Resturlaub geht bei einer Kündigung nicht unter: Sie nehmen ihn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder erhalten ihn ausgezahlt, wenn das nicht mehr möglich ist (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Wie viele Tage es sind, hängt vom Tag Ihres Ausscheidens ab – nicht davon, wer gekündigt hat.
Was ist Urlaubsabgeltung? Urlaubsabgeltung ist die Auszahlung von Urlaubstagen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Solange das Arbeitsverhältnis besteht, sieht das Gesetz Freizeit statt Geld vor.
Viele Arbeitnehmer erleben nach einer Kündigung dieselbe Überraschung: Im Gespräch heißt es, für Urlaub sei „jetzt keine Zeit mehr“. Genau hier entstehen oft unnötige Konflikte, denn Resturlaub ist rechtlich kein bloßer Kulanzpunkt, sondern ein echter Anspruch, der notfalls in Geld umzuwandeln ist. Dieser Beitrag zeigt, wie viele Urlaubstage Ihnen je nach Ausscheidedatum bleiben, wie die Abgeltung berechnet wird und worauf Sie bei Freistellung, Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld achten müssen. Stand: September 2026.
Entscheidend ist nicht der Tag der Kündigung, sondern der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Scheiden Sie bis zum 30. Juni aus, steht Ihnen für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu; scheiden Sie ab dem 1. Juli aus, bleibt es beim vollen gesetzlichen Anspruch – vorausgesetzt, die Wartezeit ist erfüllt.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (§ 3 Abs. 2 BUrlG), der Samstag zählt also mit. Bei einer 5-Tage-Woche ergibt sich daraus der Rechenwert 24 × 5/6 = 20 Arbeitstage (Rechenweg, kein Normwortlaut). Die Beispiele unterstellen erfüllte Wartezeit:
Bereits genommene Urlaubstage des Jahres werden jeweils abgezogen. Ein Beispiel zur Wartezeit: Sie treten am 1. Mai ein und scheiden am 30. September aus. Die Wartezeit ist nicht erfüllt, es bleibt bei einem Zwölftel je vollem Monat: 5/12 × 20 = 8,33 → 8 Tage – obwohl Sie in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden.
Haben Sie bei einem Ausscheiden im ersten Halbjahr bereits mehr Urlaub erhalten, als Ihnen anteilig zusteht, kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden (§ 5 Abs. 3 BUrlG).
Nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BUrlG: Ihre Urlaubswünsche sind zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, stehen entgegen. Die Kündigung selbst nennt der Wortlaut nicht als Ablehnungsgrund. Kann der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Lassen Sie sich eine Ablehnung schriftlich geben – sie ist später Ihr Beleg.
Die Zwölftelung nach § 5 BUrlG betrifft den gesetzlichen Mindesturlaub. Vertraglicher Mehrurlaub darüber hinaus richtet sich nach Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag; dort steht auch, ob er bei unterjährigem Ausscheiden gekürzt wird. Eine Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs über § 5 hinaus kann der Arbeitsvertrag nicht regeln, denn zuungunsten des Arbeitnehmers darf im Wesentlichen nur ein Tarifvertrag abweichen (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Wechseln Sie zu einem neuen Arbeitgeber, besteht der Urlaubsanspruch dort nicht, soweit Ihnen für das laufende Kalenderjahr schon der frühere Arbeitgeber Urlaub gewährt hat (§ 6 Abs. 1 BUrlG). Der frühere Arbeitgeber muss Ihnen bei Beendigung eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen (§ 6 Abs. 2 BUrlG).

Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem Urlaubsentgelt: Grundlage ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Der Gesetzeswortlaut spricht vom Zeitraum „vor dem Beginn des Urlaubs“; bei der Abgeltung wird üblicherweise der Zeitraum vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Der folgende Ablauf ist deshalb ein Rechenweg und kein Normwortlaut – lassen Sie Ihren konkreten Fall im Zweifel prüfen.
