Baurecht

Bauliche Veränderung WEG: Beschlusspflicht laut BGH 2026

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Bauliche Veränderung in der WEG: Auch zwei Eigentümer brauchen laut BGH einen Beschluss.

Auch wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nur aus zwei Mitgliedern besteht, brauchen Sie für eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum grundsätzlich einen Beschluss der Eigentümerversammlung – ein „das stört doch nur den einen Nachbarn“ reicht nicht. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.06.2026, Az. V ZR 68/25, für eine Zwei-Parteien-Gemeinschaft aus zwei Doppelhaushälften ausdrücklich bestätigt. Wer ohne Beschluss baut, riskiert eine Rückbauklage – und selbst eine später gepflanzte Hecke rettet die Maßnahme nicht.

Dieser Beitrag zeigt, wie ein Beschluss in einer kleinen Gemeinschaft praktisch zustande kommt, was bei einem Patt zwischen zwei gleichberechtigten Eigentümern gilt und worauf Hausverwaltungen achten müssen. Mehr zum Rechtsgebiet: Baurecht bei Kanzlei Pfaff.

Rechtslage: Beschlusszwang nach § 20 WEG gilt auch für zwei Eigentümer

Seit der WEG-Reform, in Kraft seit dem 1. Dezember 2020, regelt § 20 WEG bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum – nicht mehr § 22 WEG a.F., wie ihn manche Ratgeber im Netz bis heute zitieren. Nach § 20 Abs. 1 WEG können Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung hinausgehen, nur beschlossen oder einem Eigentümer durch Beschluss gestattet werden. Eine Ausnahme gilt nach § 20 Abs. 2 WEG für privilegierte Maßnahmen, bei denen nur noch über das „Wie“, nicht mehr über das „Ob“ abgestimmt werden muss: Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, Einbruchsschutz, der Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität – und ausdrücklich die „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte“, also das Balkonkraftwerk. Für alles andere, etwa neue Fenster, einen Wintergarten oder ein Gartenhaus, bleibt es beim vollen Beschlusszwang.

Genau diese Frage hat der Bundesgerichtshof jetzt für den denkbar kleinsten Fall geklärt: eine Gemeinschaft aus nur zwei Mitgliedern. Zwei Frauen sind die einzigen Eigentümerinnen eines 1979 aufgeteilten Doppelhauses auf Sylt; die Teilungserklärung regelt außer den Miteigentumsanteilen, dem Sondereigentum und den Sondernutzungsrechten am jeweiligen Garten nichts Weiteres. Eine der beiden ließ 2023 ohne vorherige Beschlussfassung zusätzliche Fenster an mehreren Fassaden einbauen und ein größeres Gartenhaus anstelle eines kleineren, bislang geduldeten Vorgängerbaus errichten. Ihr Argument: Bei nur zwei Eigentümern brauche es keinen förmlichen Beschluss – wen sollte die Maßnahme sonst stören?

Der BGH widersprach: „Der aus § 20 Abs. 1 WEG folgende Beschlusszwang für bauliche Veränderungen gilt … grundsätzlich auch für eine aus zwei Mitgliedern bestehende [Gemeinschaft der Wohnungseigentümer], die (nur) deshalb entstanden ist, weil das Grundstück nicht real geteilt werden konnte“ (BGH, Urteil vom 12.06.2026, Az. V ZR 68/25, Rn. 14). Der Senat lehnt es ausdrücklich ab, danach zu differenzieren, wie eng oder informell zwei Nachbarn ihre Gemeinschaft tatsächlich leben – das schüfe nur Rechtsunsicherheit (Rn. 15).

Wichtig für die Einordnung: Der Tenor des Urteils ist geteilt. Rechtskräftig entschieden ist die Verurteilung zum Rückbau der Fenster an der Ostfassade; die Ablehnung des Gestattungsanspruchs dort ist ebenfalls rechtskräftig. Hinsichtlich der Fenster an Nord- und Südfassade sowie des Gartenhauses hat der BGH das Urteil dagegen aufgehoben und zur weiteren Aufklärung an das Landgericht Itzehoe zurückverwiesen – ob diese beiden Maßnahmen am Ende gestattet werden, ist offen. Der BGH hat also nicht den vollständigen Rückbau angeordnet, sondern nur einen Teil rechtskräftig bestätigt und den Rest neu zur Prüfung gegeben.

Zeitachse zu § 45 WEG: Anfechtungsklage binnen eines Monats erheben, binnen zwei Monaten begründen, jeweils ab Beschlussfassung.

