Die VARTA AG hat am 24. Juli 2026 beim Amtsgericht Stuttgart die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragt. Für Beschäftigte gilt zunächst: Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort, Löhne und Gehälter werden nach Unternehmensangaben weitergezahlt, und niemand muss sofort etwas unternehmen. Handeln müssen Sie in genau drei Fällen – wenn Sie eine Kündigung erhalten (drei Wochen Zeit), wenn Ihr Lohn ausbleibt (zwei Monate Zeit für den Insolvenzgeldantrag) oder wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und die Abfindung nicht kommt. Der letzte Fall ist der eiligste und zugleich der rechtlich schwierigste.
Neben der Konzernmutter sind die VARTA Microbattery GmbH mit Sitz in Ellwangen, die VARTA Micro Production GmbH in Nördlingen und die VARTA Storage GmbH betroffen. Der Geschäftsbereich VARTA Consumer Batteries ist von der Antragstellung ausdrücklich ausgenommen. Als Kanzlei am Ellwanger Marktplatz erreichen uns dazu seit Tagen Anfragen. Dieser Beitrag ordnet die Lage nach dem Stand vom 28. Juli 2026 ein.
Bei der Eigenverwaltung führt das Unternehmen seine Geschäfte selbst weiter. Das Gericht stellt ihm keinen Insolvenzverwalter zur Seite, der das Ruder übernimmt, sondern einen Sachwalter, der aufsichtsführend danebensteht. Im Varta-Verfahren ist der Stuttgarter Rechtsanwalt Tobias Wahl als vorläufiger Sachwalter bestellt.
Entscheidend für Sie ist ein Datum, das noch aussteht: die Verfahrenseröffnung. Bis dahin läuft das sogenannte vorläufige Verfahren. Erfahrungsgemäß vergehen zwischen Antrag und Eröffnung etwa zwei bis drei Monate. An diesem Stichtag hängen fast alle Fristen und Ansprüche, die weiter unten eine Rolle spielen – deshalb lohnt es sich, ihn im Blick zu behalten. Öffentlich bekanntgemacht wird er im Internetportal der Insolvenzgerichte.
Prüfen Sie zuerst, wer in Ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitgeberin steht. „Varta“ ist kein Arbeitgeber, sondern ein Konzern aus mehreren Gesellschaften – und nicht alle sind vom Antrag erfasst. Wer beim ausgenommenen Geschäftsbereich Consumer Batteries beschäftigt ist, für den gelten die folgenden Punkte nur eingeschränkt.
Für Ihr Arbeitsverhältnis selbst ändert die Insolvenz zunächst nichts. Nach § 108 Abs. 1 InsO bestehen Arbeitsverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Es gibt keine automatische Beendigung, keine Kündigung „durch die Insolvenz“ und keinen Wegfall des Kündigungsschutzes. Was sich ändert, ist die Behandlung von Geld, das Ihnen noch zusteht – und zwar scharf getrennt nach dem Eröffnungsdatum.
Ausbleibender Lohn: das Insolvenzgeld. Nach § 165 Abs. 1 SGB III sichert die Agentur für Arbeit rückständiges Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis – das ist im Regelfall die Verfahrenseröffnung. Gezahlt wird das Netto. In größeren Verfahren wird das Insolvenzgeld üblicherweise über eine Bank vorfinanziert, sodass die Gehälter ohne Unterbrechung weiterlaufen und Beschäftigte von alldem nichts merken. Ob das im Varta-Verfahren so organisiert wird, sollten Sie bei der Personalabteilung oder dem Betriebsrat erfragen.
Die Zwei-Monats-Frist, die niemand verpassen darf: Insolvenzgeld muss nach § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragt werden. Ausschlussfrist heißt: Danach ist der Anspruch weg. Es gibt eine Nachsichtregelung für Fälle, in denen die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt wurde – darauf sollte sich aber niemand verlassen, denn wer sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt um seine Ansprüche kümmert, hat die Versäumnis selbst zu vertreten.
Urlaub, Überstunden, Sonderzahlungen. Hier entscheidet allein der Eröffnungszeitpunkt über den Rang Ihrer Forderung. Was vor der Eröffnung entstanden ist – Urlaubsabgeltung aus dem Vorjahr, offene Überstunden, anteiliges Weihnachtsgeld –, ist eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Sie wird nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet und am Ende nur mit einer Quote bedient. Was nach der Eröffnung entsteht, ist dagegen Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO und wird vorrangig und in voller Höhe bezahlt. Zwischen beidem können Welten liegen – die richtige Einordnung ist deshalb keine Formsache.
