„Erst nach drei Abmahnungen darf gekündigt werden" – dieser Satz hält sich hartnäckig, ist aber schlicht falsch. Die kurze Antwort vorab: Eine feste gesetzliche Anzahl an Abmahnungen bis zur Kündigung existiert nicht. Entscheidend sind stattdessen die Schwere des Fehlverhaltens und ob es sich wiederholt um dieselbe Art von Pflichtverletzung handelt. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Arbeitsgerichte tatsächlich achten und wie Sie einschätzen können, wie ernst die Lage ist.
Das Kündigungsschutzrecht kennt keine feste Zahl. Entscheidend ist stattdessen das im Kündigungsrecht geltende Ultima-ratio-Prinzip: Die Kündigung muss stets das letzte Mittel sein, wenn mildere Mittel wie eine Abmahnung ausreichen. In der Praxis orientiert sich die Anzahl an der Schwere des Fehlverhaltens:
Wichtig ist zudem, dass die Abmahnungen „einschlägig“ sein müssen – sie müssen sich auf dieselbe Art von Pflichtverstoß beziehen wie die spätere Kündigung. Eine Abmahnung wegen Zuspätkommens rechtfertigt keine Kündigung wegen mangelhafter Arbeitsleistung.
Was die Rechtsprechung dazu sagt. Das Bundesarbeitsgericht stellt ausdrücklich nicht auf eine Anzahl ab, sondern auf die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Eine Abmahnung ist ausnahmsweise sogar ganz entbehrlich, wenn von vornherein erkennbar ist, dass sie keine Verhaltensänderung bewirken würde, oder wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass selbst eine erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber erkennbar ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 20.05.2021, Az. 2 AZR 596/20).
Umgekehrt gibt es keinen „absoluten“ Kündigungsgrund. Auch bei einem gravierenden Vertrauensbruch ist stets eine umfassende Interessenabwägung nötig. In dem bekannten Fall einer Kassiererin, die zwei Pfandbons im Wert von 1,30 € einbehalten hatte, wäre eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend gewesen (BAG, Urteil vom 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09).
Und wann ist eine Abmahnung „einschlägig“? Frühere Pflichtverletzungen zählen für die Warnfunktion, wenn sie in einem inneren Bezug zu dem Verhalten stehen, auf das der Arbeitgeber die Kündigung stützt. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen mehreren Abmahnungen schwächt ihre Warnfunktion nicht automatisch ab (BAG, Urteil vom 16.09.2004, Az. 2 AZR 406/03).
Ein Fehler, den Arbeitgeber besonders häufig machen und der Arbeitnehmern zugutekommt:
Kommt es trotzdem zur Kündigung, haben Sie nur drei Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage – der genaue Ablauf steht in unserem Beitrag Ablauf der Kündigungsschutzklage.
Es gibt keine automatische Rechtsfolge. Ob eine Kündigung nach drei Abmahnungen wirksam ist, hängt davon ab, ob die Vorfälle gleichartig und die Abmahnungen jeweils formal korrekt waren.
Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann eine fristlose Kündigung auch ganz ohne vorherige Abmahnung erfolgen – die "Drei-Abmahnungen-Regel" existiert für die fristlose Kündigung nicht.
Nach einer Abmahnung muss dem Arbeitnehmer in der Regel eine angemessene Bewährungszeit von mindestens einigen Wochen eingeräumt werden, bevor eine Kündigung wegen desselben Verhaltens ausgesprochen wird.
Grundsätzlich ja, sofern sie die drei Funktionen einer Abmahnung erfüllt haben – aus Beweisgründen sind schriftliche Abmahnungen in der Praxis aber deutlich relevanter.
Fazit: Der Mythos der drei Abmahnungen hält sich hartnäckig, ist aber rechtlich unzutreffend. Entscheidend sind Schwere und Gleichartigkeit des Fehlverhaltens. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann im Einzelfall einschätzen, ob eine Kündigung nach vorangegangenen Abmahnungen überhaupt wirksam wäre. Für Mandanten aus Augsburg und dem schwäbischen Industrieraum, die von aktuellen Stellenabbau-Wellen betroffen sind, bieten wir über unsere dortige Zweigstelle eine schnelle Ersteinschätzung. Grundlegendes zur Abmahnung lesen Sie in unserem Beitrag Abmahnung im Arbeitsrecht: Rechte, Frist & Reaktion. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.