Vom Patt zum Beschluss: Ausnahmen und Fallstricke in der Zwei-Parteien-WEG

  1. Wie ein Beschluss bei nur zwei Eigentümern zustande kommt. Eine förmliche Versammlung ist nicht zwingend: Nach § 23 Abs. 3 WEG ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Eigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären (Umlaufbeschluss) – bei zwei Parteien oft der schnellere Weg. Wer trotzdem eine Versammlung will, kann sie erzwingen: Nach § 24 Abs. 2 WEG genügt „mehr als ein Viertel“ der Eigentümer, und das erfüllt bei zwei Personen rechnerisch schon jeder Einzelne allein.
  2. Das Kopfprinzip führt bei Uneinigkeit ins Patt. § 25 Abs. 2 WEG gibt jedem Eigentümer eine Stimme, unabhängig vom Miteigentumsanteil. Bei zwei Personen mit unterschiedlicher Meinung steht es damit 1:1 – ohne Mehrheit kommt kein Beschluss zustande. Der bauwillige Eigentümer kommt dann nur über eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG weiter – und genau das muss laut BGH vor dem Baubeginn geschehen, nicht danach (Rn. 16).
  3. Die Gemeinschaftsordnung kann den Beschlusszwang abbedingen – aber nur ausdrücklich. Eine Klausel, die zwei Einheiten wie real geteilte Grundstücke behandelt, kann das Beschlusserfordernis ausschließen (Rn. 17). Hier fehlte eine solche Klausel: Die Teilungserklärung von 1979 regelte nur Miteigentumsanteile, Sondereigentum und die Gartennutzung (Rn. 18). Auch eine jahrelang geduldete frühere Bebauung begründet keinen stillschweigenden Verzicht (Rn. 19) – und ein Sondernutzungsrecht am Garten deckt kein Gartenhaus ab, sobald es über die reine Gartennutzung hinausgeht.
  4. Bepflanzung heilt eine optische Beeinträchtigung nicht. Zweite tragende Aussage des Urteils: Eine erhebliche optische Beeinträchtigung entfällt nicht dadurch, dass sie zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung durch eine Hecke verdeckt ist (Rn. 33). Begründung: Eine Bepflanzung ist „veränderlich und vergänglich“, während ein Gestattungsbeschluss dauerhaft und auch gegenüber einem Rechtsnachfolger wirken soll.
  5. Ohne Beschluss gebaut: Rückbau nach § 1004 BGB. Anspruchsgrundlage für das Rückbauverlangen ist der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Im entschiedenen Fall ist die Rückbauverurteilung wegen der Ostfassade bereits rechtskräftig; wegen der Fenster an Nord-/Südfassade und des Gartenhauses hat der BGH das Verfahren zurückverwiesen – der Ausgang ist beim Landgericht Itzehoe noch offen.
  6. Anfechtungsfrist: ein Monat, nicht mehr. Nach § 45 WEG muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats erhoben und innerhalb zweier Monate begründet werden – beide Fristen laufen bereits ab dem Tag der Beschlussfassung, nicht ab Zugang der Niederschrift.

Praxis-Tipps: So sichern Sie sich als Eigentümer oder Verwalter ab

  • Vor dem Bauen fragen, nicht danach rechtfertigen. Holen Sie die Zustimmung schriftlich ein – am einfachsten per Umlaufbeschluss nach § 23 Abs. 3 WEG –, bevor die erste Rechnung an den Handwerker geht.
  • Insider-Hinweis: Prüfen Sie Ihre Teilungserklärung wörtlich auf eine Klausel, die Ihre Einheiten „wie real geteilte Grundstücke“ behandelt. Fehlt diese ausdrückliche Formulierung, gilt der volle Beschlusszwang – auch nach Jahren informeller Praxis. An genau diesem Punkt scheitern die meisten Laien-Teilungserklärungen.
  • Zweiter Insider-Hinweis: Dokumentieren Sie jede Zustimmung oder Ablehnung schriftlich mit Datum – eine E-Mail ist vor Gericht mehr wert als eine mündliche Erinnerung ein Jahr später. Bei einer Beschlussersetzungsklage entscheidet oft, wer den Ablauf lückenlos belegen kann.
  • Verweigert der Miteigentümer grundlos die Zustimmung, klagen Sie auf Beschlussersetzung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG – gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9a WEG), nicht gegen den Nachbarn persönlich. Das ist ein häufiger Fehler in eigenständig verfassten Klagen.
  • Fristen notieren: Anfechtung – 1 Monat Klage, 2 Monate Begründung, beide ab Beschlussfassung (§ 45 WEG). Verjährung eines Rückbauanspruchs – regelmäßig 3 Jahre ab Ende des Kenntnisjahres (§§ 195, 199 BGB); ob diese Frist bei einer fortdauernden baulichen Veränderung überhaupt zu laufen beginnt, hat der BGH offengelassen – kalkulieren Sie im Zweifel mit dem früheren Fristbeginn.
  • Für Hausverwaltungen: Eine bauliche Veränderung formlos „durchzuwinken“, weil nur zwei Parteien betroffen sind, setzt die Gemeinschaft dem Risiko eines später erzwungenen Rückbaus aus. Bereiten Sie die Beschlussfassung förmlich vor. Beachten Sie: Eine Kleinstgemeinschaft braucht nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG keinen zertifizierten Verwalter, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Eigentümer selbst zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt – dann führt der Versammlungsvorsitzende die Beschluss-Sammlung selbst (§ 24 Abs. 7, 8 WEG).
  • Zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht am Belegenheitsort des Grundstücks (§ 43 Abs. 2 WEG) – für ein Objekt in Ellwangen also das Amtsgericht Ellwangen, nach derzeitigem Kenntnisstand ohne abweichende Konzentrationsregelung für Baden-Württemberg.
  • Bauen Sie selbst oder beauftragen Sie ein Bauunternehmen? Dann lohnt zusätzlich unser Beitrag zum VOB-Sicherheitseinbehalt – dort geht es um die Absicherung von Mängelansprüchen gegenüber dem ausführenden Betrieb.
Ein Beschluss wirkt dauerhaft, eine Hecke nicht – deshalb ersetzt keine Bepflanzung den Antrag in der Eigentümerversammlung.
Rechtsanwalt Tim Pfaff

Häufige Fragen & Fazit

Braucht auch eine Zwei-Parteien-WEG einen Beschluss für eine bauliche Veränderung?

Ja. Der BGH hat mit Urteil vom 12.06.2026, Az. V ZR 68/25, klargestellt, dass der Beschlusszwang aus § 20 Abs. 1 WEG grundsätzlich auch für eine Gemeinschaft gilt, die nur aus zwei Mitgliedern besteht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Gemeinschaftsordnung das ausdrücklich abbedingt.

Was passiert, wenn ohne Beschluss gebaut wurde?

Die Gemeinschaft – bei zwei Personen also der andere Eigentümer – kann Rückbau verlangen, gestützt auf § 1004 BGB. Im entschiedenen Fall ist das für die Ostfassade rechtskräftig; für zwei weitere Maßnahmen verhandelt das Landgericht Itzehoe neu.

Heilt eine später gepflanzte Hecke eine bauliche Veränderung ohne Beschluss?

Nein. Der BGH stellt klar, dass eine optische Beeinträchtigung nicht entfällt, nur weil sie zum Entscheidungszeitpunkt durch eine Anpflanzung verdeckt ist – eine Hecke ist vergänglich, ein Beschluss soll dauerhaft wirken.

Welche baulichen Veränderungen brauchen keinen Vollbeschluss?

Nach § 20 Abs. 2 WEG muss bei bestimmten privilegierten Maßnahmen nur noch über das „Wie“ entschieden werden – dazu zählen Barrierefreiheit, das Laden von Elektrofahrzeugen, Einbruchsschutz, ein Hochgeschwindigkeits-Telekommunikationsanschluss und ausdrücklich Balkonkraftwerke.

Was tun bei einem Patt zwischen zwei gleichberechtigten Eigentümern?

Nach dem Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 WEG) hat jeder Eigentümer eine Stimme; bei Uneinigkeit steht es 1:1, ein Beschluss kommt nicht zustande. Der bauwillige Eigentümer muss dann vor dem Bauen eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erheben.

Fazit

Auch die kleinste denkbare Eigentümergemeinschaft ist an das Beschlussverfahren des WEG gebunden – zwei Doppelhaushälften sind rechtlich keine geteilten Grundstücke, solange die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt. Wer vor dem Bauen einen Umlaufbeschluss einholt oder notfalls klagt, vermeidet einen späteren, teuren Rückbau. Die Kanzlei Pfaff berät Wohnungseigentümer und Hausverwaltungen von Ellwangen und Augsburg aus zu baulichen Veränderungen, Beschlussklagen und Teilungserklärungen.

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Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Stand vom 10.09.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der an das Landgericht Itzehoe zurückverwiesene Verfahrensteil (Nord-/Südfassade, Gartenhaus) war zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht entschieden.