Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis: Neues BAG-Urteil stärkt Ihre Rechte

18.06.2026
4 Minuten Lesezeit
Mann im Anzug prüft am Schreibtisch ein Arbeitszeugnis neben Laptop und Akten mit den Überschriften "Gerichtlicher Vergleich" und "Zwangsvollstreckung", Regalfach mit Schild "Arbeitsrecht" — symbolisiert rechtliche Prüfung von Arbeits- und Kündigungsfragen
Tim Pfaff
Rechtsanwalt
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Ein sehr gutes Arbeitszeugnis ist der entscheidende Türöffner für Ihre weitere Karriere. Doch nach einem Aufhebungsvertrag oder einer Kündigungsschutzklage blockieren Arbeitgeber oft bei der Ausstellung. Viele Arbeitnehmer vereinbaren in einem gerichtlichen Vergleich, dass sie den Text für das Zeugnis selbst entwerfen dürfen. Was aber, wenn der Chef diesen Entwurf einfach ignoriert oder ablehnt? Ein brandneues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bringt jetzt Klarheit und stärkt Ihre Rechte deutlich.

Die rechtliche Grundlage leicht erklärt

In der Praxis enden viele Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich vor Gericht. Oft heißt es darin: Der Arbeitnehmer darf einen Zeugnisentwurf vorlegen, von dem der Arbeitgeber nur aus einem "wichtigen Grund" abweichen darf. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun unter dem Aktenzeichen 8 AZB 25/25 entschieden, dass eine solche Vereinbarung direkt vollstreckbar ist.

Das bedeutet: Weigert sich Ihr Ex-Arbeitgeber grundlos, Ihren Entwurf zu übernehmen, kann das Arbeitsgericht direkt ein Zwangsgeld gegen ihn verhängen. Es spielt dabei laut Gericht keine Rolle, dass der Zeugnisentwurf bei Abschluss des Vergleichs noch gar nicht auf dem Papier existierte.

Wann darf der Arbeitgeber den Entwurf ablehnen?

Ein Freifahrtschein für völlig überzogene oder unwahre Selbstbewertungen ist das Urteil jedoch nicht. Der Arbeitgeber darf weiterhin von Ihrem Text abweichen, wenn es einen triftigen Grund gibt:

  1. Verstoß gegen die Wahrheitspflicht: Das Zeugnis darf keine nachweislich falschen Tatsachen enthalten. Wer objektiv nur mangelhafte Leistungen erbracht hat, kann keine herausragenden Bewertungen erzwingen.
  2. Fehlende Zeugnisklarheit: Widersprüchliche Formulierungen oder versteckte Geheimcodes im Entwurf darf der Arbeitgeber korrigieren.
  3. Darlegungslast beim Arbeitgeber: Behauptet der Arbeitgeber, der Entwurf sei unwahr, reicht das bloße Blockieren nicht mehr aus. Er muss in einem neuen Verfahren konkrete Umstände nachweisen, die eine Abweichung rechtfertigen.
Praxis-Tipps für Arbeitnehmer

Um von der neuen BAG-Rechtsprechung optimal zu profitieren, sollten Sie folgende Punkte zwingend beachten:

  • Vergleich präzise formulieren: Achten Sie darauf, dass Ihr Vorschlagsrecht und die strikte Bindung des Arbeitgebers ("nur aus wichtigem Grund abweichend") exakt ins gerichtliche Protokoll aufgenommen werden.
  • Realistisch bleiben: Verfassen Sie einen sehr guten, aber in sich stimmigen und glaubwürdigen Entwurf, der zu Ihrer Position passt.
  • Zwangsvollstreckung konsequent androhen: Wenn der Arbeitgeber Ihren Entwurf ignoriert, weisen Sie ihn auf das aktuelle BAG-Urteil (8 AZB 25/25) und drohende Zwangsgelder hin.
  • Kurze Fristen setzen: Geben Sie dem Arbeitgeber immer eine klare, tagesgenaue Frist zur Unterschrift.

"Ein gerichtlicher Vergleich über das Arbeitszeugnis ist kein unverbindlicher Wunschzettel, sondern ein knallharter Vollstreckungstitel."
Rechtsanwalt Tim Pfaff
Ihre nächsten Schritte für ein Top-Zeugnis

Das neue Urteil ist ein sehr starkes Werkzeug, um genau das Arbeitszeugnis zu bekommen, das Sie verdienen. Doch gerade die wasserdichte Formulierung des Vergleichs und die Erstellung des passenden Entwurfs erfordern juristisches Fingerspitzengefühl. Gehen Sie keine faulen Kompromisse ein, wenn es um Ihre berufliche Zukunft geht. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.