Viele Arbeitnehmer erleben nach einer Kündigung dieselbe Überraschung: Im Gespräch heißt es, für Urlaub sei „jetzt keine Zeit mehr“ oder offene Tage seien ohnehin verfallen. Genau hier entstehen oft unnötige Konflikte, denn Resturlaub ist rechtlich kein bloßer Kulanzpunkt, sondern ein echter Anspruch, der notfalls in Geld umzuwandeln ist.
Urlaub ist grundsätzlich in Natura zu gewähren, also durch bezahlte Freizeit, und nicht sofort durch Geld zu ersetzen. Erst wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also die Auszahlung der offenen Urlaubstage. Für die Berechnung der Auszahlung ist regelmäßig der Verdienst der letzten 13 Wochen maßgeblich, was besonders bei variablen Vergütungsbestandteilen wichtig ist.
Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach folgender Formel:
(Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen / Arbeitstage der letzten 13 Wochen) x Resturlaub = Urlaubsentgelt
Arbeitgeber gehen oft davon aus, dass Resturlaub am Jahresende oder mit der Kündigung automatisch verfällt, obwohl der Urlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitnehmer konkret und transparent aufgefordert wurde, ihn rechtzeitig zu nehmen, und über den drohenden Verfall aufgeklärt wurde.
Häufig wird außerdem übersehen, dass sich offene Urlaubstage über Jahre ansammeln können, wenn diese Hinweise fehlen, sodass bei der Beendigung eine deutlich höhere Urlaubsabgeltung im Raum steht.
Ebenfalls riskant ist die Annahme, der Arbeitnehmer müsse Urlaub oder Abgeltung ausdrücklich beantragen, denn selbst ohne Urlaubsantrag kann ein Abgeltungsanspruch relevant bleiben.
- Lassen Sie sich den aktuellen Urlaubsstand schriftlich bestätigen, einschließlich möglicher Resttage aus Vorjahren.
- Beantragen Sie Resturlaub während der Kündigungsfrist ausdrücklich schriftlich, denn grundsätzlich soll der Urlaub vor dem Ausscheiden noch genommen werden.
- Ist eine Freistellung oder Urlaubsnahme zeitlich nicht mehr möglich, verlangen Sie die Urlaubsabgeltung mit der letzten Abrechnung.
- Prüfen Sie bei längerer Krankheit auch ältere gesetzliche Urlaubsansprüche, weil sich hier zusätzliche Abgeltungsansprüche ergeben können.
- Sichern Sie Gehaltsabrechnungen der letzten 13 Wochen, da diese für die Berechnung der Auszahlung regelmäßig eine zentrale Rolle spielen.
Gerade bei Kündigungen lohnt sich eine genaue Prüfung, ob noch offener Urlaub besteht, ob der Arbeitgeber ordnungsgemäß auf den drohenden Verfall hingewiesen hat und ob statt Freizeit eine Auszahlung geschuldet ist. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.