Eine Abmahnung im Briefkasten oder auf dem Schreibtisch löst bei den meisten Arbeitnehmern sofort Unsicherheit aus. Die kurze Antwort vorab: Eine Abmahnung beendet Ihr Arbeitsverhältnis nicht, sie ist aber der erste rechtliche Schritt auf dem Weg zu einer verhaltensbedingten Kündigung – und deshalb ernst zu nehmen. Unterschreiben Sie nichts vorschnell und prüfen Sie in Ruhe, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ist. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte Sie haben, wann eine Abmahnung unwirksam ist und wie Sie jetzt richtig reagieren.
Eine Abmahnung ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergibt sich aus dem im Kündigungsschutzrecht geltenden Ultima-ratio-Prinzip – dem Grundsatz, dass eine Kündigung stets das letzte, mildeste Mittel sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Arbeitgeber deshalb vor einer verhaltensbedingten Kündigung in aller Regel zunächst abmahnen. Damit eine Abmahnung überhaupt wirksam ist, muss sie drei Funktionen erfüllen:
Für den Ausspruch selbst gibt es keine gesetzliche Frist – der Arbeitgeber muss aber zeitnah reagieren, üblicherweise innerhalb von ein bis zwei Wochen nach Bekanntwerden des Vorfalls. Wartet er ohne triftigen Grund deutlich länger, kann das Recht zur Abmahnung nach § 242 BGB verwirken; das Landesarbeitsgericht Köln hat dieses Zusammenspiel aus Zeit- und Umstandsmoment bereits 2003 klargestellt (LAG Köln, Urteil vom 23.09.2003, Az. 13 (12) Sa 1137/02). Eine besondere Form ist für die Abmahnung nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen sprechen Arbeitgeber sie in der Praxis aber fast immer schriftlich aus.
Wie lange eine Abmahnung wirkt – und warum die „Zwei-Jahres-Regel“ ein Mythos ist. Verbreitet ist die Annahme, eine Abmahnung verliere nach etwa zwei bis drei Jahren automatisch ihre Warnfunktion. Das Bundesarbeitsgericht hat dem widersprochen: Einen automatischen Fristenmechanismus gibt es nicht – weder nach zwei noch nach fünf Jahren. Maßgeblich ist stets eine Prüfung des Einzelfalls, in die Inhalt und Schwere des gerügten Verhaltens, Ihr zwischenzeitliches Verhalten und ein fortbestehendes Interesse des Arbeitgebers einfließen (BAG, Urteil vom 19.07.2012, Az. 2 AZR 782/11).
Ist eine Abmahnung unwirksam, müssen Sie sich nicht damit abfinden, dass sie dauerhaft in Ihrer Personalakte verbleibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Sie die Entfernung in entsprechender Anwendung von § 242 BGB und § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen (grundlegend BAG, Urteil vom 19.07.2012, Az. 2 AZR 782/11). Der Verweis auf § 1004 BGB ist dabei eine Analogie: Die Vorschrift regelt ihrem Wortlaut nach nur Störungen des Eigentums, wird von der Rechtsprechung aber auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts im Arbeitsverhältnis übertragen. Der Anspruch besteht in fünf Fallgruppen: wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachen behauptet, auf einer falschen rechtlichen Bewertung beruht, unverhältnismäßig ist – oder wenn der Arbeitgeber an einer im Übrigen zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse mehr hat, weil das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist. Dass diese Maßstäbe unverändert gelten, hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt 2024 bestätigt, als es die Entfernung einer Abmahnung befürwortete, weil sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung beruhte (BAG, Urteil vom 19.06.2024, Az. 5 AZR 192/23).
Praktisch gehen Sie in drei Schritten vor: Reichen Sie zunächst eine schriftliche Gegendarstellung ein – dieses Recht ergibt sich aus § 83 Abs. 2 BetrVG, wonach Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte auf sein Verlangen beizufügen sind. Das kostet nichts, entfernt die Abmahnung aber nicht, sondern ergänzt sie nur um Ihre Sicht der Dinge. Ist die Abmahnung formal oder inhaltlich fehlerhaft, fordern Sie den Arbeitgeber außergerichtlich schriftlich zur Entfernung auf. Reagiert er nicht, bleibt als letzter Schritt die Klage vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung aus der Personalakte.
Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, wird es schwieriger. Nach der klassischen, gefestigten Linie des Bundesarbeitsgerichts haben Sie dann regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung der Abmahnung – auch nicht, wenn sie zu Unrecht erteilt wurde. Eine Ausnahme gilt nur, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Ihnen die Abmahnung auch nach dem Ausscheiden noch schaden kann, etwa bei einer späteren Zeugnisanfrage des neuen Arbeitgebers beim alten (BAG, Urteil vom 19.04.2012, Az. 2 AZR 233/11).
Daneben hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt einen zweiten, datenschutzrechtlichen Weg diskutiert: Es hat einen Anspruch auf Entfernung nach Vertragsende aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO hergeleitet, weil auch eine in Papierform geführte Personalakte ein „Datensystem“ im Sinne der Verordnung sei (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018, Az. 5 Sa 7/17). Diese Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt und umstritten – das Gericht selbst hat die Revision zugelassen und ist dabei ausdrücklich von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen (Urteil vom 14.01.2014, Az. 1 Sa 266/13) abgewichen. Verlassen Sie sich deshalb nicht allein auf diesen Weg, sondern lassen Sie Ihre Erfolgsaussichten im Einzelfall anwaltlich prüfen.
Nicht jede Abmahnung, die im Briefkasten landet, hält einer rechtlichen Prüfung stand. Diese Fehler machen Arbeitgeber besonders häufig:
Besonders häufig entstehen Streitigkeiten bei zwei Anlässen: Ob eine Abmahnung während einer Erkrankung überhaupt zulässig zugestellt werden darf, behandelt unser Beitrag Abmahnung wegen Krankheit: Ist das zulässig?. Und ob ein einmaliges Zuspätkommen bereits eine Abmahnung rechtfertigt, lesen Sie in Abmahnung wegen Zuspätkommens: Ihre Rechte.
Bei besonders schweren Pflichtverletzungen, etwa Diebstahl oder tätlichen Angriffen, kann der Arbeitgeber ausnahmsweise ganz auf eine Abmahnung verzichten und direkt fristlos kündigen – wann das zulässig ist, lesen Sie in unserem Beitrag Fristlose Kündigung: Wirksamkeit & wie Sie sich wehren.
Auch aus Arbeitgebersicht lohnt der Blick auf die Formalien – eine formal fehlerhafte Abmahnung nützt im Kündigungsfall nichts, weil sie vor Gericht keinen Bestand hat. Drei Punkte sind in der Praxis besonders fehleranfällig:
Eine feste gesetzliche Zahl gibt es nicht. Bei leichten Verstößen sind in der Praxis meist zwei bis drei einschlägige Abmahnungen üblich, bei schweren Pflichtverletzungen kann bereits die erste Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung folgen.
Grundsätzlich jede Verletzung arbeitsvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten – etwa unentschuldigtes Fehlen, wiederholtes Zuspätkommen, Schlechtleistung oder Verstöße gegen betriebliche Anweisungen.
Nein. Sie müssen lediglich den Empfang bestätigen, wenn Ihr Arbeitgeber das verlangt – niemals aber die inhaltliche Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe.
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, eine zeitnahe schriftliche Gegendarstellung ist aber sinnvoll. Eine Klage auf Entfernung aus der Personalakte unterliegt der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist.
Nein. Ohne die ausdrückliche Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall fehlt der Abmahnung die Warnfunktion – sie kann dann eine spätere Kündigung nicht rechtfertigen.
Wie lange eine Abmahnung Ihnen überhaupt entgegengehalten werden kann, ist eine eigene Frage – dazu lesen Sie unseren Beitrag Abmahnung: Wann verjährt sie?
Fazit: Eine Abmahnung ist ernst zu nehmen, aber kein Grund zur Panik – viele Abmahnungen sind formal fehlerhaft oder inhaltlich angreifbar. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann innerhalb kurzer Zeit einschätzen, ob Rüge-, Warn- und Aufforderungsfunktion tatsächlich erfüllt sind. Für Mandanten im Ostalbkreis ist bei Streitigkeiten die Kammer Aalen des Arbeitsgerichts Stuttgart zuständig; über unsere Zweigstelle in Augsburg beraten wir zudem Beschäftigte aus dem schwäbischen Industrieraum. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.