IT-Recht für Unternehmen in Ellwangen und Augsburg

Softwareverträge, Nutzungsrechte und Datenschutz im Vertrag

Wir beraten IT-Dienstleister, Softwarehäuser und Unternehmen, die Software oder IT-Leistungen einkaufen. Meist geht es um den Vertrag: was geschuldet ist, wann abgenommen wird, wem der Code gehört und wer haftet, wenn ein Projekt nicht fertig wird.

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Werkvertrag oder Dienstvertrag

Bei einem Werkvertrag schuldet der Dienstleister den Erfolg, etwa eine Software mit festgelegten Funktionen. Der Auftraggeber muss das vertragsgemäße Werk abnehmen, und erst mit der Abnahme wird die Vergütung fällig (§ 640 Abs. 1, § 641 Abs. 1 BGB). Bei einem Dienstvertrag, etwa für Beratung, Support oder Entwicklung nach Aufwand, wird die Tätigkeit bezahlt; ein bestimmtes Ergebnis ist nicht geschuldet. Agile Projekte passen in keines der beiden Muster genau. Der Vertrag sollte deshalb regeln, wie Anforderungen festgelegt werden, wann Teilergebnisse als abgenommen gelten und was bei einem Abbruch zu bezahlen ist. Bei Wartungs- und Cloud-Verträgen gehören Verfügbarkeit und Reaktionszeiten in Zahlen in den Vertrag; eine „hohe Verfügbarkeit“ lässt sich im Streit nicht messen.

Gegenüberstellung Werkvertrag und Dienstvertrag: Beim Werkvertrag ist ein Ergebnis geschuldet, die Vergütung wird mit der Abnahme fällig (§§ 640, 641 BGB), bei Mängeln gibt es Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt (§ 634 BGB), typisch ist Individualsoftware zum Festpreis. Beim Dienstvertrag ist eine Tätigkeit geschuldet, die Vergütung nach der Leistung fällig (§ 614 BGB), Schadensersatz gibt es nur bei Pflichtverletzung, typisch sind Support und Entwicklung nach Aufwand. Maßgeblich ist, was der Vertrag verspricht.Gegenüberstellung Werkvertrag und Dienstvertrag: Beim Werkvertrag ist ein Ergebnis geschuldet, die Vergütung wird mit der Abnahme fällig (§§ 640, 641 BGB), bei Mängeln gibt es Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt (§ 634 BGB), typisch ist Individualsoftware zum Festpreis. Beim Dienstvertrag ist eine Tätigkeit geschuldet, die Vergütung nach der Leistung fällig (§ 614 BGB), Schadensersatz gibt es nur bei Pflichtverletzung, typisch sind Support und Entwicklung nach Aufwand. Maßgeblich ist, was der Vertrag verspricht.
Rechtsanwalt Tim Pfaff
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Ellwangen
Marktplatz 17, 73479 Ellwangen
+49 7961 89326-22
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Kurzes Geländ 14, 86156 Augsburg
+49 821 99986025
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Nutzungsrechte an Software

Software ist urheberrechtlich geschützt. Wer sie programmiert, ist Urheber; der Auftraggeber erhält nur die Nutzungsrechte, die ihm eingeräumt werden. Sind die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, richtet sich der Umfang nach dem Zweck, den beide Seiten dem Vertrag zugrunde gelegt haben (§ 31 Abs. 5 UrhG). Ob Sie den Quellcode bekommen, die Software selbst weiterentwickeln oder an andere Gesellschaften Ihrer Gruppe weitergeben dürfen, sollte deshalb ausdrücklich im Vertrag stehen. Anders ist es bei Software, die Angestellte im Rahmen ihrer Aufgaben schreiben: Hier liegen die vermögensrechtlichen Befugnisse kraft Gesetzes beim Arbeitgeber, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 69b Abs. 1 UrhG).

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Datenschutz im Vertrag

Hat ein IT-Dienstleister Zugriff auf Kunden- oder Mitarbeiterdaten, ist er meist Auftragsverarbeiter. Der Vertrag muss dann unter anderem festlegen, dass er die Daten nur auf dokumentierte Weisung verarbeitet, Unterauftragnehmer nur mit Ihrer Genehmigung einsetzt und die Daten nach Vertragsende nach Ihrer Wahl löscht oder zurückgibt (Art. 28 Abs. 2 und 3 DSGVO). Wir prüfen die Muster der Anbieter und entwerfen Verträge für Dienstleister, die selbst Auftragsverarbeiter sind.

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Häufige Fragen

Wem gehört der Quellcode, den eine Agentur für uns schreibt?+

Urheber bleibt der Programmierer. Sie erhalten die Nutzungsrechte, die der Vertrag Ihnen einräumt. Steht dazu nichts Genaues im Vertrag, richtet sich der Umfang nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG); ein Anspruch auf den Quellcode folgt daraus nicht ohne Weiteres. Regeln Sie Herausgabe und Rechte am Quellcode deshalb ausdrücklich.

Ist ein Softwareprojekt ein Werkvertrag?+

Das hängt davon ab, was geschuldet ist. Wird eine Software mit bestimmten Funktionen zu einem Termin geschuldet, spricht viel für einen Werkvertrag mit Abnahme (§ 640 BGB). Wird Entwicklungszeit nach Aufwand bezahlt, ohne dass ein bestimmtes Ergebnis zugesagt ist, eher für einen Dienstvertrag. Entscheidend ist der Vertrag, nicht seine Überschrift.

Brauchen wir mit jedem IT-Dienstleister einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung?+

Nur wenn er personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet. Beim reinen Kauf von Hardware ist das nicht der Fall, beim Hosting, bei einem Cloud-Dienst für Kundendaten oder bei einer Fernwartung mit Zugriff auf Daten meist schon (Art. 28 Abs. 3 DSGVO).

Müssen wir für verkaufte Software Updates liefern?+

Gegenüber Verbrauchern ja: Sie müssen für den maßgeblichen Zeitraum die Aktualisierungen bereitstellen, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit nötig sind, auch Sicherheitsupdates (§ 327f Abs. 1 BGB). Gegenüber Unternehmen richtet sich das nach dem Vertrag. Deshalb sollte jeder Wartungs- oder Lizenzvertrag regeln, welche Updates wie lange geschuldet sind.

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