Arbeitsrecht

Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung? Die Fakten

23.06.2026
6 Minuten Lesezeit
Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung: Drei aufgefächerte Aktenblätter "Abmahnung 1", "Abmahnung 2" und "Abmahnung 3" auf einem Schreibtisch, das dritte rot markiert, im Hintergrund ein Ordner "Arbeitsrecht".
Bild Autor Tim Pfaff
Tim Pfaff
Rechtsanwalt
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„Erst nach drei Abmahnungen darf gekündigt werden" – dieser Satz hält sich hartnäckig, ist aber schlicht falsch. Die kurze Antwort vorab: Eine feste gesetzliche Anzahl an Abmahnungen bis zur Kündigung existiert nicht. Entscheidend sind stattdessen die Schwere des Fehlverhaltens und ob es sich wiederholt um dieselbe Art von Pflichtverletzung handelt. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Arbeitsgerichte tatsächlich achten und wie Sie einschätzen können, wie ernst die Lage ist.

Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung nötig sind: Die Rechtslage

Das Kündigungsschutzrecht kennt keine feste Zahl. Entscheidend ist stattdessen das im Kündigungsrecht geltende Ultima-ratio-Prinzip: Die Kündigung muss stets das letzte Mittel sein, wenn mildere Mittel wie eine Abmahnung ausreichen. In der Praxis orientiert sich die Anzahl an der Schwere des Fehlverhaltens:

  • Leichte Pflichtverletzungen (z. B. gelegentliches Zuspätkommen): Hier sind in der Regel zwei bis drei einschlägige, also gleichartige, Abmahnungen üblich, bevor eine Kündigung als verhältnismäßig gilt.
  • Schwere Pflichtverletzungen (z. B. wiederholte Arbeitsverweigerung): Bereits eine einzige Abmahnung kann ausreichen.
  • Besonders schwere Verstöße (z. B. Diebstahl, Gewalt): Hier kann sogar ganz auf eine vorherige Abmahnung verzichtet und direkt fristlos gekündigt werden.

Wichtig ist zudem, dass die Abmahnungen "einschlägig" sein müssen – sie müssen sich auf dieselbe Art von Pflichtverstoß beziehen wie die spätere Kündigung. Eine Abmahnung wegen Zuspätkommens rechtfertigt keine Kündigung wegen mangelhafter Arbeitsleistung.

Der häufigste Fehler: Abmahnungen ohne Konsequenz

Ein Fehler, den Arbeitgeber besonders häufig machen und der Arbeitnehmern zugutekommt:

  1. Endlose Abmahnungsserien ohne Eskalation: Mahnt ein Arbeitgeber bei ständig neuen, gleichartigen Pflichtverletzungen immer wieder nur mit einer weiteren Abmahnung, statt irgendwann zu kündigen, schwächt dies die Warnfunktion erheblich ab. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen die letzte Abmahnung vor einer Kündigung besonders eindringlich gestalten muss, damit der Arbeitnehmer die Ernsthaftigkeit erkennen kann (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2018, Az. 4 Sa 39/17).
  2. Unterschiedliche Pflichtverstöße vermischt: Wurden Sie wegen verschiedener, nicht vergleichbarer Vorfälle abgemahnt, kann der Arbeitgeber diese in der Regel nicht einfach zusammenzählen, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
  3. Zu langer zeitlicher Abstand: Liegt zwischen den einzelnen Abmahnungen und der Kündigung ein sehr langer Zeitraum, kann die Warnfunktion der älteren Abmahnungen bereits verblasst sein.

Kommt es trotzdem zur Kündigung, haben Sie nur drei Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage – der genaue Ablauf steht in unserem Beitrag Ablauf der Kündigungsschutzklage.

Praxis-Tipps für Arbeitnehmer
  • Abmahnungen sammeln und vergleichen: Bewahren Sie alle erhaltenen Abmahnungen auf und prüfen Sie, ob sie sich tatsächlich auf denselben Pflichtenkreis beziehen.
  • Häufung in Industriebetrieben beachten: Gerade in produzierenden Unternehmen mit anstehendem Stellenabbau – etwa in der Automatisierungs- und Maschinenbaubranche im Raum Augsburg – häufen sich Abmahnungen mitunter kurz vor angekündigten Kündigungswellen. Lassen Sie in einer solchen Konstellation frühzeitig prüfen, ob die Abmahnungen sachlich begründet sind oder eher der Vorbereitung einer Kündigung dienen sollen.
  • Auf Eskalationsstufe achten: Erhalten Sie eine dritte oder vierte Abmahnung für dasselbe Verhalten, ohne dass der Arbeitgeber deutlich klarstellt, dass jetzt die Kündigung droht, ist das ein Argument gegen eine spätere fristlose Kündigung.
  • Nicht auf Anzahl verlassen: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass "erst nach drei Abmahnungen" etwas passiert – bei schweren Verstößen kann es deutlich schneller gehen.
  • Frühzeitig anwaltlich prüfen lassen: Sobald Sie eine zweite Abmahnung für ein ähnliches Verhalten erhalten, sollten Sie die Wirksamkeit beider Abmahnungen prüfen lassen, bevor eine Kündigung folgt.
Wer immer wieder nur abmahnt, statt zu kündigen, schwächt seine eigene Position – für Arbeitnehmer kann das im Ernstfall der entscheidende Verteidigungsansatz sein.
Rechtsanwalt Tim Pfaff
Häufige Fragen & Fazit

Was passiert nach drei Abmahnungen?

Es gibt keine automatische Rechtsfolge. Ob eine Kündigung nach drei Abmahnungen wirksam ist, hängt davon ab, ob die Vorfälle gleichartig und die Abmahnungen jeweils formal korrekt waren.

Wie viele Abmahnungen sind vor einer fristlosen Kündigung nötig?

Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann eine fristlose Kündigung auch ganz ohne vorherige Abmahnung erfolgen – die "Drei-Abmahnungen-Regel" existiert für die fristlose Kündigung nicht.

Wie viel Zeit muss zwischen Abmahnung und Kündigung liegen?

Nach einer Abmahnung muss dem Arbeitnehmer in der Regel eine angemessene Bewährungszeit von mindestens einigen Wochen eingeräumt werden, bevor eine Kündigung wegen desselben Verhaltens ausgesprochen wird.

Zählen auch mündliche Abmahnungen mit?

Grundsätzlich ja, sofern sie die drei Funktionen einer Abmahnung erfüllt haben – aus Beweisgründen sind schriftliche Abmahnungen in der Praxis aber deutlich relevanter.

Fazit: Der Mythos der drei Abmahnungen hält sich hartnäckig, ist aber rechtlich unzutreffend. Entscheidend sind Schwere und Gleichartigkeit des Fehlverhaltens. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann im Einzelfall einschätzen, ob eine Kündigung nach vorangegangenen Abmahnungen überhaupt wirksam wäre. Für Mandanten aus Augsburg und dem schwäbischen Industrieraum, die von aktuellen Stellenabbau-Wellen betroffen sind, bieten wir über unsere dortige Zweigstelle eine schnelle Ersteinschätzung. Grundlegendes zur Abmahnung lesen Sie in unserem Beitrag Abmahnung im Arbeitsrecht: Rechte, Frist & Reaktion. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.