Das Amtsgericht Stuttgart hat am 1. Oktober 2026 die Insolvenzverfahren über vier Gesellschaften der Varta-Gruppe eröffnet: die VARTA AG, die VARTA Microbattery GmbH mit Sitz in Ellwangen, die VARTA Micro Production GmbH in Nördlingen und die VARTA Storage GmbH. Zum Insolvenzverwalter ist der Stuttgarter Rechtsanwalt Tobias Wahl bestellt, der die Gesellschaften zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter begleitet hatte. Nach Angaben der Schwäbischen Post vom 1. Oktober 2026 sind rund 2.300 Beschäftigte in diesen vier Gesellschaften betroffen. Der Geschäftsbereich VARTA Consumer Batteries ist von den Verfahren nicht erfasst.
Die Eröffnung ist kein Formalakt, sondern der Stichtag, an dem sich die Rechtslage für Sie tatsächlich ändert. Drei Dinge sind seit dem 1. Oktober 2026 anders als in den Monaten davor: Der Zeitraum, den das Insolvenzgeld abdeckt, ist abgeschlossen – und für den Antrag läuft eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Die verkürzte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gilt jetzt. Und für die Anmeldung offener Forderungen, etwa einer nicht gezahlten Abfindung, läuft eine Frist, die im Eröffnungsbeschluss steht.
Was sich nicht ändert: Ihr Arbeitsverhältnis besteht fort. Niemand verliert seinen Arbeitsplatz durch die Eröffnung, und der Kündigungsschutz gilt unverändert weiter.
Als Kanzlei am Ellwanger Marktplatz erreichen uns dazu laufend Anfragen. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Oktober 2026 wieder.
Mit der Eröffnung geht das Recht, das Vermögen der Gesellschaften zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Das Unternehmen führt seine Geschäfte nicht mehr selbst. Der Antrag vom Juli 2026 war zwar auf eine Eigenverwaltung gerichtet, bei der das Unternehmen die Verfügungsbefugnis behält – dabei ist es aber nicht geblieben: Tobias Wahl war bereits seit Ende Juli 2026 als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig und ist seit der Eröffnung Insolvenzverwalter. Ihr Ansprechpartner in allen Geldfragen ist damit der Verwalter, nicht die Geschäftsführung.
Prüfen Sie zuerst, wer in Ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitgeberin steht. „Varta“ ist kein Arbeitgeber, sondern ein Verbund aus mehreren Gesellschaften – und nicht alle sind von den Verfahren erfasst. Wer beim ausgenommenen Geschäftsbereich Consumer Batteries beschäftigt ist, für den gelten die folgenden Punkte nur eingeschränkt.
Für Ihr Arbeitsverhältnis selbst ändert die Eröffnung nichts. Nach § 108 Abs. 1 InsO bestehen Arbeitsverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Es gibt keine automatische Beendigung, keine Kündigung „durch die Insolvenz“ und keinen Wegfall des Kündigungsschutzes. Was sich ändert, ist die Behandlung von Geld, das Ihnen noch zusteht – und zwar scharf getrennt nach dem Eröffnungsdatum, das jetzt feststeht.
Ausbleibender Lohn: das Insolvenzgeld. Nach § 165 Abs. 1 SGB III sichert die Agentur für Arbeit rückständiges Arbeitsentgelt für die drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Insolvenzereignis ist hier die Eröffnung des Verfahrens, also der 1. Oktober 2026. Damit steht der gesicherte Zeitraum fest – und er endet mit der Eröffnung: Für die Zeit danach gibt es kein Insolvenzgeld mehr. Gezahlt wird das Netto. In größeren Verfahren wird das Insolvenzgeld üblicherweise über eine Bank vorfinanziert, sodass die Gehälter ohne Unterbrechung weiterlaufen; ob Ihr Antrag dabei erfasst ist, sollten Sie bei der Personalabteilung oder dem Betriebsrat erfragen.
Die Zwei-Monats-Frist, die niemand verpassen darf: Insolvenzgeld muss nach § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragt werden. Gerechnet ab dem 1. Oktober 2026 läuft sie bis Anfang Dezember 2026. Ausschlussfrist heißt: Danach ist der Anspruch weg. Es gibt eine Nachsichtregelung für Fälle, in denen die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt wurde – darauf sollte sich aber niemand verlassen, denn wer sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt um seine Ansprüche kümmert, hat die Versäumnis selbst zu vertreten.
Urlaub, Überstunden, Sonderzahlungen. Hier entscheidet allein der Eröffnungszeitpunkt über den Rang Ihrer Forderung – und er liegt jetzt auf dem 1. Oktober 2026. Was davor entstanden ist – Urlaubsabgeltung aus dem Vorjahr, offene Überstunden, anteiliges Weihnachtsgeld –, ist eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Sie wird nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet und am Ende nur mit einer Quote bedient. Was ab dem 1. Oktober 2026 entsteht, ist dagegen Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und wird vorrangig bezahlt, soweit die Masse reicht. Zwischen beidem können Welten liegen – die richtige Einordnung ist deshalb keine Formsache.