(Verdienst der letzten 13 Wochen ohne Überstundenvergütung ÷ Arbeitstage dieser 13 Wochen) × abzugeltende Urlaubstage = Urlaubsabgeltung
Bruttomonatsgehalt 3.000 €, 5-Tage-Woche, keine variablen Bestandteile. Vereinfachend setzen wir für die 13 Wochen drei Monatsgehälter an: 9.000 € (tatsächlich sind 13 Wochen 91 Kalendertage, die Abrechnung folgt den echten Zahlen). Die 13 Wochen ergeben 13 × 5 = 65 Arbeitstage, vereinfacht ohne Feiertagsabzug. Tagesverdienst: 9.000 € ÷ 65 = 138,46 € brutto. Bei 8 offenen Tagen: 9.000 € ÷ 65 × 8 = 1.107,69 € brutto.
Rundung: Wir rechnen mit dem ungerundeten Tagesverdienst und runden erst das Ergebnis auf den Cent. Wer mit dem gerundeten Tagesverdienst rechnet, erhält eine kleine Abweichung (138,46 € × 8 = 1.107,68 €).
Ausscheiden am 31. Mai, Jahresanspruch 20 Tage: 5/12 × 20 = 8,33, also 8 Tage. Sechs Tage sind bereits genommen, abzugelten sind 2 Tage: 9.000 € ÷ 65 × 2 = 276,92 € brutto. Wären schon 10 Tage genommen, gäbe es keine Abgeltung; die zwei Mehrtage müssten nicht zurückgezahlt werden (§ 5 Abs. 3 BUrlG).
Wie Beispiel A, aber mit 600 € Provision im Berechnungszeitraum, die nicht als Überstundenvergütung gezahlt wurde. Verdienst: 9.600 €. Tagesverdienst: 9.600 € ÷ 65 = 147,69 €. Für 8 Tage: 9.600 € ÷ 65 × 8 = 1.181,54 € brutto (mit dem gerundeten Tagesverdienst 147,69 € × 8 wären es 1.181,52 €). Was zusätzlich für Überstunden gezahlt wurde, bleibt außen vor.
Der gesetzliche Jahresurlaub beträgt 24 Werktage × 3/6 = 12 Arbeitstage (Rechenweg auf Grundlage von § 3 BUrlG). Bei 1.500 € Bruttomonatsgehalt ergeben drei Monate vereinfacht 4.500 €; 13 Wochen × 3 Tage = 39 Arbeitstage. Tagesverdienst: 4.500 € ÷ 39 = 115,38 €. Bei 5 offenen Tagen: 4.500 € ÷ 39 × 5 = 576,92 € brutto. Bei wechselnden Arbeitstagen oder Schichtplänen wird der Anspruch auf die tatsächliche Zahl der Arbeitstage umgerechnet; lassen Sie diese Berechnung im Zweifel prüfen. Online-Rechner, die das Monatsgehalt durch einen Pauschalwert von 21,75 Tagen teilen, arbeiten mit einer Näherung, die von der 13-Wochen-Methode abweichen kann.
Urlaubsentgelt ist das fortgezahlte Gehalt während des Urlaubs (§ 11 BUrlG). Urlaubsabgeltung ist die Auszahlung nicht genommener Tage bei Beendigung (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Urlaubsgeld ist dagegen eine zusätzliche Sonderzahlung, die nicht aus dem Bundesurlaubsgesetz folgt – ob Sie sie beanspruchen können, erklärt unser Beitrag Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld: Gibt es einen Rechtsanspruch?
Wird Ihnen in der Kündigungsfrist die Arbeit erlassen, ist damit noch nicht gesagt, dass Ihr Resturlaub verbraucht ist. Achten Sie darauf, dass die Freistellung ausdrücklich unter Anrechnung auf den Urlaub erklärt wird und sicherheitshalber unwiderruflich ist – nur dann können Sie den Zeitraum verlässlich planen. Fehlt die Anrechnungserklärung, kann der Abgeltungsanspruch neben dem weitergezahlten Gehalt im Raum stehen. Das ist eine Praxisregel, keine gesetzliche Vorgabe; im Streitfall kommt es auf die genaue Formulierung an.
Bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund endet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 626 Abs. 1 BGB); sie ist nur innerhalb von zwei Wochen möglich, beginnend mit der Kenntnis der maßgebenden Tatsachen (§ 626 Abs. 2 BGB). Für Urlaub bleibt dann oft keine Zeit; was nicht mehr genommen werden kann, ist abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Wie Sie sich gegen die Kündigung selbst wehren, lesen Sie in unserem Beitrag Fristlose Kündigung: So wehren Sie sich.
Kündigen Sie selbst, ändert das an Ihrem Urlaubsanspruch nichts: § 5 und § 7 Abs. 4 BUrlG knüpfen an das Ausscheiden an, nicht daran, wer gekündigt hat. Anders beim Arbeitslosengeld: Eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund kann eine Sperrzeit auslösen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III).
Können Sie Ihren Urlaub wegen Krankheit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, kann er wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden und ist abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Erkranken Sie während eines Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Zur Kündigung wegen Krankheit selbst lesen Sie unseren Beitrag Kündigung wegen Krankheit: Ihre Rechte; wie mit Urlaubsansprüchen aus Vorjahren umzugehen ist, erklärt Resturlaub: Verfällt der Anspruch am Jahresende wirklich?
Auch bei einem Aufhebungsvertrag gilt: Kann der Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Resturlaub geht durch den Vertrag nicht automatisch unter. Regeln Sie deshalb ausdrücklich, ob der Urlaub durch Freistellung genommen oder abgegolten wird, und lassen Sie sich die Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG aushändigen. Zu den übrigen Fallstricken, etwa dem Sperrzeit-Risiko, lesen Sie Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Alle Vor- und Nachteile.
Wichtig für Verträge und Vergleiche: Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht verzichten, auch nicht durch gerichtlichen Vergleich. Das gilt selbst dann, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses schon feststeht und der Urlaub krankheitsbedingt nicht mehr genommen werden kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.06.2025, Az. 9 AZR 104/24). Klauseln wie „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt“ und allgemeine Erledigungsklauseln sind insoweit unwirksam (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG, § 134 BGB). Zulässig bleibt ein echter Tatsachenvergleich, etwa über die Frage, wie viele Tage bereits genommen wurden. Das Urteil betraf den gesetzlichen Mindesturlaub; zu vertraglichem Mehrurlaub trifft es keine Aussage. Wie ein bereits entstandener Abgeltungsanspruch nach der Beendigung gestaltet werden kann, sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen, bevor Sie etwas unterschreiben.
Haben Sie wegen der Beendigung eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs; der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 157 Abs. 2 SGB III). Das ist keine Sperrzeit. Sie knüpft an ein versicherungswidriges Verhalten an, etwa die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ohne wichtigen Grund (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III), und beträgt in der Regel zwölf Wochen. Zahlt der Arbeitgeber die Abgeltung tatsächlich nicht, wird das Arbeitslosengeld auch für die Ruhenszeit geleistet (§ 157 Abs. 3 SGB III). Wie viele Kalendertage Ruhen ein abgegoltener Urlaubstag auslöst, regelt der Gesetzeswortlaut nicht – fragen Sie dazu Ihre Agentur für Arbeit.
Sie nehmen den Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses; was dann nicht mehr genommen werden kann, ist abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Wie viele Tage es sind, hängt vom Ausscheidedatum ab – siehe die Beispielreihe oben.
Nach dem 30. Juni gilt nicht mehr die Zwölftelung nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG. Bei erfüllter Wartezeit (§ 4 BUrlG) haben Sie den vollen gesetzlichen Anspruch – bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage –, abzüglich der bereits genommenen Tage. Vertraglicher Mehrurlaub richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag.
Nichts anderes als bei einer Arbeitgeberkündigung: Der Anspruch folgt dem Ausscheiden, nicht dem Kündigenden. Nicht genommene Tage sind abzugelten; beim Arbeitslosengeld beachten Sie aber das Sperrzeit-Risiko einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund (§ 159 Abs. 1 SGB III).
Nur aus den Gründen des § 7 Abs. 1 BUrlG, also bei dringenden betrieblichen Belangen oder vorrangigen Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer. Kann der Urlaub deshalb bis zum Ende nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Der Verdienst der letzten 13 Wochen ohne Überstundenvergütung wird durch die Arbeitstage dieser 13 Wochen geteilt und mit den abzugeltenden Tagen multipliziert (§ 11 BUrlG als Grundlage, Rechenweg siehe oben). Beispiel: 9.000 € ÷ 65 Arbeitstage × 8 Tage = 1.107,69 € brutto.
Die Abgeltung wird brutto über die Lohnabrechnung ausgezahlt; Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden davon in der Regel abgezogen. Wie das im Einzelnen abgerechnet wird, klären Sie am besten mit der Lohnbuchhaltung oder Ihrer Steuerberatung. Beim Arbeitslosengeld führt die Abgeltung zum Ruhen des Anspruchs für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (§ 157 Abs. 2 SGB III) – das ist keine Sperrzeit (§ 159 SGB III).
Können Sie den Urlaub wegen Krankheit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Bei langer Krankheit gelten für Urlaub aus Vorjahren besondere Regeln; arbeitsvertragliche Regelungen können für Sie günstiger sein (BAG, Urteil vom 15.07.2025, Az. 9 AZR 198/24).
Nein, jedenfalls nicht, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich noch nicht beendet ist. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub nicht verzichten kann, auch nicht durch gerichtlichen Vergleich – selbst wenn die Beendigung bereits feststeht (BAG, Urteil vom 03.06.2025, Az. 9 AZR 104/24). Mehr dazu im Abschnitt zum Aufhebungsvertrag.
Ja, die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Ob und wann sie zu laufen beginnt, hängt auch vom Verhalten des Arbeitgebers ab (EuGH, Urteil vom 22.09.2022, Rechtssache C-120/21; BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20); Einzelheiten erklärt unser Beitrag Resturlaub: Verfällt der Anspruch am Jahresende wirklich?
Die Abgeltung ist bei Beendigung eine Zahlungspflicht (§ 7 Abs. 4 BUrlG) und gehört in die Endabrechnung. Sie müssen dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Wer im ersten Halbjahr Ausscheidenden mehr Urlaub gewährt, als anteilig zusteht, kann das Urlaubsentgelt nicht zurückfordern (§ 5 Abs. 3 BUrlG); rechnen Sie den Anspruch deshalb vor der Gewährung nach. Klauseln wie „Urlaub ist in natura gewährt“ in Vergleich oder Aufhebungsvertrag schaffen für den gesetzlichen Mindesturlaub keine Rechtssicherheit (BAG, Urteil vom 03.06.2025, Az. 9 AZR 104/24): Wer Sicherheit will, gewährt den Urlaub tatsächlich oder kalkuliert die Abgeltung ein. Eine Freistellung sollte ausdrücklich unter Anrechnung auf den Urlaub erklärt werden. In der Baubranche können tarifliche Sonderregeln gelten.
Gerade bei Kündigungen lohnt sich eine genaue Prüfung, ob noch offener Urlaub besteht, ob er in der Kündigungsfrist noch genommen werden kann und ob statt Freizeit eine Auszahlung geschuldet ist. Wehren Sie sich zugleich gegen die Kündigung selbst, lesen Sie unseren Beitrag zum Ablauf der Kündigungsschutzklage. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung. Die Kanzlei Pfaff berät Sie in Ellwangen (Jagst) und Augsburg sowie bundesweit digital.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.