Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abmahnung, Insolvenz des Arbeitgebers oder Streit im laufenden Arbeitsverhältnis: Zu jeder dieser Lagen finden Sie hier unsere Beiträge mit den Normen und Urteilen, auf die es ankommt. Ob das in Ihrem Fall so gilt, klären wir in einer kostenlosen Erstberatung.
Gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie es eigentlich nicht wäre (§ 7 KSchG).
Das Fristende rechnen Sie mit unserem Kündigungs-Check aus. Wie das Verfahren vor Ort abläuft, steht auf unseren Seiten zum Arbeitsgericht Aalen und zum Arbeitsgericht Augsburg.
Klagefrist berechnenEinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen. Meist wird sie ausgehandelt, im Kündigungsschutzprozess oder beim Aufhebungsvertrag.
Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen auslösen (§ 159 SGB III). Er lässt sich nach der Unterschrift in der Regel nicht widerrufen. Was eine Abfindung nach Steuern wert ist, zeigt unser Abfindungsrechner.
Abfindung berechnenEine Abmahnung bereitet meist eine verhaltensbedingte Kündigung vor. Eine Frist, innerhalb derer Sie antworten müssen, gibt es nicht. Ob ein Widerspruch oder eine Gegendarstellung zur Personalakte sinnvoll ist, hängt davon ab, was Ihnen vorgeworfen wird.
Auch in der Insolvenz gilt das Kündigungsschutzgesetz, und auch dann muss die Klage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht sein.
Für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis, meist der Eröffnung des Verfahrens, zahlt die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld, soweit der Lohn noch offen ist (§ 165 SGB III). Den Antrag müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III).
Sie haben Anspruch auf ein Zeugnis, das klar formuliert ist und keine versteckten Aussagen enthält (§ 109 GewO). Urlaub, der wegen des Endes nicht mehr genommen werden kann, ist abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen von wenigen Monaten. Wer offenen Lohn oder Überstunden zu spät verlangt, kann den Anspruch verlieren.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht, auf eine kürzere Arbeitszeit dagegen schon: Wer länger als sechs Monate beschäftigt ist, kann Teilzeit verlangen, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 TzBfG). Den Antrag stellen Sie spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform.
Unser Rundbrief erscheint in loser Folge, höchstens einmal im Monat. Er bringt neue Urteile und Gesetzesänderungen, die im Alltag zählen: im Arbeitsverhältnis, rund um die Mietwohnung, beim Bauen und im Straßenverkehr. Wir erklären sie kurz und sagen, was sich für Sie ändert.
Unsere Beiträge erklären die Rechtslage allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Die Erstberatung ist kostenlos. Wir beraten an unseren Standorten in Ellwangen und Augsburg.
Mehr zu unserer Arbeit im Arbeitsrecht steht auf den Seiten Arbeitsrecht in Ellwangen und Arbeitsrecht in Augsburg.
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