
Wenn der Auftraggeber Ihre Sicherheit festhält und sich dabei auf eine Vertragsklausel beruft, nach der er sie erst „nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche“ zurückgeben muss, ist die Rechtslage seit dem 7. Mai 2026 klar: Eine solche Klausel ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – also in vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Seite stellt – unwirksam. Zurückzugeben ist die Sicherheit vielmehr, sobald und soweit keine tatsächlich bestehenden, durchsetzbaren Mängelansprüche mehr offen sind. Eine bloße Mängelrüge, die sich später nicht bestätigt, hält sie nicht fest (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2026, Az. VII ZR 107/25).
Der zweite, in der Praxis oft übersehene Punkt derselben Entscheidung ist der wirtschaftlich wichtigere: Die Kosten des Wartens sind ersatzfähig. Avalgebühren – die laufende Gebühr, die Ihre Bank für eine gestellte Bürgschaft berechnet – und Rechtsverfolgungskosten schuldet der Auftraggeber als Verzugsschaden, sobald Sie ihn gemahnt haben. Genau darum ging der entschiedene Fall: 567,61 Euro Avalgebühren und 1.286,51 Euro Anwaltskosten, zusammen 1.854,12 Euro.
Für Bauunternehmen und Handwerksbetriebe ist das kein Papierthema, sondern eine Liquiditätsfrage: Bei drei Prozent Mängelsicherheit hängen über mehrere laufende Vorhaben schnell fünfstellige Beträge gleichzeitig fest – als Bargeld oder als belegte Kreditlinie. Dieser Beitrag zeigt, wann die Sicherheit zurückmuss, woran Sie eine angreifbare Rückgabeklausel im eigenen Vertrag erkennen und wie Sie vorgehen, wenn nichts zurückkommt (Baurecht bei Kanzlei Pfaff).
Ein Einbehalt ist kein Automatismus. § 17 Abs. 1 VOB/B setzt voraus, dass eine Sicherheitsleistung vereinbart ist; die VOB/B ordnet von sich aus keinen Einbehalt an und nennt auch keine Höhe. Üblich, und so lag es in dem vom BGH entschiedenen Vertrag: fünf Prozent der Auftragssumme als Vertragserfüllungssicherheit, nach der Abnahme abgelöst durch drei Prozent der Abrechnungssumme als Sicherheit für Mängelansprüche.
Sie haben die Wahl der Sicherungsart. Nach § 17 Abs. 3 VOB/B wählt der Auftragnehmer unter den Arten der Sicherheit und kann eine durch eine andere ersetzen – die Grundlage dafür, einen Bareinbehalt gegen eine Bankbürgschaft zu tauschen. Sie muss nach § 17 Abs. 4 VOB/B schriftlich und unbefristet sein und den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) enthalten; eine Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ darf der Auftraggeber nicht fordern.
Beim Bareinbehalt gilt der Sperrkonto-Mechanismus des § 17 Abs. 6 VOB/B: höchstens zehn Prozent je Zahlung, Mitteilung des einbehaltenen Betrags, Einzahlung auf ein Sperrkonto binnen 18 Werktagen. Versäumt der Auftraggeber das, können Sie eine angemessene Nachfrist setzen und danach die sofortige Auszahlung verlangen – und brauchen dann überhaupt keine Sicherheit mehr zu leisten (§ 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B). Eine Einschränkung, die häufig untergeht: Öffentliche Auftraggeber dürfen den Betrag nach Nr. 4 auf ein eigenes, unverzinstes Verwahrgeldkonto nehmen.
Zurückzugeben ist die Vertragserfüllungssicherheit spätestens nach der Abnahme und der Stellung der Mängelsicherheit (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B), die Mängelsicherheit nach zwei Jahren – aber nur, „sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist“ (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B). Genau in diesem Vorbehalt liegt der Streit, denn fast jeder Vertrag vereinbart einen anderen Zeitpunkt.
Der entschiedene Fall. Ein Bauunternehmen sanierte 2014 für einen öffentlichen Auftraggeber eine Fahrbahn und stellte eine Bankbürgschaft über 43.850 Euro. Kurz vor Ablauf der vierjährigen Mängelverjährung rügte der Auftraggeber Risse und erklärte, die Bürgschaftsurkunde bis zur abschließenden Bewertung seiner Mängelansprüche nicht herauszugeben – gestützt auf seine Klausel, eine nicht verwendete Sicherheit werde zurückgegeben, „wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind“. Ein gemeinsam vereinbartes Gutachten stellte im April 2022 fest: mangelfrei. Sechs Tage später gab der Auftraggeber die Urkunde heraus.
