Verkehrsrecht

Fahrtenbuchauflage: was Firmen jetzt tun müssen

29.08.2026
7 Minuten Lesezeit
Fahrtenbuchauflage für Firmenfahrzeuge: Hinweisgrafik mit der Frist von sechs Monaten nach einem Verkehrsverstoß.

Wird ein Firmenfahrzeug geblitzt und teilt das Unternehmen nicht mit, wer am Steuer saß, kann die Straßenverkehrsbehörde ein Fahrtenbuch anordnen — nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, und ausdrücklich nicht nur für das Tatfahrzeug, sondern für „ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge“. Entscheidend ist ein einziges Zeitfenster: Solange die Verfolgungsverjährung läuft, kann Ihre Auskunft die Auflage noch abwenden — danach nicht mehr.

Diese Frist beträgt seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate statt bisher drei. § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG lautet heute: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate.“ Die Behörde hat also doppelt so lange Zeit, den Fahrer zu ermitteln — Aussitzen ist damit deutlich schwieriger geworden.

Dieser Beitrag beantwortet nicht, was eine Fahrtenbuchauflage ist, sondern was danach kommt: was ein Betrieb in den Tagen nach dem Blitzerfoto tun muss, warum ein Widerspruch allein nichts stoppt — und wie man verhindert, dass aus einem Verstoß eine Auflage für fünfzehn Fahrzeuge wird.

Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO: die zwei Voraussetzungen und die eine Frist

Die Fahrtenbuchauflage ist keine Strafe und kein Bußgeld, sondern eine vorbeugende Maßnahme für die Zukunft. Sie richtet sich an den Halter und setzt keinen Vorwurf gegen ihn voraus — der Einwand „wir haben doch nichts falsch gemacht“ trägt hier nicht.

Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Erstens ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht; dafür genügt bereits eine mit einem Punkt bewertete Zuwiderhandlung, wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 28.06.2023 (Az. 6 B 64/23) bestätigt hat. Zweitens muss die Feststellung des Fahrers „nicht möglich“ gewesen sein — das heißt: trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungen nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist.

Zu spät antworten ist rechtlich wie gar nicht antworten

An diesem Punkt verlieren die meisten Unternehmen die Sache, und er ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 07.05.2024, Az. 3 B 6/23, folgenden Leitsatz aufgestellt:

„Die Feststellung eines Fahrzeugführers war auch dann im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte.“

Der Fall dahinter: Eine GmbH nannte den Namen der Fahrerin an einem Freitag um 17.34 Uhr — an dem Tag, an dem die Frist ablief. Formal hatte sie geantwortet; die Behörde konnte damit nichts mehr anfangen, und das Fahrtenbuch wurde für neun Monate angeordnet. Ein Halter könne, so das Gericht, „jedenfalls nicht ohne das Risiko der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit der Auskunft des Fahrzeugführers zuwarten, bis die Verjährungsfrist fast abgelaufen ist“.

Im selben Beschluss steht die Antwort auf die Frage, die im Betrieb am häufigsten gestellt wird: Unbeschadet des Rechts, im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Auskunft oder das Zeugnis zu verweigern, sei der Halter gehalten, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken — will er von einer Fahrtenbuchauflage verschont bleiben. Schweigen ist also erlaubt. Es ist nur nicht folgenlos.

Achtung bei älteren Urteilen: die Frist hat sich geändert

Wer Entscheidungen zu diesem Thema liest, stößt fast überall auf eine Verjährungsfrist von drei Monaten — auch in den hier zitierten. Das war richtig: Alle diese Fälle betreffen Taten aus der Zeit vor der Gesetzesänderung. Seit dem 1. Juli 2026 gilt einheitlich eine Frist von sechs Monaten. Ratgeberseiten, die heute mit drei Monaten rechnen, sind veraltet.

Wie aktuell die Linie der Gerichte ist, zeigt ein frischer Beschluss: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat am 07.07.2026 (Az. 6 B 299/25) den Eilrechtsschutz eines Unternehmens abgelehnt, das vor Eintritt der Verjährung überhaupt nicht reagiert hatte und sich erst rund drei Monate danach anwaltlich meldete; angeordnet war ein Fahrtenbuch für zwölf Monate. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Entschieden ist nur der Eilrechtsschutz in summarischer Prüfung, nicht die Hauptsache — und auch dieser Fall betrifft eine Tat aus 2023, für die noch drei Monate galten.

Zeitachse zur Fahrtenbuchauflage: Ab dem Verkehrsverstoß bleiben der Behörde sechs Monate bis zur Verfolgungsverjährung.

