Baurecht für Bauunternehmen in Ellwangen und Augsburg

Werklohn, Abnahme, Nachträge und Sicherheiten

Wir vertreten Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und Nachunternehmer, wenn der Auftraggeber nicht zahlt, die Abnahme verweigert oder Mängel behauptet. Genauso prüfen wir Bauverträge und Nachträge, bevor es zum Streit kommt.

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Werklohn und Schlussrechnung

Am Ende geht es am Bau meistens ums Geld. Ihr Werklohn wird fällig, wenn der Auftraggeber abgenommen hat und Ihre Schlussrechnung prüffähig ist, also die erbrachten Leistungen übersichtlich und nachvollziehbar aufstellt (§ 650g Abs. 4 BGB). Haben Sie die VOB/B vereinbart, gelten für Abschlags- und Schlusszahlungen eigene Regeln, die wir mit Ihnen durchgehen.

  • Verzug: Ein Unternehmer als Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Er schuldet dann Zinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB).
  • Einbehalt wegen Mängeln: Wegen eines Mangels darf der Auftraggeber nur einen angemessenen Teil zurückhalten, in der Regel das Doppelte der Kosten für die Beseitigung (§ 641 Abs. 3 BGB). Alles darüber ist zu zahlen.
  • Kündigung durch den Auftraggeber: Kündigt er ohne wichtigen Grund, behalten Sie den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Für den nicht erbrachten Teil werden 5 Prozent vermutet (§ 648 BGB).
Vom Bauende zur Zahlung in fünf Schritten: Fertigstellung, Abnahme verlangen und Frist setzen; Abnahme erklärt oder Frist ohne Mangelrüge verstrichen (§ 640 Abs. 2 BGB); prüffähige Schlussrechnung, Einwände nur binnen 30 Tagen (§ 650g Abs. 4 BGB); Werklohn fällig; Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Im Verzug Zinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und 40 Euro Pauschale (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB).Vom Bauende zur Zahlung in fünf Schritten: Fertigstellung, Abnahme verlangen und Frist setzen; Abnahme erklärt oder Frist ohne Mangelrüge verstrichen (§ 640 Abs. 2 BGB); prüffähige Schlussrechnung, Einwände nur binnen 30 Tagen (§ 650g Abs. 4 BGB); Werklohn fällig; Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Im Verzug Zinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und 40 Euro Pauschale (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB).
Rechtsanwalt Tim Pfaff
  • Rechtsanwälte Tim Pfaff und Tobias Brandt
  • Standorte in Ellwangen und Augsburg
  • Arbeits-, Bau-, Miet-, Vertrags-, IT- und Gesellschaftsrecht für Unternehmen
  • Beratung in der Kanzlei, am Telefon oder per Video
  • Abrechnung nach RVG, Stundensatz oder Festhonorar
  • Bürozeiten Mo–Fr 8–20 Uhr, Sa 9–15 Uhr · telefonisch rund um die Uhr
  • Unterlagen über unser Mandantenportal oder per E-Mail
Kontaktdaten
E-Mail
info@rechtsanwalt-pfaff.de
Ellwangen
Marktplatz 17, 73479 Ellwangen
+49 7961 89326-22
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Kurzes Geländ 14, 86156 Augsburg
+49 821 99986025
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Abnahme und Zustandsfeststellung

Mit der Abnahme wird der Werklohn fällig, und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt; bei einem Bauwerk beträgt sie fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB). Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, muss er auf Ihr Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands mitwirken. Bleibt er einem angemessen angesetzten Termin fern, dürfen Sie den Zustand allein feststellen (§ 650g Abs. 1 und 2 BGB). Ist das Werk übergeben, wird bei offenkundigen Mängeln, die im Protokoll fehlen, vermutet, dass sie erst danach entstanden sind (§ 650g Abs. 3 BGB). Ein sorgfältiges Protokoll mit Fotos ist deshalb oft mehr wert als jede spätere Diskussion.

Wann die Sicherheit zurückzugeben ist: Mit der Abnahme beginnen die Fristen. Nach zwei Jahren ist die Sicherheit zurückzugeben, nach vier Jahren verjähren Mängelansprüche nach VOB/B, nach fünf Jahren nach BGB. Ohne andere Vereinbarung Rückgabe nach zwei Jahren, Rückbehalt nur für noch offene Ansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B).Wann die Sicherheit zurückzugeben ist: Mit der Abnahme beginnen die Fristen. Nach zwei Jahren ist die Sicherheit zurückzugeben, nach vier Jahren verjähren Mängelansprüche nach VOB/B, nach fünf Jahren nach BGB. Ohne andere Vereinbarung Rückgabe nach zwei Jahren, Rückbehalt nur für noch offene Ansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B).
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Nachträge und geänderte Leistungen

Ändert der Auftraggeber während der Bauphase seine Wünsche, sollen sich beide Seiten über die Änderung und die Mehrvergütung einigen; dazu legen Sie ein Angebot vor. Kommt binnen 30 Tagen keine Einigung zustande, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen (§ 650b BGB). Die Mehrvergütung richtet sich dann nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen. In Abschlagsrechnungen dürfen Sie bis zur Einigung 80 Prozent Ihres Nachtragsangebots ansetzen (§ 650c Abs. 1 und 3 BGB). Bei VOB/B-Verträgen gelten eigene Regeln. Wir helfen Ihnen, Nachträge so anzumelden und zu belegen, dass sie später vor Gericht nachvollziehbar sind.

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Häufige Fragen

Muss ich weiterarbeiten, wenn Abschlagszahlungen ausbleiben?+

Nicht ohne Weiteres, aber die Arbeit einfach einzustellen ist riskant. Der sichere Weg ist, eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB zu verlangen und dafür eine angemessene Frist zu setzen. Leistet der Auftraggeber die Sicherheit nicht, dürfen Sie die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen (§ 650f Abs. 5 BGB). Ohne diese Grundlage riskieren Sie, dass der Auftraggeber seinerseits aus wichtigem Grund kündigt.

Kann ich die Bauhandwerkersicherung auch nach der Abnahme verlangen?+

Ja. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Auftraggeber abgenommen hat oder noch Mängelbeseitigung verlangen kann (§ 650f Abs. 1 Satz 3 BGB). Gegenforderungen mindern die Sicherheit nur, wenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Ausgenommen sind die öffentliche Hand und Verbraucher, die einen Verbraucherbauvertrag geschlossen haben (§ 650f Abs. 6 BGB).

Wie lange haften wir für Mängel?+

Bei einem Bauwerk fünf Jahre ab der Abnahme, bei Arbeiten an einer Sache, die kein Bauwerk ist, zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 und 2 BGB). Hat der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährung, bei einem Bauwerk aber nicht kürzer als fünf Jahre (§ 634a Abs. 3 BGB).

Was steht mir zu, wenn der Auftraggeber den Vertrag kündigt?+

Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, können Sie die vereinbarte Vergütung verlangen. Abziehen müssen Sie, was Sie an Aufwendungen ersparen oder durch andere Aufträge verdienen. Für den noch nicht erbrachten Teil wird vermutet, dass Ihnen 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 BGB).

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