Die Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat diese Rückgabeklausel als vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung für unwirksam erklärt, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwei Eigenschaften geben den Ausschlag, und beide teilt die Klausel mit vielen gängigen Rückgaberegelungen: Sie unterscheidet nicht zwischen berechtigten und unberechtigten Mängelrügen – schon eine Rüge schiebt die Verjährung hinaus –, und sie sieht keine Teilfreigabe vor. Bei der im AGB-Recht maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) könnte der Auftraggeber die Sicherheit also noch jahrelang behalten, obwohl mangelfrei gebaut wurde (BGH, Urteil vom 07.05.2026, Az. VII ZR 107/25; Volltext bei rechtsprechung-im-internet.de).
Das ist keine Kehrtwende, sondern eine Fortführung – der Senat beruft sich ausdrücklich auf seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2015. Neu ist neben der Anwendung auf diese verbreitete Musterklausel ein zweiter, praktisch entscheidender Punkt: Fällt die Rückgabeklausel weg, gilt nicht ersatzweise die Zwei-Jahres-Regel des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B – sie würde die gesetzliche Folge des § 306 Abs. 2 BGB verdrängen und wäre ihrerseits unwirksam. An ihre Stelle tritt die ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) und mit ihr der Sicherungszweck. Im entschiedenen Fall entschied das den Prozess: Mit der Zwei-Jahres-Regel wäre der Anspruch bereits Ende 2019 verjährt gewesen.
Warum das fast jeden VOB/B-Vertrag erreicht. Einzelne VOB/B-Klauseln sind der AGB-Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB nur entzogen, wenn die VOB/B „ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt“ einbezogen ist. Sobald zusätzliche Vertragsbedingungen danebenstehen – und das ist die Regel –, ist die Kontrolle eröffnet. Maßgeblich ist heute die VOB/B in der Ausgabe 2016, unverändert übernommen in die Gesamtausgabe VOB 2019; der entschiedene Vertrag lief unter der Fassung 2012, was an den genannten Absätzen des § 17 nichts ändert.

Die VOB/B nennt keine Höhe – sie ergibt sich aus dem Vertrag. Üblich sind fünf Prozent der Auftragssumme als Vertragserfüllungssicherheit und drei Prozent der Abrechnungssumme für Mängelansprüche. Beim Bareinbehalt dürfen zudem je Zahlung höchstens zehn Prozent einbehalten werden (§ 17 Abs. 6 VOB/B).
Eine Sicherheit, die die Vertragserfüllung und später die Mängelansprüche des Auftraggebers absichert. Sie muss vereinbart sein; der Auftragnehmer wählt nach § 17 Abs. 3 VOB/B ihre Art und kann sie ersetzen – etwa einen Bareinbehalt durch eine Bankbürgschaft.
Der Auftraggeber zahlt einen Teil des Werklohns nicht aus, sondern behält ihn als Sicherheit ein. Das Geld gehört wirtschaftlich weiterhin Ihnen; deshalb muss es binnen 18 Werktagen nach Mitteilung auf ein Sperrkonto – bei öffentlichen Auftraggebern auf ein unverzinstes Verwahrgeldkonto.
Ohne abweichende Vereinbarung nach zwei Jahren (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B); geltend gemachte, noch nicht erfüllte Ansprüche darf der Auftraggeber in entsprechender Höhe abziehen. Ist eine abweichende Klausel als AGB unwirksam, gilt nicht ersatzweise diese Frist, sondern der Sicherungszweck.
Das ist offen. Entschieden hat der BGH über eine Bankbürgschaft und begründet die unangemessene Benachteiligung mit Avalzinsen und belasteter Kreditlinie. Sein tragender Grundsatz ist allgemein formuliert und spricht für eine Übertragung – geklärt ist die Frage aber nicht.
Ja. Eine unwirksame AGB war von Anfang an unwirksam, nicht erst ab dem Urteilsdatum; der entschiedene Vertrag stammte aus 2014. Grenze ist die Verjährung Ihres Rückgabeanspruchs: drei Jahre zum Jahresende.
Die Entscheidung vom 07.05.2026 ist keine neue Linie, zieht aber eine sehr praktische Grenze: Eine Sicherheit sichert bestehende Mängelansprüche – nicht die Zeit, die ein Auftraggeber zur Prüfung seiner Behauptungen braucht. Wer wartet, sollte die eigene Rückgabeklausel an den Merkmalen oben messen und schriftlich mahnen. Wer solche Klauseln verwendet, sollte seine Vertragsmuster prüfen lassen, bevor die erste Freigabe streitig wird. Die Kanzlei Pfaff berät Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und Auftraggeber von Ellwangen und Augsburg aus – mehr zum Rechtsgebiet: Baurecht.
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Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Stand vom 29.08.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine konkrete Klausel unwirksam ist, hängt von ihrem Wortlaut und den Umständen ihrer Einbeziehung ab.