
Auch wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nur aus zwei Mitgliedern besteht, brauchen Sie für eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum grundsätzlich einen Beschluss der Eigentümerversammlung – ein „das stört doch nur den einen Nachbarn“ reicht nicht. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.06.2026, Az. V ZR 68/25, für eine Zwei-Parteien-Gemeinschaft aus zwei Doppelhaushälften ausdrücklich bestätigt. Wer ohne Beschluss baut, riskiert eine Rückbauklage – und selbst eine später gepflanzte Hecke rettet die Maßnahme nicht.
Dieser Beitrag zeigt, wie ein Beschluss in einer kleinen Gemeinschaft praktisch zustande kommt, was bei einem Patt zwischen zwei gleichberechtigten Eigentümern gilt und worauf Hausverwaltungen achten müssen. Mehr zum Rechtsgebiet: Baurecht bei Kanzlei Pfaff.
Seit der WEG-Reform, in Kraft seit dem 1. Dezember 2020, regelt § 20 WEG bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum – nicht mehr § 22 WEG a.F., wie ihn manche Ratgeber im Netz bis heute zitieren. Nach § 20 Abs. 1 WEG können Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung hinausgehen, nur beschlossen oder einem Eigentümer durch Beschluss gestattet werden. Eine Ausnahme gilt nach § 20 Abs. 2 WEG für privilegierte Maßnahmen, bei denen nur noch über das „Wie“, nicht mehr über das „Ob“ abgestimmt werden muss: Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, Einbruchsschutz, der Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität – und ausdrücklich die „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte“, also das Balkonkraftwerk. Für alles andere, etwa neue Fenster, einen Wintergarten oder ein Gartenhaus, bleibt es beim vollen Beschlusszwang.
Genau diese Frage hat der Bundesgerichtshof jetzt für den denkbar kleinsten Fall geklärt: eine Gemeinschaft aus nur zwei Mitgliedern. Zwei Frauen sind die einzigen Eigentümerinnen eines 1979 aufgeteilten Doppelhauses auf Sylt; die Teilungserklärung regelt außer den Miteigentumsanteilen, dem Sondereigentum und den Sondernutzungsrechten am jeweiligen Garten nichts Weiteres. Eine der beiden ließ 2023 ohne vorherige Beschlussfassung zusätzliche Fenster an mehreren Fassaden einbauen und ein größeres Gartenhaus anstelle eines kleineren, bislang geduldeten Vorgängerbaus errichten. Ihr Argument: Bei nur zwei Eigentümern brauche es keinen förmlichen Beschluss – wen sollte die Maßnahme sonst stören?
Der BGH widersprach: „Der aus § 20 Abs. 1 WEG folgende Beschlusszwang für bauliche Veränderungen gilt … grundsätzlich auch für eine aus zwei Mitgliedern bestehende [Gemeinschaft der Wohnungseigentümer], die (nur) deshalb entstanden ist, weil das Grundstück nicht real geteilt werden konnte“ (BGH, Urteil vom 12.06.2026, Az. V ZR 68/25, Rn. 14). Der Senat lehnt es ausdrücklich ab, danach zu differenzieren, wie eng oder informell zwei Nachbarn ihre Gemeinschaft tatsächlich leben – das schüfe nur Rechtsunsicherheit (Rn. 15).
Wichtig für die Einordnung: Der Tenor des Urteils ist geteilt. Rechtskräftig entschieden ist die Verurteilung zum Rückbau der Fenster an der Ostfassade; die Ablehnung des Gestattungsanspruchs dort ist ebenfalls rechtskräftig. Hinsichtlich der Fenster an Nord- und Südfassade sowie des Gartenhauses hat der BGH das Urteil dagegen aufgehoben und zur weiteren Aufklärung an das Landgericht Itzehoe zurückverwiesen – ob diese beiden Maßnahmen am Ende gestattet werden, ist offen. Der BGH hat also nicht den vollständigen Rückbau angeordnet, sondern nur einen Teil rechtskräftig bestätigt und den Rest neu zur Prüfung gegeben.

Ja. Der BGH hat mit Urteil vom 12.06.2026, Az. V ZR 68/25, klargestellt, dass der Beschlusszwang aus § 20 Abs. 1 WEG grundsätzlich auch für eine Gemeinschaft gilt, die nur aus zwei Mitgliedern besteht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Gemeinschaftsordnung das ausdrücklich abbedingt.
Die Gemeinschaft – bei zwei Personen also der andere Eigentümer – kann Rückbau verlangen, gestützt auf § 1004 BGB. Im entschiedenen Fall ist das für die Ostfassade rechtskräftig; für zwei weitere Maßnahmen verhandelt das Landgericht Itzehoe neu.
Nein. Der BGH stellt klar, dass eine optische Beeinträchtigung nicht entfällt, nur weil sie zum Entscheidungszeitpunkt durch eine Anpflanzung verdeckt ist – eine Hecke ist vergänglich, ein Beschluss soll dauerhaft wirken.
Nach § 20 Abs. 2 WEG muss bei bestimmten privilegierten Maßnahmen nur noch über das „Wie“ entschieden werden – dazu zählen Barrierefreiheit, das Laden von Elektrofahrzeugen, Einbruchsschutz, ein Hochgeschwindigkeits-Telekommunikationsanschluss und ausdrücklich Balkonkraftwerke.
Nach dem Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 WEG) hat jeder Eigentümer eine Stimme; bei Uneinigkeit steht es 1:1, ein Beschluss kommt nicht zustande. Der bauwillige Eigentümer muss dann vor dem Bauen eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erheben.
Auch die kleinste denkbare Eigentümergemeinschaft ist an das Beschlussverfahren des WEG gebunden – zwei Doppelhaushälften sind rechtlich keine geteilten Grundstücke, solange die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt. Wer vor dem Bauen einen Umlaufbeschluss einholt oder notfalls klagt, vermeidet einen späteren, teuren Rückbau. Die Kanzlei Pfaff berät Wohnungseigentümer und Hausverwaltungen von Ellwangen und Augsburg aus zu baulichen Veränderungen, Beschlussklagen und Teilungserklärungen.
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Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Stand vom 10.09.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der an das Landgericht Itzehoe zurückverwiesene Verfahrensteil (Nord-/Südfassade, Gartenhaus) war zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht entschieden.