Arbeitsrecht

Abmahnung wegen Zuspätkommens: Ihre Rechte

30.06.2026
5 Minuten Lesezeit
Abmahnung wegen Zuspätkommens: Angestellter eilt durch die Bürotür, während Wanduhr und Digitaluhr auf dem Schreibtisch die Uhrzeit anzeigen und ein Stundenzettel mit der Aufschrift "Abmahnung" bereitliegt.
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Tim Pfaff
Rechtsanwalt
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Der Wecker klingelt nicht, die Bahn hat Verspätung, der Stau auf der Autobahn steht – und schon flattert eine Abmahnung wegen Zuspätkommens ins Haus. Die kurze Antwort: Eine einzelne, geringfügige Verspätung rechtfertigt in der Regel noch keine Abmahnung, wiederholtes oder erhebliches Zuspätkommen dagegen schon. In diesem Beitrag erfahren Sie, wo die Gerichte die Grenze ziehen und wie Sie sich gegen eine unverhältnismäßige Abmahnung wehren.

Abmahnung wegen Zuspätkommens: Die rechtliche Grundlage

Pünktlichkeit gehört zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten. Verletzen Sie diese schuldhaft, kann der Arbeitgeber grundsätzlich abmahnen. Entscheidend ist dabei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Je geringfügiger und seltener die Verspätung, desto eher ist eine Abmahnung unangemessen.

Die Gerichte stellen dabei besonders auf Häufigkeit und Ausmaß ab. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen erheblich zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheint, je nach den Umständen des Einzelfalls den Rückschluss auf ein hartnäckiges und uneinsichtiges Fehlverhalten zulässt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021, Az. 1 Sa 70 öD/21). Bei einer einmaligen kurzen Verspätung von wenigen Minuten ist eine Kündigung dagegen praktisch ausgeschlossen, eine Abmahnung aber im Einzelfall dennoch zulässig, wenn ein Verschulden vorliegt.

Wichtig ist außerdem das Verschulden: Wer trotz sorgfältiger Planung durch eine plötzliche Zugverspätung oder einen unvorhersehbaren Unfallstau zu spät kommt, handelt in der Regel nicht schuldhaft – hier fehlt der Abmahnung die Grundlage.

Wann ist eine Abmahnung wegen Zuspätkommens unwirksam?

Typische Fehler bei Abmahnungen wegen Unpünktlichkeit:

  1. Fehlendes Verschulden: Beruht die Verspätung nachweislich auf höherer Gewalt oder einem plötzlichen, unvorhersehbaren Ereignis im öffentlichen Nahverkehr, fehlt der notwendige Schuldvorwurf.
  2. Bagatellverspätung ohne vorherige Ansprache: Eine einmalige Verspätung von wenigen Minuten ohne jede vorherige Ermahnung wird von Gerichten häufig als unverhältnismäßig eingestuft.
  3. Keine genaue Angabe der Verspätung: Fehlt in der Abmahnung die konkrete Uhrzeit oder das genaue Datum des Vorfalls, erfüllt sie die erforderliche Rügefunktion nicht.
  4. Fehlende Gleichbehandlung: Werden Kollegen bei vergleichbaren Verspätungen nicht abgemahnt, kann dies die Verhältnismäßigkeit der Abmahnung infrage stellen.

Kommt es trotz dieser Einwände zu weiteren Abmahnungen und schließlich zur Kündigung, lesen Sie in unserem Beitrag, wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung tatsächlich nötig sind.

Praxis-Tipps für Arbeitnehmer
  • Verspätungsgründe dokumentieren: Sichern Sie Nachweise wie Verspätungsbescheinigungen der Bahn oder Screenshots von Stau- und Störungsmeldungen, sobald absehbar ist, dass Sie zu spät kommen.
  • Rechtzeitig Bescheid geben: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber möglichst sofort, sobald sich eine Verspätung abzeichnet – das mindert den Vorwurf mangelnder Rücksichtnahme erheblich.
  • Pendler-Realität einkalkulieren: Wer regelmäßig weite Strecken pendelt, etwa zwischen dem Ostalbkreis und den Industriestandorten im Raum Augsburg, sollte ausreichend Pufferzeiten einplanen – wiederholte, vorhersehbare Verspätungen wegen bekannter Stauzeiten wertet die Rechtsprechung strenger als einmalige Ausreißer.
  • Nicht sofort unterschreiben: Bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift ausdrücklich nur den Empfang, nicht die inhaltliche Richtigkeit der Vorwürfe.
  • Gegendarstellung bei fehlendem Verschulden: War die Verspätung nachweislich unverschuldet, legen Sie umgehend eine schriftliche Gegendarstellung mit den entsprechenden Nachweisen vor.
Eine einzelne verschlafene Verspätung ist kein Kündigungsgrund – erst wiederholtes, schuldhaftes Zuspätkommen macht aus einer Bagatelle ein arbeitsrechtliches Problem.
Rechtsanwalt Tim Pfaff
Häufige Fragen & Fazit

Ist Zuspätkommen grundsätzlich ein Abmahnungsgrund?

Ja, sofern die Verspätung schuldhaft war. Bei einer einmaligen, geringfügigen und unverschuldeten Verspätung ist eine Abmahnung aber häufig unverhältnismäßig.

Was macht eine Abmahnung wegen Verspätung ungültig?

Fehlende Konkretisierung von Datum und Uhrzeit, fehlendes Verschulden oder eine im Vergleich zu Kollegen ungleiche Behandlung können eine Abmahnung angreifbar machen.

Ist Verschlafen ein Grund für eine Abmahnung?

Grundsätzlich ja, da hier in der Regel ein Verschulden vorliegt. Bei einer einmaligen Ausnahme bleibt es aber meist bei einer Ermahnung ohne rechtliche Konsequenzen.

Wie viel Verspätung wird toleriert?

Eine feste Grenze gibt es nicht. Wenige Minuten im Einzelfall werden von Arbeitgebern häufig toleriert, wiederholte oder erhebliche Verspätungen dagegen nicht.

Fazit: Eine Abmahnung wegen Zuspätkommens ist kein Freifahrtschein für den Arbeitgeber – Verschulden, Häufigkeit und Verhältnismäßigkeit entscheiden über ihre Wirksamkeit. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann im Einzelfall prüfen, ob Ihre Abmahnung zu Recht erteilt wurde. Grundlegendes rund um das Thema lesen Sie in unserem Beitrag Abmahnung im Arbeitsrecht: Rechte, Frist & Reaktion. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.