Wir beraten IT-Dienstleister, Softwarehäuser und Unternehmen, die Software oder IT-Leistungen einkaufen. Meist geht es um den Vertrag: was geschuldet ist, wann abgenommen wird, wem der Code gehört und wer haftet, wenn ein Projekt nicht fertig wird.
Bei einem Werkvertrag schuldet der Dienstleister den Erfolg, etwa eine Software mit festgelegten Funktionen. Der Auftraggeber muss das vertragsgemäße Werk abnehmen, und erst mit der Abnahme wird die Vergütung fällig (§ 640 Abs. 1, § 641 Abs. 1 BGB). Bei einem Dienstvertrag, etwa für Beratung, Support oder Entwicklung nach Aufwand, wird die Tätigkeit bezahlt; ein bestimmtes Ergebnis ist nicht geschuldet. Agile Projekte passen in keines der beiden Muster genau. Der Vertrag sollte deshalb regeln, wie Anforderungen festgelegt werden, wann Teilergebnisse als abgenommen gelten und was bei einem Abbruch zu bezahlen ist. Bei Wartungs- und Cloud-Verträgen gehören Verfügbarkeit und Reaktionszeiten in Zahlen in den Vertrag; eine „hohe Verfügbarkeit“ lässt sich im Streit nicht messen.


Software ist urheberrechtlich geschützt. Wer sie programmiert, ist Urheber; der Auftraggeber erhält nur die Nutzungsrechte, die ihm eingeräumt werden. Sind die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, richtet sich der Umfang nach dem Zweck, den beide Seiten dem Vertrag zugrunde gelegt haben (§ 31 Abs. 5 UrhG). Ob Sie den Quellcode bekommen, die Software selbst weiterentwickeln oder an andere Gesellschaften Ihrer Gruppe weitergeben dürfen, sollte deshalb ausdrücklich im Vertrag stehen. Anders ist es bei Software, die Angestellte im Rahmen ihrer Aufgaben schreiben: Hier liegen die vermögensrechtlichen Befugnisse kraft Gesetzes beim Arbeitgeber, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 69b Abs. 1 UrhG).
Hat ein IT-Dienstleister Zugriff auf Kunden- oder Mitarbeiterdaten, ist er meist Auftragsverarbeiter. Der Vertrag muss dann unter anderem festlegen, dass er die Daten nur auf dokumentierte Weisung verarbeitet, Unterauftragnehmer nur mit Ihrer Genehmigung einsetzt und die Daten nach Vertragsende nach Ihrer Wahl löscht oder zurückgibt (Art. 28 Abs. 2 und 3 DSGVO). Wir prüfen die Muster der Anbieter und entwerfen Verträge für Dienstleister, die selbst Auftragsverarbeiter sind.
Urheber bleibt der Programmierer. Sie erhalten die Nutzungsrechte, die der Vertrag Ihnen einräumt. Steht dazu nichts Genaues im Vertrag, richtet sich der Umfang nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG); ein Anspruch auf den Quellcode folgt daraus nicht ohne Weiteres. Regeln Sie Herausgabe und Rechte am Quellcode deshalb ausdrücklich.
Das hängt davon ab, was geschuldet ist. Wird eine Software mit bestimmten Funktionen zu einem Termin geschuldet, spricht viel für einen Werkvertrag mit Abnahme (§ 640 BGB). Wird Entwicklungszeit nach Aufwand bezahlt, ohne dass ein bestimmtes Ergebnis zugesagt ist, eher für einen Dienstvertrag. Entscheidend ist der Vertrag, nicht seine Überschrift.
Nur wenn er personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet. Beim reinen Kauf von Hardware ist das nicht der Fall, beim Hosting, bei einem Cloud-Dienst für Kundendaten oder bei einer Fernwartung mit Zugriff auf Daten meist schon (Art. 28 Abs. 3 DSGVO).
Gegenüber Verbrauchern ja: Sie müssen für den maßgeblichen Zeitraum die Aktualisierungen bereitstellen, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit nötig sind, auch Sicherheitsupdates (§ 327f Abs. 1 BGB). Gegenüber Unternehmen richtet sich das nach dem Vertrag. Deshalb sollte jeder Wartungs- oder Lizenzvertrag regeln, welche Updates wie lange geschuldet sind.
Buchen Sie ein Gespräch von 15, 30 oder 45 Minuten.
Schildern Sie kurz, worum es geht, und nennen Sie laufende Fristen. Felder mit * müssen ausgefüllt werden.