
Wird ein Firmenfahrzeug geblitzt und teilt das Unternehmen nicht mit, wer am Steuer saß, kann die Straßenverkehrsbehörde ein Fahrtenbuch anordnen — nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, und ausdrücklich nicht nur für das Tatfahrzeug, sondern für „ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge“. Entscheidend ist ein einziges Zeitfenster: Solange die Verfolgungsverjährung läuft, kann Ihre Auskunft die Auflage noch abwenden — danach nicht mehr.
Diese Frist beträgt seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate statt bisher drei. § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG lautet heute: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate.“ Die Behörde hat also doppelt so lange Zeit, den Fahrer zu ermitteln — Aussitzen ist damit deutlich schwieriger geworden.
Dieser Beitrag beantwortet nicht, was eine Fahrtenbuchauflage ist, sondern was danach kommt: was ein Betrieb in den Tagen nach dem Blitzerfoto tun muss, warum ein Widerspruch allein nichts stoppt — und wie man verhindert, dass aus einem Verstoß eine Auflage für fünfzehn Fahrzeuge wird.
Die Fahrtenbuchauflage ist keine Strafe und kein Bußgeld, sondern eine vorbeugende Maßnahme für die Zukunft. Sie richtet sich an den Halter und setzt keinen Vorwurf gegen ihn voraus — der Einwand „wir haben doch nichts falsch gemacht“ trägt hier nicht.
Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Erstens ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht; dafür genügt bereits eine mit einem Punkt bewertete Zuwiderhandlung, wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 28.06.2023 (Az. 6 B 64/23) bestätigt hat. Zweitens muss die Feststellung des Fahrers „nicht möglich“ gewesen sein — das heißt: trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungen nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist.
An diesem Punkt verlieren die meisten Unternehmen die Sache, und er ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 07.05.2024, Az. 3 B 6/23, folgenden Leitsatz aufgestellt:
„Die Feststellung eines Fahrzeugführers war auch dann im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte.“
Der Fall dahinter: Eine GmbH nannte den Namen der Fahrerin an einem Freitag um 17.34 Uhr — an dem Tag, an dem die Frist ablief. Formal hatte sie geantwortet; die Behörde konnte damit nichts mehr anfangen, und das Fahrtenbuch wurde für neun Monate angeordnet. Ein Halter könne, so das Gericht, „jedenfalls nicht ohne das Risiko der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit der Auskunft des Fahrzeugführers zuwarten, bis die Verjährungsfrist fast abgelaufen ist“.
Im selben Beschluss steht die Antwort auf die Frage, die im Betrieb am häufigsten gestellt wird: Unbeschadet des Rechts, im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Auskunft oder das Zeugnis zu verweigern, sei der Halter gehalten, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken — will er von einer Fahrtenbuchauflage verschont bleiben. Schweigen ist also erlaubt. Es ist nur nicht folgenlos.
Wer Entscheidungen zu diesem Thema liest, stößt fast überall auf eine Verjährungsfrist von drei Monaten — auch in den hier zitierten. Das war richtig: Alle diese Fälle betreffen Taten aus der Zeit vor der Gesetzesänderung. Seit dem 1. Juli 2026 gilt einheitlich eine Frist von sechs Monaten. Ratgeberseiten, die heute mit drei Monaten rechnen, sind veraltet.
Wie aktuell die Linie der Gerichte ist, zeigt ein frischer Beschluss: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat am 07.07.2026 (Az. 6 B 299/25) den Eilrechtsschutz eines Unternehmens abgelehnt, das vor Eintritt der Verjährung überhaupt nicht reagiert hatte und sich erst rund drei Monate danach anwaltlich meldete; angeordnet war ein Fahrtenbuch für zwölf Monate. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Entschieden ist nur der Eilrechtsschutz in summarischer Prüfung, nicht die Hauptsache — und auch dieser Fall betrifft eine Tat aus 2023, für die noch drei Monate galten.

Innerhalb der im Schreiben gesetzten Frist — oft nur eine Woche. Rechtlich entscheidend ist aber die Verfolgungsverjährung: Ihre Auskunft muss so rechtzeitig kommen, dass die Behörde davor noch zumutbar handeln kann. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024 (Az. 3 B 6/23) rettet eine Antwort am letzten Tag nichts mehr.
Seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate. § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG lautet: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate.“ Sie läuft ab dem Verkehrsverstoß und kann durch behördliche Maßnahmen unterbrochen werden. Ältere Beiträge nennen drei Monate — das ist überholt.
Ja. Das Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren bleibt unangetastet. Es schützt aber nicht vor der Fahrtenbuchauflage: Wer nicht mitwirkt, muss mit ihr rechnen.
Ja. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erlaubt sie für ein oder mehrere zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge. Das Sächsische OVG hat im Beschluss vom 28.06.2023 (Az. 6 B 64/23) eine Auflage für alle 15 Firmenfahrzeuge und alle künftig zugelassenen für verhältnismäßig gehalten — tragend war die bereits im Grundsatz fehlende Bereitschaft der Geschäftsführung, den Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen. Die Erstreckung auf die Flotte verlangt allerdings eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung der Behörde.
Das hängt vom Einzelfall ab; eine gesetzliche Regeldauer gibt es nicht. In den hier besprochenen Verfahren waren es neun Monate, zwölf Monate und ein Jahr für den gesamten Fuhrpark. Wer mit „in der Regel sechs Monate“ plant, plant zu knapp.
Er lohnt sich dort, wo es konkrete Angriffspunkte gibt: unzureichende Ermittlungen der Behörde, eine floskelhafte Begründung des Sofortvollzugs, vor allem aber eine fehlende Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Erstreckung auf weitere Fahrzeuge. Weil die Auflage regelmäßig sofort vollziehbar ist, gehört der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO meist dazu. Pauschale Angriffe auf das Messverfahren ohne Bezug zu genau diesem Messvorgang tragen dagegen nicht.
Die Fahrtenbuchauflage ist für einen Betrieb kein Bußgeld-Ärgernis, sondern ein Organisationsproblem mit Frist. Sie entsteht fast nie, weil ein Unternehmen etwas Falsches gesagt hätte — sondern weil es zu spät oder gar nichts gesagt hat. Seit dem 1. Juli 2026 hat die Behörde in diesem Zeitfenster doppelt so lange Zeit wie früher. Wer eine gepflegte Fahrzeug-Fahrer-Zuordnung hat, eine feste Zuständigkeit für Behördenpost und im Ernstfall früh und substantiiert vorträgt, hält das Risiko klein. Einen Überblick über unsere Arbeit im Verkehrsrecht finden Sie auf unserer Themenseite; die Kanzlei Pfaff berät Unternehmen von Ellwangen und Augsburg aus.
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Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wie Sie gegen eine konkrete Anordnung vorgehen sollten, lässt sich nur nach Einsicht in Bescheid und Behördenakte beurteilen.