Diese Konstellation beschäftigt uns in mehreren Anfragen, und sie ist die bitterste: Der Aufhebungsvertrag ist unterschrieben, das Arbeitsverhältnis endet oder ist beendet – und die vereinbarte Abfindung wird wegen der Insolvenz nicht ausgezahlt. Die unbequeme Wahrheit vorweg: Abfindungen sind nicht durch das Insolvenzgeld geschützt. Das Insolvenzgeld deckt Arbeitsentgelt, also die Gegenleistung für geleistete Arbeit. Eine Abfindung ist die Gegenleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit etwas anderes.
Wurde der Aufhebungsvertrag vor dem 1. Oktober 2026 geschlossen, ist die Abfindung eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Sie wird nach § 174 Abs. 1 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet und am Ende quotal bedient. Wie hoch diese Quote ausfällt, steht derzeit nicht fest.
Dafür gibt es jetzt eine Frist. Der Eröffnungsbeschluss fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden; sie beträgt nach § 28 Abs. 1 InsO mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate. Die konkrete Frist steht im Eröffnungsbeschluss, der im Internetportal der Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht wird. Sehen Sie dort nach, statt zu schätzen – und legen Sie die Unterlagen zur Abfindung gleich bereit, denn Abdrucke der Urkunden sollen der Anmeldung beiliegen.
In dieser Lage wird häufig der Rücktritt vom Aufhebungsvertrag als Ausweg genannt. Das ist rechtlich nicht falsch, aber es ist ein schmaler Pfad, und die maßgebliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ging für den klagenden Arbeitnehmer verloren aus. Vier Punkte, in dieser Reihenfolge zu prüfen:
Praxishinweis zur Reihenfolge: Wer den Rücktritt ernsthaft erwägt, sollte das klären, bevor er zur Tabelle anmeldet. Ob die Anmeldung und Feststellung der Abfindungsforderung einem späteren Rücktritt entgegensteht, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen. Beides zugleich ist riskant – und die Anmeldefrist aus dem Eröffnungsbeschluss läuft unterdessen. Für diese Reihenfolge lohnt sich eine kurze Einschätzung, bevor etwas abgeschickt wird.
Kommt die Abfindung später doch – ganz oder als Quote –, stellt sich die Frage der Besteuerung. Dazu haben wir die Fünftelregelung 2026 gesondert erklärt.
Nein. Arbeitsverhältnisse bestehen nach § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Die Eröffnung beendet kein einziges Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung braucht auch jetzt einen Grund und muss innerhalb von drei Wochen angegriffen werden.
Eine Sache: Klären Sie, ob für Sie ein Insolvenzgeldantrag gestellt ist oder gestellt wird. Die Zwei-Monats-Frist des § 324 Abs. 3 SGB III ist eine Ausschlussfrist und läuft seit dem 1. Oktober 2026. Ansonsten gilt weiterhin: Arbeitsvertrag, die letzten Gehaltsabrechnungen und etwaige Zusatzvereinbarungen griffbereit legen.
Nein. Das Insolvenzgeld deckt nach § 165 Abs. 1 SGB III die drei Monate vor dem Insolvenzereignis, und das Insolvenzereignis ist hier die Eröffnung. Lohn für die Zeit danach ist Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und wird aus der Masse bedient. Bleibt er aus, ist der Insolvenzverwalter der richtige Adressat, nicht die Agentur für Arbeit.
Eine Zahlungsklage gegen eine Gesellschaft im eröffneten Insolvenzverfahren führt nicht zum Ziel und verursacht nur Kosten. Der vorgesehene Weg ist die Anmeldung zur Insolvenztabelle beim Verwalter nach § 174 Abs. 1 InsO, innerhalb der Frist aus dem Eröffnungsbeschluss. Ob daneben ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte vor der Anmeldung geklärt werden.
Nur eingeschränkt. Dieser Geschäftsbereich ist von den eröffneten Verfahren nicht erfasst. Maßgeblich ist aber nicht die Sparte, in der Sie tätig sind, sondern die Gesellschaft, die in Ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitgeberin steht. Ein Blick in den Vertrag klärt das in einer Minute.
Ein erstes Orientierungsgespräch ist bei uns kostenfrei. Wird daraus eine echte Beratung, ist die Gebühr gegenüber Verbrauchern nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG auf höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt sie im Arbeitsrecht häufig die Kosten – die Deckungsanfrage stellen wir für Sie.
Mit dem 1. Oktober 2026 ist aus dem Abwarten ein Terminkalender geworden. Drei Fristen laufen jetzt und lassen sich nicht verlängern: zwei Monate für den Insolvenzgeldantrag, drei Wochen ab Zugang für die Kündigungsschutzklage und die Anmeldefrist aus dem Eröffnungsbeschluss für offene Forderungen. Wer von keiner dieser drei Lagen betroffen ist, muss weiterhin nichts unternehmen – aber wer es ist, sollte die Frist kennen, bevor sie abgelaufen ist.
Wir beraten dazu kurzfristig – direkt am Marktplatz 17 in Ellwangen, telefonisch unter 07961 89326-0 oder per Video. Auch von unserem Augsburger Standort aus, der für Beschäftigte im bayerischen Teil des Verbunds näher liegt.
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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 02.10.2026 wieder. Er enthält allgemeine Informationen zur Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsanwalt Tim Pfaff berät mit seiner Kanzlei in Ellwangen (Jagst) und Augsburg schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht.