
Wer in der Probezeit krank wird, hat oft sofort Angst vor einer Kündigung und vor finanziellen Einbußen. Diese Sorge ist nicht unbegründet: Eine Krankschreibung schützt während der Probezeit nicht automatisch vor einer Kündigung, und in den ersten sechs Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz in der Regel noch nicht. Besonders heikel ist außerdem, dass in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses grundsätzlich noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht.
In der Probezeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen Kündigungsgrund angeben zu müssen. Eine laufende Arbeitsunfähigkeit ändert daran zunächst nichts. Beim Geld ist zu unterscheiden: In den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gibt es grundsätzlich keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber; gesetzlich Versicherte erhalten dann in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse. Besteht die Arbeitsunfähigkeit über die vierte Woche hinaus fort, muss der Arbeitgeber ab Beginn der fünften Woche für bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Eine wichtige Ausnahme gilt nach § 8 EFZG: Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
- Viele Arbeitnehmer glauben, eine Krankschreibung mache eine Kündigung in der Probezeit unmöglich; das stimmt nicht.
- Wer in den ersten vier Wochen krank wird, rechnet oft mit vollem Gehalt weiter, obwohl in dieser Wartezeit grundsätzlich noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
- Häufig wird übersehen, dass eine Kündigung kurz nach der Krankmeldung trotzdem teuer für den Arbeitgeber werden kann, wenn sie als Anlasskündigung gilt.
- Bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Krankmeldung und Kündigung spricht regelmäßig ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Krankheit den Kündigungsentschluss wesentlich beeinflusst hat.
- Auch in der Probezeit ist nicht jede Kündigung unangreifbar, etwa bei Diskriminierung wegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, bei Formfehlern oder bei fehlender Betriebsratsanhörung.
Tipp: Mit unserem Kündigungsfristen-Rechner können Sie sofort prüfen, welche Frist in Ihrem Fall gilt – in der Probezeit sind es nur 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB):
Gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB berechnen
Frühestmögliches Ende des Arbeitsverhältnisses:
⚠️ Wichtig bei Arbeitgeberkündigung: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG) – in Ihrem Fall bis spätestens . Danach gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war.
Kündigung jetzt kostenlos prüfen lassen →Rechtsgrundlage: § 622 BGB. Diese Berechnung dient nur zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Abweichende Fristen können sich aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben (§ 622 Abs. 4–6 BGB). Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden auch Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt (EuGH, Urt. v. 19.01.2010 – C-555/07, „Kücükdeveci").
Krankheit in der Probezeit bedeutet nicht automatisch das Aus, aber das Risiko einer schnellen Kündigung ist real – und die finanziellen Folgen hängen stark vom genauen Zeitpunkt der Erkrankung ab. Gerade wenn die Kündigung unmittelbar auf eine Krankmeldung folgt, sollte die Frage einer Anlasskündigung sofort juristisch geprüft werden.
Ja. Eine Arbeitsunfähigkeit schiebt eine Kündigung nicht auf und macht sie nicht unwirksam. In den ersten sechs Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz in der Regel noch nicht, und der Arbeitgeber muss keinen Kündigungsgrund angeben. Unangreifbar ist eine solche Kündigung deshalb aber nicht – siehe die vorletzte Frage.
Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) – zu jedem Tag, nicht nur zum Monats- oder Halbmonatsende. Arbeits- oder Tarifvertrag können längere Fristen vorsehen.
Das hängt am Zeitpunkt. In den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 EFZG); gesetzlich Versicherte erhalten dann in der Regel Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die vierte Woche hinaus an, zahlt der Arbeitgeber ab Beginn der fünften Woche für bis zu sechs Wochen weiter.
Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 EFZG bestehen, obwohl das Arbeitsverhältnis endet. Bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Krankmeldung und Kündigung spricht regelmäßig ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Krankheit den Kündigungsentschluss wesentlich beeinflusst hat. Deshalb ist der genaue zeitliche Ablauf so wichtig.
Ja, wenn ein besonderer Angriffspunkt besteht – etwa eine Benachteiligung wegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, ein Formfehler (die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben und im Original zugehen) oder eine unterbliebene Anhörung des Betriebsrats. Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage gilt auch in der Probezeit.
Dann greifen die deutlich strengeren Regeln des Kündigungsschutzgesetzes. Mehr dazu in unserem Beitrag Kündigung wegen und während Krankheit.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine rechtliche Einordnung und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.