
Die aalcon GmbH aus Aalen ist insolvent: Das Amtsgericht Aalen hat das Regelinsolvenzverfahren am 1. August 2026 eröffnet, Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Erion Metoja von Eisner Rechtsanwälte GmbH. Betroffen sind 55 Beschäftigte, die inzwischen ordentlich gekündigt wurden; der Betrieb im Industriegebiet West soll Ende September 2026 endgültig schließen, laufende Aufträge werden bis dahin abgearbeitet. Für Sie als Beschäftigte bedeutet das: Ansprechpartner ist ab sofort der Insolvenzverwalter, nicht mehr die bisherige Geschäftsführung, und es laufen mehrere Fristen gleichzeitig - für eine mögliche Kündigungsschutzklage, für den Insolvenzgeldantrag und für die Anmeldung offener Forderungen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage nach dem Stand vom 16.08.2026 ein.
Anders als bei der VARTA AG, die Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt hatte, läuft bei der aalcon GmbH ein reguläres Insolvenzverfahren: Auf den Eigenantrag vom 16. Juni 2026 hat das Amtsgericht Aalen das Verfahren am 1. August 2026 eröffnet und Rechtsanwalt Erion Metoja von Eisner Rechtsanwälte GmbH als Insolvenzverwalter bestellt. Der Unterschied ist für Sie als Beschäftigte praktisch entscheidend: In der Eigenverwaltung bleibt die bisherige Geschäftsführung am Ruder, in der Regelinsolvenz geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO vollständig auf den Insolvenzverwalter über. Er ist ab Eröffnung Ihr Ansprechpartner, er kündigt, und er entscheidet über die Fortführung oder Abwicklung des Betriebs - nicht mehr die frühere Geschäftsführung.
Ihr Arbeitsverhältnis selbst endet durch die Eröffnung nicht automatisch - § 108 InsO ordnet ausdrücklich den Fortbestand an, mit Wirkung für die Insolvenzmasse. Bei aalcon sind die 55 Beschäftigten inzwischen aber bereits ordentlich gekündigt worden, der Betrieb soll laut aktuellem Stand Ende September 2026 endgültig eingestellt werden; laufende Aufträge werden bis dahin abgearbeitet. Für die Kündigung selbst gilt § 113 InsO: Der Insolvenzverwalter kann mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen, auch wenn Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag eine längere Frist vorsieht. Diese Vorschrift ist eine Höchstgrenze, keine Mindestfrist - ist Ihre vertragliche Frist kürzer, bleibt es bei dieser kürzeren Frist.
Auch die Bezahlung teilt sich am Eröffnungsstichtag: Lohn- und Urlaubsansprüche aus der Zeit vor dem 1. August 2026 sind einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO, die Sie zur Insolvenztabelle anmelden müssen und die am Ende nur quotal bedient werden. Für diesen Zeitraum tritt regelmäßig die Agentur für Arbeit mit dem Insolvenzgeld ein. Ansprüche für Arbeit, die Sie nach der Eröffnung noch leisten, sind dagegen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO und vorrangig in voller Höhe aus der Insolvenzmasse zu zahlen - der Insolvenzverwalter zahlt sie direkt.
Bei einer vollständigen Schließung mit 55 Beschäftigten ist außerdem grundsätzlich eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG bei der Agentur für Arbeit erforderlich: Die Schwelle für Betriebe mit 21 bis 59 Arbeitnehmern liegt bei mehr als fünf Kündigungen innerhalb von 30 Kalendertagen. Wie streng diese Pflicht inzwischen ausgelegt wird, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 01.04.2026 (Az. 6 AZR 157/22) bestätigt: Fehlt vor Ausspruch einer anzeigepflichtigen Kündigung eine wirksame Massenentlassungsanzeige, ist die Kündigung nach der - durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.10.2025 gestützten - strengen Linie des Gerichts unwirksam, und zwar ohne Möglichkeit einer nachträglichen Heilung. Das macht die Massenentlassungsanzeige zu einem der Punkte, die eine anwaltliche Prüfung jeder einzelnen Kündigung in einem solchen Verfahren lohnend machen.

Das kommt auf den Zeitraum an. Für Arbeit, die Sie nach der Verfahrenseröffnung am 1. August 2026 leisten, zahlt der Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit direkt. Für offenen Lohn aus der Zeit davor tritt regelmäßig die Agentur für Arbeit mit dem Insolvenzgeld ein, das Sie fristgerecht beantragen müssen.
Der Insolvenzverwalter kann nach § 113 InsO mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen, selbst wenn Ihr Vertrag eine längere Frist vorsieht. War Ihre vertragliche oder gesetzliche Frist kürzer, bleibt es bei dieser kürzeren Frist - § 113 InsO verkürzt, verlängert aber nicht.
Die Betriebsschließung macht eine Kündigungsschutzklage nicht überflüssig. Formfehler wie eine fehlende oder verspätete Massenentlassungsanzeige können eine Kündigung unabhängig vom Kündigungsgrund unwirksam machen. Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG läuft dafür unverändert, und wer sie versäumt, kann sich später nur noch in engen Ausnahmefällen über § 5 KSchG wehren.
Insolvenzgeld ersetzt Ihr Nettoentgelt für die letzten drei Monate vor der Eröffnung, gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Die Antragsfrist beträgt zwei Monate ab dem Insolvenzereignis - bei aalcon als Faustregel also spätestens Anfang Oktober 2026, und zwar als Ausschlussfrist ohne Verlängerungsmöglichkeit im Regelfall.
Entscheidend ist der 1. August 2026 als Eröffnungsstichtag. Ansprüche aus der Zeit davor sind Insolvenzforderungen, die Sie zur Tabelle anmelden und die am Ende nur anteilig bedient werden. Ansprüche für die Zeit danach sind Masseverbindlichkeiten und werden vorrangig in voller Höhe ausgezahlt.
Ein Sozialplan ist möglich, aber in der Insolvenz nach § 123 InsO auf höchstens 2,5 Bruttomonatsverdienste je Person und höchstens ein Drittel der verfügbaren Masse gedeckelt - rechnen Sie nicht automatisch mit einer klassischen Abfindungshöhe. Eine Betriebsrente ist davon unabhängig über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gesichert.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2026 hat den Insolvenzverwalter zu Ihrem zentralen Ansprechpartner gemacht, und mit den bereits ausgesprochenen Kündigungen laufen jetzt mehrere Fristen parallel: die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage, die Zwei-Monats-Frist für den Insolvenzgeldantrag und die Fristen zur Anmeldung offener Forderungen zur Insolvenztabelle. Ob Ihre eigene Kündigung formal einwandfrei ist - insbesondere im Hinblick auf die Massenentlassungsanzeige -, lässt sich nur anhand der konkreten Unterlagen beurteilen. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 16.08.2026 wieder; das Verfahren läuft weiter, und die für Ende September 2026 angekündigte Betriebsschließung kann die Rechtslage in einzelnen Punkten verändern.
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Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zur Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsanwalt Tim Pfaff berät mit seiner Kanzlei am Marktplatz 17 in Ellwangen (Jagst) sowie am Standort Augsburg schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht.