Arbeitsrecht für Arbeitgeber in Ellwangen und Augsburg

Kündigung, Arbeitsverträge und Arbeitsgericht

Wir beraten Arbeitgeber aus Ellwangen, Augsburg und der Region, bevor eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wird, und vertreten sie vor dem Arbeitsgericht. Weil wir auch Arbeitnehmer vertreten, wissen wir, wo die Gegenseite bei einer Kündigung zuerst ansetzt.

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Kündigung und Kündigungsschutz

Ob das Kündigungsschutzgesetz gilt, hängt von der Größe des Betriebs ab. Beschäftigen Sie in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer, brauchen Sie für eine ordentliche Kündigung keinen der Gründe aus § 1 KSchG; Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig (§ 23 Abs. 1 KSchG). In größeren Betrieben muss die Kündigung durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kommt die Sozialauswahl hinzu: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung sind zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 und 3 KSchG).

  • Wartezeit: In den ersten sechs Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht (§ 1 Abs. 1 KSchG).
  • Klagefrist: Der Arbeitnehmer hat drei Wochen ab Zugang der Kündigung, um zu klagen (§ 4 KSchG). Versäumt er die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Deshalb sorgen wir dafür, dass Sie den Zugang beweisen können.
  • Sonderkündigungsschutz: Bei Schwangeren, schwerbehinderten Menschen, Arbeitnehmern in Elternzeit und Betriebsratsmitgliedern braucht es vor der Kündigung meist die Zustimmung einer Behörde oder des Betriebsrats.

Kommt es zur Klage, vertreten wir Sie im Gütetermin und, wenn dort keine Einigung gelingt, im Kammertermin.

Ablauf einer Kündigung für Arbeitgeber in fünf Schritten: Anlass prüfen, bei fristloser Kündigung binnen zwei Wochen ab Kenntnis (§ 626 Abs. 2 BGB); Betriebsrat anhören, falls vorhanden, eine Woche, bei fristloser Kündigung drei Tage (§ 102 BetrVG); Kündigung im Original mit Unterschrift zustellen und den Zugang belegen (§ 623 BGB); der Arbeitnehmer hat drei Wochen ab Zugang für die Klage (§ 4 KSchG); Gütetermin mit Einigung oder Kammertermin. Ohne Klage binnen drei Wochen gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).Ablauf einer Kündigung für Arbeitgeber in fünf Schritten: Anlass prüfen, bei fristloser Kündigung binnen zwei Wochen ab Kenntnis (§ 626 Abs. 2 BGB); Betriebsrat anhören, falls vorhanden, eine Woche, bei fristloser Kündigung drei Tage (§ 102 BetrVG); Kündigung im Original mit Unterschrift zustellen und den Zugang belegen (§ 623 BGB); der Arbeitnehmer hat drei Wochen ab Zugang für die Klage (§ 4 KSchG); Gütetermin mit Einigung oder Kammertermin. Ohne Klage binnen drei Wochen gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
Rechtsanwalt Tim Pfaff
  • Rechtsanwälte Tim Pfaff und Tobias Brandt
  • Standorte in Ellwangen und Augsburg
  • Arbeits-, Bau-, Miet-, Vertrags-, IT- und Gesellschaftsrecht für Unternehmen
  • Beratung in der Kanzlei, am Telefon oder per Video
  • Abrechnung nach RVG, Stundensatz oder Festhonorar
  • Bürozeiten Mo–Fr 8–20 Uhr, Sa 9–15 Uhr · telefonisch rund um die Uhr
  • Unterlagen über unser Mandantenportal oder per E-Mail
Kontaktdaten
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info@rechtsanwalt-pfaff.de
Ellwangen
Marktplatz 17, 73479 Ellwangen
+49 7961 89326-22
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Kurzes Geländ 14, 86156 Augsburg
+49 821 99986025
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Aufhebungsvertrag und Abfindung

Oft ist eine Trennung im Einvernehmen der bessere Weg als ein Prozess. Ein Aufhebungsvertrag braucht wie die Kündigung die Schriftform, also die Unterschrift beider Seiten auf derselben Urkunde (§ 623 BGB). Wir verhandeln für Sie Beendigungsdatum, Freistellung, Resturlaub, Zeugnis und, wenn es dazu kommt, die Abfindung. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hat der Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen. Ihre Höhe ist Verhandlungssache und hängt vor allem davon ab, wie gut die Kündigung vor Gericht stünde.

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Verträge und Nachweispflicht

Die wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen Sie schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer aushändigen. Seit 2025 genügt dafür die Textform, wenn das Dokument gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitnehmer den Empfang bestätigen soll (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG). Für Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung und die anderen Branchen des § 2a SchwarzArbG bleibt es bei der unterschriebenen Niederschrift. In den Nachweis gehören auch die Kündigungsfristen und der Hinweis auf die dreiwöchige Klagefrist (§ 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 14 NachwG). Wir entwerfen Arbeitsverträge, die zu Ihrem Betrieb passen, und prüfen die Muster, die Sie heute verwenden.

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Häufige Fragen

Kann ich per E-Mail oder WhatsApp kündigen?+

Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses braucht die Schriftform, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 623 BGB). Das Schreiben muss eigenhändig unterschrieben sein und dem Arbeitnehmer im Original zugehen. Den Zugang sollten Sie beweisen können, zum Beispiel durch einen Boten, der das Schreiben einwirft und das notiert.

Wie viel Zeit habe ich für eine fristlose Kündigung?+

Zwei Wochen. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen kennt (§ 626 Abs. 2 BGB). Klären Sie den Sachverhalt zügig auf, etwa durch eine Anhörung des Arbeitnehmers, beginnt die Frist erst mit dem Abschluss dieser Ermittlungen.

Wer zahlt unseren Anwalt, wenn wir vor dem Arbeitsgericht gewinnen?+

In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch die Partei, die gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Darauf müssen wir Sie vor der Beauftragung hinweisen. Die Gerichtskosten trägt, wer verliert. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, fallen in der Regel keine Gerichtsgebühren an.

Ab wann gilt in meinem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz?+

Wenn Sie in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, Auszubildende nicht mitgezählt. Teilzeitkräfte zählen mit 0,5 bis 20 Wochenstunden und mit 0,75 bis 30 Wochenstunden (§ 23 Abs. 1 KSchG). Für Arbeitnehmer, die schon vor 2004 im Betrieb waren, kann eine Schwelle von fünf gelten. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen (§ 1 Abs. 1 KSchG).

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Vorlagen und Rundbrief

Drei Vorlagen, mit denen Arbeitgeber oft selbst arbeiten, jeweils mit den Fehlern, an denen sie vor dem Arbeitsgericht scheitern. Wir schicken sie Ihnen kostenlos als Word-Datei und als PDF per E-Mail.

Rundbrief für Arbeitgeber

Unser Rundbrief für Arbeitgeber erscheint in loser Folge, höchstens einmal im Monat. Er bringt neue Urteile und Gesetzesänderungen aus dem Arbeitsrecht, die Sie als Arbeitgeber kennen sollten. Wir erklären sie kurz und sagen, was Sie in Ihrem Betrieb prüfen sollten.

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