
Stellt sich eine Kündigung im Kündigungsschutzprozess als unwirksam heraus, hat das Arbeitsverhältnis rechtlich nie geendet. Für die Zeit dazwischen schuldet der Arbeitgeber dann Annahmeverzugslohn nach § 615 Satz 1 BGB — die vereinbarte Vergütung, ohne dass die Arbeit nachgeholt werden muss. Automatisch und in voller Höhe ist dieser Anspruch aber nicht: Er setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum leistungsfähig und leistungswillig war, und er wird um anderweitigen Verdienst gekürzt. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt zudem klar, dass sich dieses Entgeltrisiko nicht im Voraus wegvertragen lässt — auch nicht über die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung.
Der Ausgangspunkt ist einfach: Nimmt der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht an, kommt er in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Der Arbeitnehmer behält dann seinen Vergütungsanspruch, ohne die ausgefallene Arbeit später nachholen zu müssen — das ordnet § 615 Satz 1 BGB ausdrücklich an. Satz 2 verlangt allerdings, sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Verdienst anrechnen zu lassen. Satz 3 erstreckt beide Sätze auf Fälle, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, etwa bei fehlenden Aufträgen; für die unwirksame Kündigung bleibt es bei Satz 1.
Grundsätzlich muss die Arbeitsleistung tatsächlich angeboten werden (§ 294 BGB). Nach einer Kündigung ist das in der Regel entbehrlich: Der Arbeitgeber schuldet eine Mitwirkungshandlung — er muss den Arbeitsplatz bereitstellen und die Arbeit zuweisen —, und diese Handlung ist im Arbeitsverhältnis kalendermäßig bestimmt, weil sie an jedem Arbeitstag fällig ist. Unterlässt er sie, bedarf es keines Angebots (§ 296 BGB). Nicht der Kündigungstermin selbst macht das Angebot entbehrlich, sondern das Ausbleiben dieser geschuldeten Mitwirkung.
Drei Punkte begrenzen den Anspruch, und sie werden in Ratgebern regelmäßig übergangen.
Leistungsfähigkeit. Wer im streitigen Zeitraum außerstande war zu arbeiten, löst insoweit keinen Annahmeverzug aus (§ 297 BGB). Das gilt auch für Teilzeiträume: Eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen mitten im Prozess schneidet genau diese sechs Wochen aus dem Annahmeverzugslohn heraus, der übrige Zeitraum bleibt bestehen. Das heißt aber nicht, dass für diese Wochen nichts zu holen wäre — neben dem Annahmeverzugslohn kann ein eigener Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen, für bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Beide Ansprüche sind getrennt zu prüfen, und welcher greift, hängt am Einzelfall. Die Einzelheiten erklären wir im Beitrag Kündigung während Krankheit: Rechte der Arbeitnehmer.
Leistungswille. § 297 BGB erfasst nach ständiger Rechtsprechung auch den fehlenden Willen zur Arbeitsleistung. Wer erkennbar nicht mehr in den Betrieb zurückwill, riskiert den Anspruch für diese Zeit.
Ende des Annahmeverzugs. Der Anspruch läuft nicht automatisch bis zur Rechtskraft des Urteils: Er endet, sobald die Voraussetzungen des Annahmeverzugs entfallen oder das Arbeitsverhältnis wirksam endet. Er endet aber auch nicht schon deshalb, weil der Arbeitnehmer selbst kündigt oder einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unterschreibt: Maßgeblich ist nicht der Ausspruch oder der Vertragsschluss, sondern der darin wirksam vereinbarte Beendigungszeitpunkt — bis dahin läuft der Anspruch weiter. Unabhängig davon endet er, sobald der Annahmeverzug tatsächlich endet, etwa weil der Arbeitgeber die Arbeitsleistung wieder annimmt und der Arbeitnehmer sie erbringt.
Wer sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren will, muss die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG wahren; sonst gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG), und für die Zeit danach entsteht kein Annahmeverzugslohn. Versäumt heißt dabei nicht in jedem Fall verloren: Wer trotz aller nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert war, kann die nachträgliche Zulassung der Klage beantragen (§ 5 KSchG) — innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses und längstens sechs Monate nach Ablauf der versäumten Frist.
Und die Frist ist nicht in jeder Konstellation der Engpass: Geht es nicht um die Wirksamkeit der Kündigung, sondern nur um den richtigen Beendigungszeitpunkt — etwa weil der Arbeitgeber eine zu kurze Kündigungsfrist angesetzt hat —, kann Annahmeverzugslohn für die Zwischenzeit auch dann in Betracht kommen, wenn die Kündigung als solche wirksam ist. Genau so lag der unten dargestellte Fall des Bundesarbeitsgerichts. Den vollständigen Ablauf einer Kündigungsschutzklage erklären wir im Beitrag Ablauf der Kündigungsschutzklage; bei einer fristlosen Kündigung gilt ab dem Beendigungstermin dasselbe, mehr dazu unter Fristlose Kündigung: So wehren Sie sich als Arbeitnehmer.
Das folgende Beispiel ist rein illustrativ und arbeitet mit angenommenen runden Zahlen. Es ersetzt keine Berechnung im Einzelfall. Entscheidend ist der Rechenweg — und eine Unterscheidung, an der fast alle Darstellungen scheitern: Der Annahmeverzugslohn ist ein Bruttoanspruch, das Arbeitslosengeld ist es nicht.
Wie die Erstattung im Einzelnen verrechnet wird und was die Bundesagentur genau geltend macht, ergibt sich aus der Abrechnung und ihrem Erstattungsbescheid. Wer hier eine Zahl braucht, lässt die Abrechnung prüfen, statt sie zu schätzen.
Für den Arbeitgeber ist die Rechnung umgekehrt: Nur der tatsächliche Zwischenverdienst von 3.600 € mindert den Bruttoanspruch. Die Erstattung an die Bundesagentur ist keine Ersparnis, sondern lediglich eine Umleitung des Zahlungswegs. Hinzu kommen der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für den Nachzahlungszeitraum und mögliche Verzugszinsen.
Dass sich dieses Risiko nicht im Voraus wegvertragen lässt, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2026 (Az. 2 AZR 99/24) entschieden. Der Fall: Eine Flugbegleiterin mit Heimatbasis Frankfurt am Main war bei einer US-Fluggesellschaft mit Sitz in Chicago beschäftigt; ihr Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1992 unterstellte das Arbeitsverhältnis US-amerikanischem Recht. Die Beklagte kündigte mit E-Mail vom 29. September 2020 zum 1. Oktober 2020. Rechtskräftig steht fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht — wie beabsichtigt — zum 1. Oktober 2020, sondern erst zum 30. April 2021 endete (Rn. 12). Gestritten wurde um den Annahmeverzugslohn für genau diese Zwischenzeit.
Die Kernaussage (Rn. 10, 17, 19): § 615 Satz 1 BGB ist zwar grundsätzlich dispositiv (Rn. 16). Er kann aber nicht im Voraus — auch nicht durch die Wahl einer anderen Rechtsordnung — für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung abbedungen werden. Andernfalls würde das Entgeltrisiko generell auf den Arbeitnehmer verlagert und der Kündigungsschutz umgangen; eine solche Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig.
Zwei Einschränkungen gehören dazu, weil sie in Kurzmeldungen regelmäßig fehlen. Erstens: Der deutsche Arbeitsort allein entscheidet nicht. Das Gericht hat geprüft, welches Recht ohne Rechtswahl objektiv gegolten hätte, ob eine engere Verbindung zu den Vereinigten Staaten bestand — und ob deutsches Recht für die Klägerin günstiger ist (Rn. 14). Erst dann greift der Schutz zwingender Bestimmungen, hier nach Art. 30 Abs. 1 EGBGB in der alten Fassung; auf den Altvertrag von 1992 war die Rom I-Verordnung noch nicht anwendbar (Rn. 11). Eine Heimatbasis in Deutschland ersetzt diese Prüfung nicht, und aus ihr folgt kein pauschaler Anspruch nach deutschem Recht. Zweitens: Zur Höhe ist nichts entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil zur bestrittenen Höhe der Ansprüche keine Feststellungen vorlagen (Rn. 20). Der Anspruch steht bislang nur dem Grunde nach fest.
Für Arbeitgeber mit US-Muttergesellschaft, Entsendungs- oder Auslandsverträgen heißt das: Eine Rechtswahlklausel im Arbeitsvertrag ist kein Schutzschild gegen das Annahmeverzugsrisiko, soweit deutsche zwingende Schutzvorschriften auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Ob sie es sind, bleibt eine Prüfung des Einzelfalls und kein Automatismus.
Aus der Praxis ergeben sich einige Ansatzpunkte, um Anspruch und Risiko auf beiden Seiten in den Griff zu bekommen — Garantien sind das nicht, wohl aber wirksame Stellschrauben:
Für Verfahren vor den Arbeitsgerichten Aalen und Augsburg gilt in der Sache dasselbe. Die Verfahrensdauer allein bestimmt die Nachzahlung allerdings nicht: Der Anspruch wächst nur für die Zeiträume, in denen seine Voraussetzungen vorliegen — Annahmeverzug, Leistungsfähigkeit, Leistungswille —, und er wird um jeden Zwischenverdienst gekürzt. Ein langes Verfahren ist deshalb ein Risiko, keine Rechengröße.
Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine ihm angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt (§ 293 BGB) — etwa weil er einen Arbeitnehmer nach einer später für unwirksam erklärten Kündigung nicht mehr beschäftigt. Der Arbeitnehmer behält trotzdem seinen Lohnanspruch, ohne die ausgefallene Arbeit nachholen zu müssen (§ 615 Satz 1 BGB).
Nein. Der Anspruch setzt voraus, dass Sie im jeweiligen Zeitraum leistungsfähig und leistungswillig waren (§ 297 BGB). Er endet, sobald der Annahmeverzug tatsächlich endet oder das Arbeitsverhältnis zu einem wirksam vereinbarten Beendigungszeitpunkt endet — eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag beenden ihn also nicht schon mit dem Ausspruch, sondern erst zu dem darin bestimmten Zeitpunkt. Außerdem wird er um anderweitigen Verdienst gekürzt (§ 615 Satz 2 BGB, § 11 KSchG). Ein langes Verfahren führt deshalb nicht von selbst zu einer höheren Nachzahlung.
Für Zeiten, in denen Sie außerstande waren zu arbeiten, entsteht kein Annahmeverzug (§ 297 BGB). Das gilt auch für einzelne Abschnitte: Eine Arbeitsunfähigkeit mitten im Verfahren schneidet nur diesen Teilzeitraum aus dem Annahmeverzugslohn heraus. Für diese Zeit kann aber ein eigener Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen, für bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Krankheit bedeutet also nicht automatisch einen Totalausfall — beides ist getrennt zu prüfen.
Geschuldete Bruttovergütung für den Verzugszeitraum, abzüglich tatsächlichem und böswillig unterlassenem Zwischenverdienst (§ 615 Satz 2 BGB, § 11 Satz 1 Nr. 1 und 2 KSchG). Annahmeverzugslohn und Zwischenverdienst sind Bruttobeträge und damit vergleichbar. Bezogenes Arbeitslosengeld ist dagegen kein Bruttoentgelt, sondern eine steuerfreie Sozialleistung (§ 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG); es mindert den Anspruch nicht zugunsten des Arbeitgebers, sondern geht in Höhe der erbrachten Leistung auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 115 Abs. 1 SGB X, § 11 Satz 1 Nr. 3 KSchG). Über den verbleibenden Bruttobetrag rechnet der Arbeitgeber ab — Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG), dazu die Sozialversicherungsbeiträge —, und aus dem Auszahlungsbetrag wird die Forderung der Bundesagentur bedient. Was am Ende ankommt, ergibt sich aus der Abrechnung, nicht aus einer Überschlagsrechnung.
Ja, aber nicht zulasten des Arbeitnehmers: Der Anspruch geht in Höhe der erbrachten Leistung kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über, die ihn unmittelbar beim Arbeitgeber geltend macht. Das erhaltene Arbeitslosengeld müssen Sie nicht selbst zurückzahlen. Steuerlich bleibt es steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG).
§ 615 Satz 1 BGB ist im Grundsatz dispositiv. Nicht im Voraus abbedungen werden kann er jedoch für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung (BAG, Urteil vom 30.07.2026, Az. 2 AZR 99/24, Rn. 17, 19). Das gilt auch gegenüber einer Rechtswahl zugunsten ausländischen Rechts — allerdings nur, soweit deutsche zwingende Schutzvorschriften auf das Arbeitsverhältnis überhaupt anwendbar sind. Ob sie es sind, ist eine eigene kollisionsrechtliche Prüfung (siehe oben); ein Arbeitsort in Deutschland begründet für sich genommen keinen umfassenden Anspruch nach deutschem Recht.
Die Frage zielt meist auf Arbeitszeitkonten und ist von der Kündigungssituation zu trennen. Im Annahmeverzug schuldet der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung, und der Arbeitnehmer muss die ausgefallene Zeit nicht nacharbeiten (§ 615 Satz 1 BGB) — nachzuarbeitende Minusstunden entstehen insoweit gar nicht. Wie Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto zu behandeln sind, richtet sich nach der vertraglichen oder tariflichen Regelung.
Annahmeverzugslohn ist das eigentliche wirtschaftliche Risiko jeder streitigen Kündigung — aber kein Selbstläufer. Er ist ein Bruttoanspruch, er endet mit dem Annahmeverzug und nicht erst mit der Rechtskraft, und er steht unter den Vorbehalten von Leistungsfähigkeit, Leistungswille und Anrechnung. Dass er sich nicht im Voraus wegvertragen lässt, hat das Bundesarbeitsgericht 2026 bestätigt — soweit deutsches Recht anwendbar ist. Für Arbeitgeber lohnt sich deshalb die rechtliche Prüfung vor Ausspruch einer Kündigung, für Arbeitnehmer die rechtzeitige Klage innerhalb der Drei-Wochen-Frist und die saubere Dokumentation der eigenen Bemühungen. Rechtsanwalt Tim Pfaff berät Sie dazu an den Standorten Ellwangen und Augsburg sowie bundesweit digital. Mehr zu Ihren Rechten finden Sie auch auf unserer Seite Arbeitsrecht.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.