Wir vertreten Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und Nachunternehmer, wenn der Auftraggeber nicht zahlt, die Abnahme verweigert oder Mängel behauptet. Genauso prüfen wir Bauverträge und Nachträge, bevor es zum Streit kommt.
Am Ende geht es am Bau meistens ums Geld. Ihr Werklohn wird fällig, wenn der Auftraggeber abgenommen hat und Ihre Schlussrechnung prüffähig ist, also die erbrachten Leistungen übersichtlich und nachvollziehbar aufstellt (§ 650g Abs. 4 BGB). Haben Sie die VOB/B vereinbart, gelten für Abschlags- und Schlusszahlungen eigene Regeln, die wir mit Ihnen durchgehen.


Mit der Abnahme wird der Werklohn fällig, und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt; bei einem Bauwerk beträgt sie fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB). Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, muss er auf Ihr Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands mitwirken. Bleibt er einem angemessen angesetzten Termin fern, dürfen Sie den Zustand allein feststellen (§ 650g Abs. 1 und 2 BGB). Ist das Werk übergeben, wird bei offenkundigen Mängeln, die im Protokoll fehlen, vermutet, dass sie erst danach entstanden sind (§ 650g Abs. 3 BGB). Ein sorgfältiges Protokoll mit Fotos ist deshalb oft mehr wert als jede spätere Diskussion.


Ändert der Auftraggeber während der Bauphase seine Wünsche, sollen sich beide Seiten über die Änderung und die Mehrvergütung einigen; dazu legen Sie ein Angebot vor. Kommt binnen 30 Tagen keine Einigung zustande, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen (§ 650b BGB). Die Mehrvergütung richtet sich dann nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen. In Abschlagsrechnungen dürfen Sie bis zur Einigung 80 Prozent Ihres Nachtragsangebots ansetzen (§ 650c Abs. 1 und 3 BGB). Bei VOB/B-Verträgen gelten eigene Regeln. Wir helfen Ihnen, Nachträge so anzumelden und zu belegen, dass sie später vor Gericht nachvollziehbar sind.
Nicht ohne Weiteres, aber die Arbeit einfach einzustellen ist riskant. Der sichere Weg ist, eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB zu verlangen und dafür eine angemessene Frist zu setzen. Leistet der Auftraggeber die Sicherheit nicht, dürfen Sie die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen (§ 650f Abs. 5 BGB). Ohne diese Grundlage riskieren Sie, dass der Auftraggeber seinerseits aus wichtigem Grund kündigt.
Ja. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Auftraggeber abgenommen hat oder noch Mängelbeseitigung verlangen kann (§ 650f Abs. 1 Satz 3 BGB). Gegenforderungen mindern die Sicherheit nur, wenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Ausgenommen sind die öffentliche Hand und Verbraucher, die einen Verbraucherbauvertrag geschlossen haben (§ 650f Abs. 6 BGB).
Bei einem Bauwerk fünf Jahre ab der Abnahme, bei Arbeiten an einer Sache, die kein Bauwerk ist, zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 und 2 BGB). Hat der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährung, bei einem Bauwerk aber nicht kürzer als fünf Jahre (§ 634a Abs. 3 BGB).
Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, können Sie die vereinbarte Vergütung verlangen. Abziehen müssen Sie, was Sie an Aufwendungen ersparen oder durch andere Aufträge verdienen. Für den noch nicht erbrachten Teil wird vermutet, dass Ihnen 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 BGB).
Buchen Sie ein Gespräch von 15, 30 oder 45 Minuten.
Schildern Sie kurz, worum es geht, und nennen Sie laufende Fristen. Felder mit * müssen ausgefüllt werden.