Diese Konstellation beschäftigt uns derzeit in mehreren Anfragen, und sie ist die bitterste: Der Aufhebungsvertrag ist unterschrieben, das Arbeitsverhältnis endet oder ist beendet – und die vereinbarte Abfindung wird wegen des Insolvenzantrags nicht ausgezahlt. Die unbequeme Wahrheit vorweg: Abfindungen sind nicht durch das Insolvenzgeld geschützt. Das Insolvenzgeld deckt Arbeitsentgelt, also die Gegenleistung für geleistete Arbeit. Eine Abfindung ist die Gegenleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit etwas anderes.
Wurde der Aufhebungsvertrag vor der Verfahrenseröffnung geschlossen, ist die Abfindung eine einfache Insolvenzforderung. Sie wird zur Tabelle angemeldet und am Ende quotal bedient. Wie hoch diese Quote ausfällt, steht derzeit nicht fest.
In dieser Lage wird häufig der Rücktritt vom Aufhebungsvertrag als Ausweg genannt. Das ist rechtlich nicht falsch, aber es ist ein schmaler Pfad, und die maßgebliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ging für den klagenden Arbeitnehmer verloren aus. Vier Punkte, in dieser Reihenfolge zu prüfen:
Praxishinweis, der über den Ausgang entscheiden kann: Bevor Sie eine Frist setzen, klären Sie, ob das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet hat. Diese Beschlüsse werden im Portal der Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht und sind frei einsehbar. Liegt eine solche Anordnung vor, läuft eine Fristsetzung ins Leere – und Sie hätten Zeit verloren, die Sie besser in die Forderungsanmeldung investieren. In der Eigenverwaltung behält das Unternehmen die Verfügungsbefugnis, weshalb ein Zahlungsverbot dort nicht der Regelfall ist; das ersetzt aber nicht den Blick in den konkreten Beschluss.
Kommt die Abfindung später doch – ganz oder als Quote –, stellt sich die Frage der Besteuerung. Dazu haben wir die Fünftelregelung 2026 gesondert erklärt.
Nein. Solange Sie ungekündigt sind und Ihr Gehalt pünktlich kommt, besteht kein Handlungsbedarf. Legen Sie Arbeitsvertrag, die letzten Gehaltsabrechnungen und etwaige Zusatzvereinbarungen griffbereit und behalten Sie den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Auge.
Nein. Arbeitsverhältnisse bestehen nach § 108 Abs. 1 InsO fort. Erklärtes Ziel einer Eigenverwaltung ist die Fortführung des Geschäftsbetriebs, nicht die Schließung. Eine Kündigung braucht auch jetzt einen Grund und muss fristgerecht angegriffen werden.
Eine Zahlungsklage gegen ein Unternehmen im Insolvenzverfahren führt in aller Regel nicht zum Ziel und verursacht nur Kosten. Der vorgesehene Weg ist die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle nach § 174 InsO. Ob daneben ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte vor der Anmeldung geklärt werden.
Weil die Reihenfolge eine Rolle spielen kann. Ob die Anmeldung und Feststellung der Abfindungsforderung einem späteren Rücktritt entgegensteht, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen. Wer den Rücktritt ernsthaft erwägt, sollte diese Frage klären, bevor er anmeldet – und die Anmeldefrist des Insolvenzgerichts dabei nicht aus dem Blick verlieren.
Nur eingeschränkt. Dieser Geschäftsbereich ist von der Antragstellung ausdrücklich ausgenommen. Maßgeblich ist aber nicht die Sparte, in der Sie tätig sind, sondern die Gesellschaft, die in Ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitgeberin steht. Ein Blick in den Vertrag klärt das in einer Minute.
Ein erstes Orientierungsgespräch ist bei uns kostenfrei. Wird daraus eine echte Beratung, ist die Gebühr gegenüber Verbrauchern nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG auf höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt sie im Arbeitsrecht häufig die Kosten – die Deckungsanfrage stellen wir für Sie.
Für die meisten Varta-Beschäftigten ist der richtige Schritt gerade: abwarten, Unterlagen sortieren, das Eröffnungsdatum verfolgen. Eilig wird es nur in drei Konstellationen – bei einer Kündigung, bei ausbleibendem Lohn und bei einer nicht gezahlten Abfindung aus einem Aufhebungsvertrag. In allen dreien laufen Fristen, die sich nicht verlängern lassen, und in der dritten ist die Rechtslage so unübersichtlich, dass eine schnelle Einschätzung wirklich Geld wert sein kann.
Wir beraten dazu kurzfristig – direkt am Marktplatz 17 in Ellwangen, telefonisch unter 07961 89326-0 oder per Video. Auch von unserem Augsburger Standort aus, der für Beschäftigte im bayerischen Teil des Konzerns näher liegt.
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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 28.07.2026 wieder. Er enthält allgemeine Informationen zur Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsanwalt Tim Pfaff berät mit seiner Kanzlei in Ellwangen (Jagst) und Augsburg schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht.