Das Jahresende nähert sich und viele Arbeitnehmer fragen sich besorgt: Was passiert mit meinem restlichen Urlaub aus dem Jahr 2026? Die Angst, dass hart erarbeitete Urlaubstage am 31. Dezember einfach gestrichen werden, ist verständlicherweise groß. Doch die gute Nachricht vorweg: Ihr Arbeitgeber darf Ihren Resturlaub nicht mehr ohne Weiteres verfallen lassen.
Früher war die Regelung im Bundesurlaubsgesetz sehr arbeitgeberfreundlich: Wer seinen Urlaub bis zum Jahresende oder bis zum 31. März des Folgejahres nicht nahm, verlor seinen Anspruch. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben diese Praxis in Grundsatzurteilen jedoch gekippt. Urlaubstage können heute nur noch verfallen, wenn Ihr Arbeitgeber seinen sogenannten Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Das bedeutet konkret, dass Ihr Arbeitgeber Sie im laufenden Jahr klar und rechtzeitig darauf hinweisen muss, wie viel Urlaub Ihnen noch zusteht. Er muss Sie ausdrücklich dazu auffordern, diesen Urlaub zu nehmen, und Sie davor warnen, dass die Tage ansonsten am Jahresende verfallen. Ohne diesen konkreten Hinweis bleibt Ihr Urlaubsanspruch vollständig erhalten und addiert sich zum Urlaubsanspruch des Folgejahres.
Die Fundstelle dazu: BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15.
Verfall und Verjährung sind zweierlei – das wird häufig vermischt. Auch die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber seine Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten tatsächlich erfüllt hat. Schweigt er, kann sich Urlaub über mehrere Jahre ansammeln (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19).
Eine eigene Frist gilt bei Langzeiterkrankung. Sind Sie ab Beginn des Urlaubsjahres durchgehend arbeitsunfähig, verfällt der gesetzliche Mindesturlaub 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres – also zum 31. März des übernächsten Jahres – und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Sie hingewiesen hat. Bei durchgehender Krankheit könnte er den Urlaub ohnehin nicht gewähren (BAG, Urteil vom 07.08.2012, Az. 9 AZR 353/10).
Ihr Resturlaub ist ein wertvolles Gut und geht dank der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr sang- und klanglos verloren, wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht rechtzeitig warnt. Lassen Sie sich nicht vorschnell einreden, Ihr Anspruch sei zum Jahreswechsel automatisch erloschen. Prüfen Sie stattdessen in Ruhe, ob die gesetzliche Hinweispflicht korrekt und individuell erfüllt wurde. Wenn Sie unsicher sind oder Ihr Arbeitgeber sich weigert, den noch zustehenden Urlaub zu gewähren, ist anwaltlicher Rat sinnvoll. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.
Nein. Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht haben den automatischen Verfall gekippt. Urlaubstage können heute nur noch verfallen, wenn Ihr Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
Er muss Sie im laufenden Jahr klar und rechtzeitig darauf hinweisen, wie viel Urlaub Ihnen noch zusteht, Sie ausdrücklich auffordern, diesen Urlaub zu nehmen, und Sie davor warnen, dass die Tage sonst am Jahresende verfallen.
Nein. Ein allgemeiner, abstrakter Hinweis genügt rechtlich nicht. Der Hinweis muss individuell, transparent und konkret für das jeweilige Urlaubsjahr erfolgen. Steht er klein gedruckt auf der Lohnabrechnung, muss er dort deutlich hervorgehoben sein.
Dann bleibt Ihr Urlaubsanspruch vollständig erhalten und addiert sich zum Urlaubsanspruch des Folgejahres. Haben Sie dagegen trotz rechtzeitiger und korrekter Warnung freiwillig keinen Urlaub beantragt, verfällt der Anspruch tatsächlich zum Jahresende.
Waren Sie das gesamte Urlaubsjahr krankgeschrieben und konnten den Urlaub faktisch nicht nehmen, verfällt der gesetzliche Anspruch unabhängig von der Hinweispflicht spätestens 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres.
Ist der Urlaub mangels Hinweis nicht verfallen und scheiden Sie aus dem Unternehmen aus, können Sie verlangen, dass der Arbeitgeber den übrig gebliebenen Urlaub finanziell abgilt.