Ein sehr gutes Arbeitszeugnis ist der entscheidende Türöffner für Ihre weitere Karriere. Doch nach einem Aufhebungsvertrag oder einer Kündigungsschutzklage blockieren Arbeitgeber oft bei der Ausstellung. Viele Arbeitnehmer vereinbaren in einem gerichtlichen Vergleich, dass sie den Text für das Zeugnis selbst entwerfen dürfen. Was aber, wenn der Chef diesen Entwurf einfach ignoriert oder ablehnt? Ein brandneues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bringt jetzt Klarheit und stärkt Ihre Rechte deutlich.
In der Praxis enden viele Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich vor Gericht. Oft heißt es darin: Der Arbeitnehmer darf einen Zeugnisentwurf vorlegen, von dem der Arbeitgeber nur aus einem "wichtigen Grund" abweichen darf. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun unter dem Aktenzeichen 8 AZB 25/25 entschieden, dass eine solche Vereinbarung direkt vollstreckbar ist.
Das bedeutet: Weigert sich Ihr Ex-Arbeitgeber grundlos, Ihren Entwurf zu übernehmen, kann das Arbeitsgericht direkt ein Zwangsgeld gegen ihn verhängen. Es spielt dabei laut Gericht keine Rolle, dass der Zeugnisentwurf bei Abschluss des Vergleichs noch gar nicht auf dem Papier existierte.
Ein Freifahrtschein für völlig überzogene oder unwahre Selbstbewertungen ist das Urteil jedoch nicht. Der Arbeitgeber darf weiterhin von Ihrem Text abweichen, wenn es einen triftigen Grund gibt:
Um von der neuen BAG-Rechtsprechung optimal zu profitieren, sollten Sie folgende Punkte zwingend beachten:
Das neue Urteil ist ein sehr starkes Werkzeug, um genau das Arbeitszeugnis zu bekommen, das Sie verdienen. Doch gerade die wasserdichte Formulierung des Vergleichs und die Erstellung des passenden Entwurfs erfordern juristisches Fingerspitzengefühl. Gehen Sie keine faulen Kompromisse ein, wenn es um Ihre berufliche Zukunft geht. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.