
In Augsburg darf eine Bestandsmiete innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 Prozent steigen, und auch das nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Grundlage ist § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Bayerischen Mieterschutzverordnung vom 16. Dezember 2025, die Augsburg in ihrer Anlage unter Nr. 7.1.1 aufführt und bis zum 31. Dezember 2029 gilt. Außerhalb der Verordnung liegt die Grenze bei 20 Prozent.
Zulässig ist also immer der niedrigere von zwei Werten: die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel und die Ausgangsmiete plus 15 Prozent. Welche Gemeinden im Augsburger Umland dazugehören, wie die Frist läuft und wo Erhöhungsverlangen scheitern, steht unten.
Die Mieterschutzverordnung nennt im Regierungsbezirk Schwaben für den Raum Augsburg die Stadt Augsburg, im Landkreis Augsburg Diedorf, Kleinaitingen, Klosterlechfeld, Königsbrunn, Neusäß und Stadtbergen und im Landkreis Aichach-Friedberg Aichach, Friedberg, Kissing und Mering (§ 1 MiSchuV mit Anlage Nr. 7.1.1, 7.2 und 7.3). Dort gelten 15 Prozent.
Alle anderen Gemeinden der beiden Landkreise stehen nicht in der Anlage, zum Beispiel Gersthofen, Bobingen, Schwabmünchen oder Meitingen. Dort bleibt es bei der allgemeinen Kappungsgrenze von 20 Prozent in drei Jahren (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB). Für die Frage, welche Grenze gilt, kommt es auf die Lage der Wohnung an, nicht auf den Wohnsitz des Vermieters.


Erhöhungen wegen Modernisierung (§§ 559 bis 559d BGB) und wegen gestiegener Betriebskosten (§ 560 BGB) zählen bei der Wartefrist und bei der Kappungsgrenze nicht mit.
Ein Mieter in Augsburg zahlte bis Mai 2025 eine Nettokaltmiete von 560 Euro, seit dem 1. Juni 2025 sind es 600 Euro. Der Vermieter verlangt im Januar 2027 eine Erhöhung zum 1. April 2027. Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt laut Mietspiegel 2025 bei 720 Euro.


Das Beispiel zeigt den häufigsten Rechenfehler: Wer nur auf die aktuelle Miete schaut, übersieht frühere Erhöhungen im Dreijahreszeitraum. Eine Mietminderung, die der Mieter wegen eines Mangels vornimmt, senkt die Ausgangsmiete dagegen nicht (BGH, Urteil vom 17. April 2019, Az. VIII ZR 33/18, Rn. 21).
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Nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens hat der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats Zeit, zuzustimmen. Stimmt er zu, schuldet er die neue Miete ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang (§ 558b Abs. 1 und 2 BGB). Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen.


Die Klagefrist ist streng. Der Bundesgerichtshof ordnet sie dem materiellen Recht zu; wer sie versäumt, verliert den Anspruch aus diesem Verlangen und muss neu beginnen (BGH, Urteil vom 29. April 2020, Az. VIII ZR 355/18, Rn. 24). Zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt (§ 29a Abs. 1 ZPO, § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG). Für Augsburg, Königsbrunn, Neusäß und Stadtbergen ist das das Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1.
Ein Mieter kann auch nur teilweise zustimmen. Er schuldet dann den Teil, dem er zugestimmt hat, und der Streit geht nur noch um den Rest.
Höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 15 Prozent. Maßgeblich ist der niedrigere Wert.
Ja, aber mit 20 Prozent. Gersthofen steht nicht in der Anlage der Mieterschutzverordnung, die reduzierte Grenze von 15 Prozent gilt dort nicht.
Nein. Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB bleiben bei der Kappungsgrenze außer Betracht (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Nein. Bei Neuvermietung greift in Augsburg stattdessen die Mietpreisbremse: höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 556d Abs. 1 BGB), mit Ausnahmen etwa für Neubauten nach dem 1. Oktober 2014.
Schweigen ist keine Zustimmung. Der Vermieter muss dann innerhalb der Frist klagen. Das Gericht prüft die Vergleichsmiete, und die Kosten trägt im Grundsatz, wer unterliegt.
Die Kappungsgrenze von 15 Prozent bremst Mieterhöhungen in Augsburg und zehn Umlandgemeinden deutlich, in Gersthofen oder Bobingen nicht. Entscheidend sind in der Praxis die richtige Ausgangsmiete und das richtige Datum.
Wir rechnen Mieterhöhungen für Vermieter und Mieter in Augsburg und im Landkreis nach, bevor ein Schreiben rausgeht oder eine Zustimmung unterschrieben wird. Mehr zu unserer Arbeit für Vermieter steht auf der Seite Mietrecht für Vermieter, unser Augsburger Büro finden Sie auf der Standortseite.
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Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Stand vom 24. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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