Der Wecker klingelt nicht, die Bahn hat Verspätung, der Stau auf der Autobahn steht – und schon flattert eine Abmahnung wegen Zuspätkommens ins Haus. Die kurze Antwort: Eine einzelne, geringfügige Verspätung rechtfertigt in der Regel noch keine Abmahnung, wiederholtes oder erhebliches Zuspätkommen dagegen schon. In diesem Beitrag erfahren Sie, wo die Gerichte die Grenze ziehen und wie Sie sich gegen eine unverhältnismäßige Abmahnung wehren.
Pünktlichkeit gehört zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten. Verletzen Sie diese schuldhaft, kann der Arbeitgeber grundsätzlich abmahnen. Entscheidend ist dabei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Je geringfügiger und seltener die Verspätung, desto eher ist eine Abmahnung unangemessen.
Die Gerichte stellen dabei besonders auf Häufigkeit und Ausmaß ab. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen erheblich zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheint, je nach den Umständen des Einzelfalls den Rückschluss auf ein hartnäckiges und uneinsichtiges Fehlverhalten zulässt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021, Az. 1 Sa 70 öD/21). Bei einer einmaligen kurzen Verspätung von wenigen Minuten ist eine Kündigung dagegen praktisch ausgeschlossen, eine Abmahnung aber im Einzelfall dennoch zulässig, wenn ein Verschulden vorliegt.
Wichtig ist außerdem das Verschulden: Wer trotz sorgfältiger Planung durch eine plötzliche Zugverspätung oder einen unvorhersehbaren Unfallstau zu spät kommt, handelt in der Regel nicht schuldhaft – hier fehlt der Abmahnung die Grundlage.
Typische Fehler bei Abmahnungen wegen Unpünktlichkeit:
Kommt es trotz dieser Einwände zu weiteren Abmahnungen und schließlich zur Kündigung, lesen Sie in unserem Beitrag, wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung tatsächlich nötig sind.
Ja, sofern die Verspätung schuldhaft war. Bei einer einmaligen, geringfügigen und unverschuldeten Verspätung ist eine Abmahnung aber häufig unverhältnismäßig.
Fehlende Konkretisierung von Datum und Uhrzeit, fehlendes Verschulden oder eine im Vergleich zu Kollegen ungleiche Behandlung können eine Abmahnung angreifbar machen.
Grundsätzlich ja, da hier in der Regel ein Verschulden vorliegt. Bei einer einmaligen Ausnahme bleibt es aber meist bei einer Ermahnung ohne rechtliche Konsequenzen.
Eine feste Grenze gibt es nicht. Wenige Minuten im Einzelfall werden von Arbeitgebern häufig toleriert, wiederholte oder erhebliche Verspätungen dagegen nicht.
Fazit: Eine Abmahnung wegen Zuspätkommens ist kein Freifahrtschein für den Arbeitgeber – Verschulden, Häufigkeit und Verhältnismäßigkeit entscheiden über ihre Wirksamkeit. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann im Einzelfall prüfen, ob Ihre Abmahnung zu Recht erteilt wurde. Grundlegendes rund um das Thema lesen Sie in unserem Beitrag Abmahnung im Arbeitsrecht: Rechte, Frist & Reaktion. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.