interne Bewertungsrichtlinien, die festlegen, welche Formulierung welcher Schulnote entspricht, verhindern Widersprüche zwischen mündlichem Feedback und schriftlichem Zeugnis – und senken das Risiko einer späteren Zeugnisklage. Seit dem 1. Januar 2025 kann ein Zeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers zudem elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur erteilt werden; eine einfache PDF-Signatur genügt dafür nicht.
Das entspricht der Schulnote "befriedigend" – ein durchschnittlicher, kein negativer Wert. Das Bundesarbeitsgericht hat das im Urteil vom 18. November 2014, Az. 9 AZR 584/13, ausdrücklich bestätigt und zugleich klargestellt, dass Sie selbst beweisen müssen, wenn Sie eine bessere Note wollen.
"Bemüht" ohne die Einschränkung "stets" signalisiert guten Willen bei fachlichem Versagen und entspricht meist der Note mangelhaft bis ungenügend. Es ist eine der am häufigsten gesuchten und am häufigsten missverstandenen Formulierungen im gesamten Zeugnisrecht.
Eine Übersicht der gängigen Gesamtbeurteilungen von "sehr gut" bis "ungenügend" finden Sie in der Notenstufen-Tabelle weiter oben im Artikel.
Fehlt das Bedauern über Ihr Ausscheiden oder die gesamte Schlussformel, ist das in der Praxis oft ein stilles negatives Signal – ein einklagbarer Anspruch auf Dank, Bedauern oder Zukunftswünsche besteht nach herrschender Auffassung aber nicht.
Die gesetzliche Verjährung beträgt drei Jahre (§§ 195, 199 BGB), oft verkürzen aber vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen diesen Zeitraum erheblich. Zusätzlich kann der Anspruch schon nach einer üblicherweise mehrmonatigen Untätigkeit verwirken – lassen Sie die genaue Frist in Ihrem Fall anwaltlich prüfen.
Ja. Nach ständiger Praxis der Arbeitsgerichte genügt ein tabellarisches oder stichpunktartiges Zeugnis regelmäßig nicht den gesetzlichen Anforderungen – erforderlich ist ein zusammenhängender Fließtext auf ordnungsgemäßem Geschäftspapier.
Ein schlechtes oder codiertes Arbeitszeugnis müssen Sie nicht stillschweigend akzeptieren. Sie haben einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Zeugnisberichtigung – wichtig ist jedoch schnelles Handeln, da arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen gelten können, nach deren Ablauf Ihr Anspruch unwiderruflich verfällt. Wurde Ihr Zeugnis bereits in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, lesen Sie hier mehr zur gerichtlichen Durchsetzung von Zeugnis-Vergleichsklauseln. Steht bei Ihnen ohnehin ein Aufhebungsvertrag im Raum, lässt sich die Zeugnisnote oft gleich mitverhandeln – mehr dazu in unserem Beitrag Aufhebungsvertrag statt Kündigung. Weitere Informationen rund um Ihre Rechte im Arbeitsverhältnis finden Sie auf unserer Arbeitsrecht-Seite.
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