
Das bloße Überfahren einer durchgezogenen Linie kostet in der Regel 10 Euro. Geschieht es beim Überholen, sind es 150 Euro; kommt eine Gefährdung hinzu, 250 Euro und bei einer Sachbeschädigung 300 Euro – in diesen beiden Fällen zusätzlich ein Monat Fahrverbot. Der Unterschied hängt an einer einzigen Frage: Haben Sie überholt, oder sind Sie nur an einem haltenden Fahrzeug vorbeigefahren? Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 03.07.2026 (Az. 3 U 51/25) entschieden, dass das Vorbeifahren an einem am rechten Fahrbahnrand haltenden Fahrzeug rechtlich kein Überholen ist – mit spürbaren Folgen für Bußgeld und, bei einem Unfall, für die Haftungsquote.
Nach § 5 StVO ist Überholen nur erlaubt, wer mit „wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende“ fährt (§ 5 Abs. 2 StVO). Ein Fahrzeug, das steht, hat keine Geschwindigkeit – begrifflich kann es deshalb gar nicht „überholt“ werden. Das ist der sachliche Kern der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2026, Az. 3 U 51/25.
Für das Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug gilt stattdessen § 6 StVO: „Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.“ Die Norm verlangt in erster Linie Rücksicht auf den Gegenverkehr – nicht die strengeren Sorgfaltspflichten des § 5 StVO, etwa das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO).
Im entschiedenen Fall hatte ein Fahrzeug am 16.05.2023 auf einer Straße am rechten Fahrbahnrand angehalten. Der nachfolgende Fahrer eines VW Golf fuhr daran vorbei und überfuhr dabei kurz die durchgezogene Mittellinie; beim Vorbeifahren kam es zur Kollision. Streitig blieb, ob der haltende Fahrer gerade zum Wenden ansetzte. Das Landgericht Saarbrücken hatte der Klägerin zunächst die Alleinhaftung zugewiesen, weil sie die durchgezogene Linie überfahren habe. Das Oberlandesgericht hob dies auf und stellte den tragenden Grundsatz klar: „der Kraftfahrer, der sein Fahrzeug am rechten Straßenrand anhält, ohne dass es die Verkehrslage bedingt, wird nicht überholt; vielmehr wird an ihm im Sinne des § 6 StVO vorbeigefahren“ (Rn. 21).
Und weiter, zur durchgezogenen Linie selbst: „Es ist … anerkannt, dass beim Vorbeifahren (§ 6 StVO) die durch eine durchgezogene Linie gekennzeichnete Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295; hier: durchgezogene Mittellinie) überfahren werden darf, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist und andernfalls die Verengung nicht passiert werden kann“ (Rn. 23). Diese Ausnahme gilt nach den Ausführungen des Gerichts nicht isoliert für die Linie, sondern nur im Zusammenspiel mit dem zulässigen Vorbeifahren nach § 6 StVO.
Zur Haftungsfolge im entschiedenen Fall: Weil kein Überholen, sondern zulässiges Vorbeifahren vorlag und weder der Klägerin noch dem Beklagten ein nachweisbarer Pflichtenverstoß zur Last fiel, wertete das Gericht die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge als gleich hoch und teilte den Schaden hälftig – auf Grundlage von § 17 Abs. 1, 2 StVG: „hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.“ Die Klägerin erhielt die Hälfte ihres Schadens ersetzt: 3.941,26 Euro Hauptforderung zuzüglich 453,87 Euro Anwaltskosten. Nicht § 254 BGB (Mitverschulden) trug diese Quote, sondern die reine Betriebsgefahrabwägung zwischen zwei Kfz-Haltern nach § 17 StVG – § 254 BGB betrifft typischerweise Geschädigte ohne eigene Betriebsgefahr, etwa Fußgänger oder Radfahrer.
Grundlage der Halterhaftung selbst ist § 7 StVG: „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Kfz-Halter haften danach unabhängig von eigenem Verschulden – offen ist nur die Quote.
Wichtig für die Einordnung: Das Saarländische Oberlandesgericht ist ein Obergericht, keine Bundesgerichtsbarkeit – seine Entscheidung bindet kein anderes Gericht. Sie reiht sich allerdings in eine seit Jahrzehnten gefestigte obergerichtliche Linie ein, ohne erkennbaren Gegenwind anderer Gerichte; eine höchstrichterliche, durch den Bundesgerichtshof bestätigte Klärung dieser konkreten Abgrenzung gibt es bislang nicht. Die Revision wurde im Urteil selbst ausdrücklich nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Mehr zu unserer Beratung im Verkehrsrecht erfahren Sie auf unserer Rechtsgebietsseite.
Für Fuhrparks und Dienstwagen: Ist ein beteiligtes Fahrzeug ein Firmenwagen, gilt dieselbe Haftungsabwägung nach § 7 und § 17 StVG – nur mit einem Unternehmen als Halter. Das betrifft auch den umgekehrten Fall: Hält ein eigenes Firmenfahrzeug (Lieferwagen, Handwerkerfahrzeug) kurz am Fahrbahnrand und kommt es dabei zu einem Unfall mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, greift dieselbe Betriebsgefahr-Abwägung – nur aus der Perspektive des haltenden statt des vorbeifahrenden Fahrzeugs.
Grundsätzlich gilt ein Überfahrverbot: Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen wie die durchgezogene Linie (Zeichen 295) angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen (§ 41 Abs. 1 StVO). Eine anerkannte Ausnahme besteht laut dem Saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 03.07.2026, