Verkehrsrecht

Bußgeldbescheid Einspruch: Frist, Ablauf und Kosten

8 Minuten Lesezeit
Gegen einen Bußgeldbescheid bleiben zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch.

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Eine Begründung verlangt das Gesetz nicht. Lassen Sie die Frist verstreichen, wird der Bescheid rechtskräftig, und mit ihm werden Geldbuße, Punkte und ein etwaiges Fahrverbot verbindlich.

Der Einspruch selbst kostet nichts und lässt sich bis zum Urteil zurücknehmen. Er verschafft Ihnen vor allem Zeit und Zugang zur Akte. Ob sich das Weitermachen lohnt, entscheidet sich meist erst, wenn die Messunterlagen auf dem Tisch liegen und klar ist, was bei einem Fahrverbot oder bei den Punkten auf dem Spiel steht.

Frist und Form des Einspruchs

Zwei Wochen ab Zustellung

„Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.“ (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG)

Die Frist beginnt mit der Zustellung, nicht mit dem Datum, das auf dem Bescheid steht. Bußgeldbescheide kommen in der Regel im gelben Umschlag mit Zustellungsurkunde. Trifft der Zusteller Sie nicht an, darf er den Brief in den Briefkasten einlegen. Dann gilt der Bescheid mit dem Einlegen als zugestellt, und der Zusteller vermerkt das Datum auf dem Umschlag (§ 51 Abs. 1 OWiG, § 180 ZPO). Heben Sie diesen Umschlag deshalb auf.

Gerechnet wird nach § 43 StPO: Die Frist endet mit Ablauf des Wochentags, der dem Tag der Zustellung entspricht, zwei Wochen später. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. Maßgeblich ist der Eingang bei der Behörde bis 24 Uhr, nicht der Poststempel.

Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung: Zustellung am 3. November 2026, Fristende 17. November 2026; bei Zustellung am 7. November endet die Frist am 23. November, bei Zustellung am 18. Dezember am 4. Januar 2027
Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung: Zustellung am 3. November 2026, Fristende 17. November 2026; bei Zustellung am 7. November endet die Frist am 23. November, bei Zustellung am 18. Dezember am 4. Januar 2027

Rechenbeispiel zur Frist

  • Dienstag, 3. November 2026: Der Bescheid wird zugestellt. Die Frist endet am Dienstag, 17. November 2026.
  • Samstag, 7. November 2026: Das rechnerische Ende wäre Samstag, 21. November 2026. Weil das Wochenende nicht zählt, endet die Frist am Montag, 23. November 2026.
  • Freitag, 18. Dezember 2026: Das Ende fiele auf Neujahr, Freitag, 1. Januar 2027. Danach folgt ein Wochenende, die Frist endet am Montag, 4. Januar 2027.

Die richtige Form

Schriftlich heißt: ein unterschriebener Brief an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, mit Aktenzeichen und Ihrem Namen. Sie können den Einspruch auch persönlich bei der Behörde zu Protokoll geben. Elektronisch eingereicht wahrt er die Form nur mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg, etwa über ein Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz (§ 110c OWiG, § 32a Abs. 3 und 4 StPO). Eine einfache E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht. Anwälte müssen den Einspruch elektronisch übermitteln.

Begründen müssen Sie den Einspruch nicht. Sie können ihn auf einzelne Punkte beschränken, zum Beispiel nur auf das Fahrverbot oder die Höhe der Geldbuße (§ 67 Abs. 2 OWiG). Den Vorwurf selbst greifen Sie dann nicht mehr an.

Frist verpasst

Wer ohne eigenes Verschulden verhindert war, etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 52 Abs. 1 OWiG, §§ 44, 45 StPO). Der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, die Gründe sind glaubhaft zu machen, und der Einspruch ist in derselben Woche nachzuholen. Über den Antrag entscheidet zunächst die Behörde.

Was nach dem Einspruch passiert

Ablauf nach dem Einspruch in sechs Stationen: Zustellung, Einspruch binnen zwei Wochen, Prüfung durch die Behörde, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht mit Urteil oder Beschluss, Rechtsbeschwerde
Ablauf nach dem Einspruch in sechs Stationen: Zustellung, Einspruch binnen zwei Wochen, Prüfung durch die Behörde, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht mit Urteil oder Beschluss, Rechtsbeschwerde

Zwischenverfahren bei der Behörde

Zuerst prüft die Bußgeldbehörde, ob der Einspruch rechtzeitig und in der richtigen Form eingegangen ist. Ist er das nicht, verwirft sie ihn als unzulässig. Dagegen können Sie binnen zwei Wochen gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 69 Abs. 1 OWiG). Ist der Einspruch zulässig, entscheidet die Behörde, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt, und kann dafür weiter ermitteln (§ 69 Abs. 2 OWiG). Sie kann Sie auffordern, entlastende Tatsachen zu nennen. Sie müssen sich aber nicht zur Sache äußern.

Staatsanwaltschaft und Amtsgericht

Nimmt die Behörde den Bescheid nicht zurück, schickt sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG). Mit dem Eingang bei der Staatsanwaltschaft geht die Verfolgung auf sie über. Sie kann das Verfahren einstellen oder die Akten dem Richter vorlegen (§ 69 Abs. 4 OWiG). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, dort entscheidet ein Richter allein (§ 68 Abs. 1 OWiG).

Hauptverhandlung

Im Regelfall setzt das Gericht einen Termin an. Sie sind verpflichtet zu erscheinen, können sich aber auf Antrag entbinden lassen, wenn Sie sich zur Sache geäußert oder erklärt haben, dass Sie schweigen werden, und Ihre Anwesenheit zur Aufklärung nicht nötig ist (§ 73 Abs. 1 und 2 OWiG). Bleiben Sie ohne genügende Entschuldigung weg, ohne entbunden zu sein, verwirft das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache (§ 74 Abs. 2 OWiG).

Wichtig ist: Im Urteil ist das Gericht an den Bescheid nicht gebunden (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 411 Abs. 4 StPO). Es gibt also kein Verschlechterungsverbot. Das Gericht kann eine höhere Geldbuße oder ein Fahrverbot festsetzen, das im Bescheid noch nicht stand. Auf dieses Risiko muss der Bescheid selbst hinweisen (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG).

Entscheidung durch Beschluss

Hält das Gericht eine Verhandlung nicht für nötig, kann es schriftlich durch Beschluss entscheiden, wenn weder Sie noch die Staatsanwaltschaft widersprechen. Es weist vorher darauf hin und gibt zwei Wochen Zeit zur Äußerung. Anders als im Urteil darf es dabei nicht zu Ihrem Nachteil vom Bescheid abweichen (§ 72 Abs. 1 und 3 OWiG).

Rücknahme und Rechtsbeschwerde

Den Einspruch können Sie bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 411 Abs. 3 StPO). Nach Beginn der Hauptverhandlung braucht es dafür die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, außer sie nimmt an der Verhandlung nicht teil, was im Bußgeldverfahren häufig so ist (§ 303 StPO, § 75 OWiG). Gegen das Urteil oder den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht unter anderem zulässig, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 Euro oder ein Fahrverbot festgesetzt wurde. In anderen Fällen muss sie zugelassen werden (§ 79 Abs. 1 OWiG).

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Wann sich der Einspruch lohnt

Akteneinsicht und Messung

Ob eine Messung angreifbar ist, zeigt erst die Akte. Die Behörde gewährt Ihnen auf Antrag Einsicht (§ 49 Abs. 1 OWiG), Ihr Verteidiger hat ein eigenes Einsichtsrecht (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 147 StPO). Über den Antrag entscheidet die Behörde noch vor der Abgabe an das Gericht (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Für die Versendung einer Papierakte fallen 12 Euro an, die elektronische Übermittlung ist kostenlos (§ 107 Abs. 5 OWiG).

Wichtig sind oft Unterlagen, die gar nicht in der Bußgeldakte liegen, etwa Messreihe, Wartungsnachweise oder die Lebensakte des Geräts. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu solchen Informationen folgt, die bei der Behörde vorhanden sind (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, Az. 2 BvR 1616/18, Rn. 62). Die Unterlagen müssen konkret benannt sein und mit dem Vorwurf in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen (Rn. 57). Und Sie müssen sie rechtzeitig im Bußgeldverfahren verlangen, sonst nützen die Erkenntnisse vor Gericht wenig (Rn. 60). Eine Pflicht, Rohmessdaten zu speichern, folgt daraus nicht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023, Az. 2 BvR 1167/20, Rn. 51).

Fahrverbot und Punkte

Ein Fahrverbot dauert einen bis drei Monate (§ 25 Abs. 1 StVG). Wird ausnahmsweise davon abgesehen, soll die Geldbuße angemessen erhöht werden (§ 4 Abs. 4 BKatV). Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, hat deshalb einen Grund, den Einspruch wenigstens auf das Fahrverbot zu beschränken. Wer in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot hatte, bekommt außerdem bis zu vier Monate nach Rechtskraft Zeit, den Führerschein abzugeben (§ 25 Abs. 3 StVG).

Bei den Punkten kommt es auf den Stand an. Bei vier oder fünf Punkten folgt eine Ermahnung, bei sechs oder sieben eine Verwarnung, ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG). Wer schon sechs oder sieben Punkte hat, sollte jeden neuen Bescheid prüfen lassen, bevor er rechtskräftig wird.

Verjährung

Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG verjähren in sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Bis zur Änderung durch das Gesetz vom 12. Mai 2026 galten drei Monate bis zum Erlass des Bußgeldbescheids. Für Alkohol- und Drogenfahrten nach § 24a StVG gilt diese kurze Frist nicht. Die Verjährung wird unter anderem durch die Anhörung, durch den Bußgeldbescheid, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird, durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht und durch jede Terminsbestimmung unterbrochen und beginnt dann neu (§ 33 Abs. 1 und 3 OWiG). Unabhängig von Unterbrechungen ist die Tat spätestens zwei Jahre nach der Tat verjährt, es sei denn, das Amtsgericht hat vorher durch Urteil oder Beschluss entschieden (§ 33 Abs. 3 Satz 2, § 32 Abs. 2 OWiG). Die Unterbrechung wirkt nur gegen den, gegen den sich die Maßnahme richtet (§ 33 Abs. 4 OWiG). Wurde zunächst gegen den Halter ermittelt und der tatsächliche Fahrer erst spät angehört, kann die Tat ihm gegenüber schon verjährt sein.

Kosten des Einspruchs bei 150 Euro Geldbuße: Bescheid 178,50 Euro, Rücknahme bei der Behörde ohne Gerichtsgebühr, Rücknahme bei Gericht 19 Euro, Urteil oder Beschluss 60 Euro Gerichtsgebühr
Kosten des Einspruchs bei 150 Euro Geldbuße: Bescheid 178,50 Euro, Rücknahme bei der Behörde ohne Gerichtsgebühr, Rücknahme bei Gericht 19 Euro, Urteil oder Beschluss 60 Euro Gerichtsgebühr

Kosten und Rechtsschutzversicherung

Schon der Bescheid enthält Kosten: 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro, dazu 3,50 Euro für die Zustellung (§ 107 Abs. 1 und 3 OWiG). Bei einer Geldbuße von 150 Euro zahlen Sie also 178,50 Euro. Nehmen Sie den Einspruch zurück, solange die Akte noch bei der Behörde liegt, kommt keine Gerichtsgebühr hinzu. Nach Eingang bei Gericht und vor der Hauptverhandlung kostet die Rücknahme 19 Euro (Nr. 4111 KV GKG). Endet das Verfahren mit Urteil oder Beschluss und bleibt es bei 150 Euro, beträgt die Gerichtsgebühr 60 Euro (Nr. 4110 KV GKG), dazu kommen Auslagen wie ein Sachverständigengutachten. Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und Ihre notwendigen Auslagen (§ 467 Abs. 1 StPO). Stellt das Gericht nach Ermessen ein (§ 47 Abs. 2 OWiG), kann es davon absehen, Ihre Auslagen zu erstatten (§ 467 Abs. 4 StPO).

Die Anwaltsgebühren richten sich nach festen Rahmen im Vergütungsverzeichnis des RVG. Eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz übernimmt Anwalt, Gericht und Gutachten im Bußgeldverfahren in der Regel. Ob eine Selbstbeteiligung gilt, steht in Ihrem Vertrag.

Der Einspruch verschafft Zeit für den Blick in die Akte. Entschieden wird danach.
Rechtsanwalt Tim Pfaff

Häufige Fragen & Fazit

Muss ich den Einspruch begründen?

Nein. Es genügt zu erklären, dass Sie gegen den Bescheid mit dem genannten Aktenzeichen Einspruch einlegen. Eine Begründung kann folgen, wenn die Akte ausgewertet ist.

Kann es durch den Einspruch teurer werden?

Ja. Im Urteil darf das Gericht die Geldbuße erhöhen oder ein Fahrverbot verhängen. Hinzu kommen Gerichtskosten. Entscheidet das Gericht dagegen ohne Verhandlung durch Beschluss, darf es nicht zu Ihrem Nachteil abweichen.

Reicht eine E-Mail an die Bußgeldstelle?

Eine einfache E-Mail erfüllt die Schriftform nicht. Sicher ist ein unterschriebener Brief, der rechtzeitig eingeht, oder der Einspruch zur Niederschrift bei der Behörde.

Wann sollte ich den Einspruch zurücknehmen?

Wenn die Akteneinsicht keinen Ansatz ergibt, am besten, solange die Akte noch bei der Behörde liegt. Dann fallen keine Gerichtsgebühren an. Später kostet die Rücknahme vor der Verhandlung 19 Euro, wenn es bei der Geldbuße des Bescheids bleibt.

Ich war zur Tatzeit nicht der Fahrer. Was nun?

Dann sollten Sie Einspruch einlegen. Den Fahrer müssen Sie nicht benennen. Bedenken Sie aber, dass die Behörde nach einer erfolglosen Fahrerermittlung ein Fahrtenbuch anordnen kann (§ 31a Abs. 1 StVZO).

Fazit

Der Einspruch kostet anfangs nichts und sichert Ihnen die Akteneinsicht, bevor der Bescheid rechtskräftig wird. Entscheidend sind die zwei Wochen ab Zustellung und der Blick in die Messunterlagen. Erst danach lässt sich seriös sagen, ob sich eine Verhandlung lohnt oder ob die Rücknahme der günstigere Weg ist.

Wir legen Einspruch ein, beantragen Akteneinsicht samt Messunterlagen und vertreten Sie vor dem Amtsgericht. Mehr zu unserer Arbeit im Verkehrsrecht steht auf der Seite Verkehrsrecht. Was ein Verstoß gegen die durchgezogene Linie kostet, lesen Sie im Beitrag Durchgezogene Linie überfahren.

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Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Stand vom 25. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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