Sieben Fallstricke, an denen Unternehmen die Fahrtenbuchauflage einfangen

  1. Der Zeugenfragebogen bleibt im Haus liegen. Er geht an die Halteradresse und landet in der Poststelle, beim Fuhrparkleiter oder bei einem Geschäftsführer, der gerade ausscheidet. Was ein Organ oder ein zuständiger Mitarbeiter erfährt, muss sich das Unternehmen zurechnen lassen. Eine Frist, die intern niemand bemerkt, läuft trotzdem.
  2. Man antwortet, aber zu spät. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024 (Az. 3 B 6/23) ist eine Auskunft, die der Behörde vor der Verjährung kein zumutbares Handeln mehr erlaubt, so viel wert wie keine. Wer die Frist ausreizt, um „noch intern zu klären“, verliert genau dadurch.
  3. Man verlässt sich auf das Schweigerecht. Es bleibt bestehen, schützt aber nicht zusätzlich vor der Auflage. Ein zweites Recht, zu schweigen und verschont zu bleiben, gibt es nicht.
  4. Man rechnet nur mit dem Tatfahrzeug. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erlaubt die Anordnung für „ein oder mehrere“ Fahrzeuge, ausdrücklich auch für künftig zuzulassende; Satz 2 erlaubt zusätzlich Ersatzfahrzeuge. Im Dresdner Fall des Sächsischen OVG (Beschluss vom 28.06.2023, Az. 6 B 64/23) traf die Auflage alle 15 Firmenfahrzeuge und alle künftig zugelassenen, für die Dauer eines Jahres.
  5. Man hält den Widerspruch für eine Bremse. Fahrtenbuchauflagen werden regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt — dann muss das Buch geführt werden, während der Widerspruch läuft. Wer den Vollzug stoppen will, braucht zusätzlich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht.
  6. Man unterschätzt die Prozesskosten bei einer Flotte. Der Streitwert bemisst sich nach 400 € je Monat Geltungsdauer, im Eilverfahren die Hälfte — und zwar je Fahrzeug. Einen „Mengenrabatt“ gibt es nach dem Leitsatz des Sächsischen OVG (6 B 64/23) ausdrücklich nicht: Bei 15 Fahrzeugen und einem Jahr Laufzeit setzte das Gericht allein für das Eilverfahren 36.000 € je Rechtszug fest.
  7. Man verwechselt es mit dem steuerlichen Fahrtenbuch. Das angeordnete Fahrtenbuch nach § 31a StVZO hat mit dem steuerlichen Fahrtenbuch zur 1-%-Regelung nichts zu tun: anderer Zweck, anderer Inhalt, andere Behörde. § 31a Abs. 2 StVZO verlangt weder Kilometerstand noch Fahrtzweck.

Praxis: was der Fuhrpark jetzt konkret einrichten sollte

  • Eine benannte Zuständigkeit für Behördenpost zu Fahrzeugen. Eine Person, eine Vertretung, ein Fristenkalender. Zeugenfragebögen setzen kurze Antwortfristen — im Dresdner Fall war es eine Woche —, und die Verjährung wartet nicht auf Ihre Urlaubsvertretung.
  • Eine laufend gepflegte Fahrzeug-Fahrer-Zuordnung. Das Sächsische OVG beschreibt in 6 B 64/23 genau, was es erwartet: entweder „von vornherein organisatorische Vorkehrungen“ dafür zu treffen, dass feststellbar ist, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug benutzt hat — oder der Behörde wenigstens die betriebsintern zuständigen Mitarbeiter zu benennen und die Zuordnung zu belegen, etwa durch „eine Liste mit den Fahrzeugen und den ihnen zugeordneten Mitarbeitern oder Fahrern“. Wer sie freiwillig führt, bekommt nie ein angeordnetes Fahrtenbuch.
  • Innerhalb der gesetzten Frist antworten — auch bei Unsicherheit. Steht nicht sicher fest, wer gefahren ist, ist die Antwort nicht Schweigen, sondern der Kreis der ernsthaft in Betracht kommenden Mitarbeiter. Innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären ist Sache der Geschäftsleitung, nicht der Behörde.
  • Wer die Flotte aus der Auflage herausholen will, muss früh und konkret vortragen. Im Dresdner Fall scheiterte das Unternehmen daran, dass es nicht substantiiert dargelegt hatte, welche Fahrzeuge nur bestimmten Mitarbeitern zur Verfügung stehen. Genau dort liegt der wirksamste Angriffspunkt: Fahrzeug für Fahrzeug belegen, bei welchen die Fahrerermittlung künftig kein Problem ist — mit Übergabeprotokollen, Dienstwagenverträgen, Zuordnungslisten. Pauschale Behauptungen zählen ausdrücklich nicht.
  • Vorhandene Aufzeichnungen sofort auf den Tisch legen. Der Senat nennt als Gegenbeispiel einen früheren eigenen Fall, in dem die Erstreckung auf den ganzen Fuhrpark unverhältnismäßig war, weil die Fahrzeuge einen Fahrtenschreiber hatten, dessen Protokolle den Fahrer genauso identifizierbar machten. Telematik oder ein elektronisches Fahrtenbuch sind ein Argument — aber nur, wenn sie rechtzeitig vorgebracht werden.
  • Die Anordnung Zeile für Zeile lesen. Welche Fahrzeuge sind erfasst, sind künftig zuzulassende und Ersatzfahrzeuge einbezogen, wie lange läuft die Auflage und wo ist das Buch vorzulegen? Nach § 31a Abs. 3 StVZO ist es auf Verlangen jederzeit am festgelegten Ort auszuhändigen und sechs Monate über das Ende der Führungszeit hinaus aufzubewahren — das wird oft übersehen.
Ein Fahrtenbuch wird selten angeordnet, weil ein Unternehmen das Falsche gesagt hat — sondern weil es zu spät etwas gesagt hat. Die Zuordnung von Fahrzeug und Fahrer ist eine Organisationsaufgabe, keine Erinnerungsleistung.
Rechtsanwalt Tim Pfaff

Häufige Fragen & Fazit

Wie schnell muss unser Unternehmen auf den Zeugenfragebogen reagieren?

Innerhalb der im Schreiben gesetzten Frist — oft nur eine Woche. Rechtlich entscheidend ist aber die Verfolgungsverjährung: Ihre Auskunft muss so rechtzeitig kommen, dass die Behörde davor noch zumutbar handeln kann. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024 (Az. 3 B 6/23) rettet eine Antwort am letzten Tag nichts mehr.

Wie lange läuft die Verjährungsfrist heute?

Seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate. § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG lautet: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate.“ Sie läuft ab dem Verkehrsverstoß und kann durch behördliche Maßnahmen unterbrochen werden. Ältere Beiträge nennen drei Monate — das ist überholt.

Dürfen wir schweigen, wenn wir den Fahrer nicht nennen wollen?

Ja. Das Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren bleibt unangetastet. Es schützt aber nicht vor der Fahrtenbuchauflage: Wer nicht mitwirkt, muss mit ihr rechnen.

Kann die Auflage wirklich den ganzen Fuhrpark treffen?

Ja. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erlaubt sie für ein oder mehrere zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge. Das Sächsische OVG hat im Beschluss vom 28.06.2023 (Az. 6 B 64/23) eine Auflage für alle 15 Firmenfahrzeuge und alle künftig zugelassenen für verhältnismäßig gehalten — tragend war die bereits im Grundsatz fehlende Bereitschaft der Geschäftsführung, den Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen. Die Erstreckung auf die Flotte verlangt allerdings eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung der Behörde.

Wie lange dauert eine Fahrtenbuchauflage?

Das hängt vom Einzelfall ab; eine gesetzliche Regeldauer gibt es nicht. In den hier besprochenen Verfahren waren es neun Monate, zwölf Monate und ein Jahr für den gesamten Fuhrpark. Wer mit „in der Regel sechs Monate“ plant, plant zu knapp.

Lohnt sich der Widerspruch — und wann der Eilantrag?

Er lohnt sich dort, wo es konkrete Angriffspunkte gibt: unzureichende Ermittlungen der Behörde, eine floskelhafte Begründung des Sofortvollzugs, vor allem aber eine fehlende Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Erstreckung auf weitere Fahrzeuge. Weil die Auflage regelmäßig sofort vollziehbar ist, gehört der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO meist dazu. Pauschale Angriffe auf das Messverfahren ohne Bezug zu genau diesem Messvorgang tragen dagegen nicht.

Fazit

Die Fahrtenbuchauflage ist für einen Betrieb kein Bußgeld-Ärgernis, sondern ein Organisationsproblem mit Frist. Sie entsteht fast nie, weil ein Unternehmen etwas Falsches gesagt hätte — sondern weil es zu spät oder gar nichts gesagt hat. Seit dem 1. Juli 2026 hat die Behörde in diesem Zeitfenster doppelt so lange Zeit wie früher. Wer eine gepflegte Fahrzeug-Fahrer-Zuordnung hat, eine feste Zuständigkeit für Behördenpost und im Ernstfall früh und substantiiert vorträgt, hält das Risiko klein. Einen Überblick über unsere Arbeit im Verkehrsrecht finden Sie auf unserer Themenseite; die Kanzlei Pfaff berät Unternehmen von Ellwangen und Augsburg aus.

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Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wie Sie gegen eine konkrete Anordnung vorgehen sollten, lässt sich nur nach Einsicht in Bescheid und Behördenakte beurteilen.