Ein sehr gutes Arbeitszeugnis ist der entscheidende Türöffner für Ihre weitere Karriere. Doch nach einem Aufhebungsvertrag oder einer Kündigungsschutzklage blockieren Arbeitgeber oft bei der Ausstellung. Viele Arbeitnehmer vereinbaren in einem gerichtlichen Vergleich, dass sie den Text für das Zeugnis selbst entwerfen dürfen. Was aber, wenn der Chef diesen Entwurf einfach ignoriert oder ablehnt? Ein brandneues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bringt jetzt Klarheit und stärkt Ihre Rechte deutlich.
In der Praxis enden viele Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich vor Gericht. Oft heißt es darin: Der Arbeitnehmer darf einen Zeugnisentwurf vorlegen, von dem der Arbeitgeber nur aus einem „wichtigen Grund“ abweichen darf. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.05.2026 (Az. 8 AZB 25/25) entschieden, dass eine solche Vereinbarung direkt vollstreckbar ist.
Das bedeutet: Weigert sich Ihr Ex-Arbeitgeber grundlos, Ihren Entwurf zu übernehmen, kann das Arbeitsgericht direkt ein Zwangsgeld gegen ihn verhängen. Es spielt dabei laut Gericht keine Rolle, dass der Zeugnisentwurf bei Abschluss des Vergleichs noch gar nicht auf dem Papier existierte. Zeigt der Arbeitgeber allerdings nachvollziehbar auf, dass der Entwurf gegen Zeugniswahrheit oder Zeugnisklarheit verstößt, scheidet ein Zwangsgeld aus – der Streit über den Inhalt muss dann in einem neuen Verfahren geklärt werden.
Wer muss was beweisen? Wollen Sie eine bessere als die durchschnittliche Note – also mehr als „zur vollen Zufriedenheit“ –, tragen Sie dafür die Darlegungs- und Beweislast. Darauf, wie viele gute oder sehr gute Zeugnisse in Ihrer Branche üblich sind, kommt es nicht an. Umgekehrt gilt: Will der Arbeitgeber Sie unterdurchschnittlich bewerten, muss er das beweisen (BAG, Urteil vom 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13).
Ein Freifahrtschein für völlig überzogene oder unwahre Selbstbewertungen ist das Urteil jedoch nicht. Der Arbeitgeber darf weiterhin von Ihrem Text abweichen, wenn es einen triftigen Grund gibt:
Um von der neuen BAG-Rechtsprechung optimal zu profitieren, sollten Sie folgende Punkte zwingend beachten:
Das neue Urteil ist ein sehr starkes Werkzeug, um genau das Arbeitszeugnis zu bekommen, das Sie verdienen. Doch gerade die wasserdichte Formulierung des Vergleichs und die Erstellung des passenden Entwurfs erfordern juristisches Fingerspitzengefühl – achten Sie dabei auch auf versteckte Geheimcodes im Arbeitszeugnis. Gehen Sie keine faulen Kompromisse ein, wenn es um Ihre berufliche Zukunft geht. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.
Das Bundesarbeitsgericht hat unter dem Aktenzeichen 8 AZB 25/25 entschieden, dass die Vereinbarung eines Zeugnis-Vorschlagsrechts in einem gerichtlichen Vergleich direkt vollstreckbar ist.
Weigert er sich grundlos, Ihren Entwurf zu übernehmen, kann das Arbeitsgericht direkt ein Zwangsgeld gegen ihn verhängen. Weisen Sie ihn auf das Urteil und die drohenden Zwangsgelder hin und setzen Sie eine klare, tagesgenaue Frist.
Nein. Nach der Entscheidung des Gerichts kommt es nicht darauf an, dass der Zeugnisentwurf bei Abschluss des Vergleichs noch nicht auf dem Papier existierte.
Ja, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Das Zeugnis darf keine nachweislich falschen Tatsachen enthalten (Wahrheitspflicht), und widersprüchliche Formulierungen oder versteckte Geheimcodes darf der Arbeitgeber im Sinne der Zeugnisklarheit korrigieren.
Der Arbeitgeber. Das bloße Blockieren reicht nicht mehr aus – er muss in einem neuen Verfahren konkrete Umstände nachweisen, die eine Abweichung rechtfertigen.
Ein Freifahrtschein für überzogene oder unwahre Selbstbewertungen ist das Urteil nicht. Wer objektiv nur mangelhafte Leistungen erbracht hat, kann keine herausragenden Bewertungen erzwingen. Formulieren Sie deshalb einen sehr guten, aber in sich stimmigen und glaubwürdigen Entwurf.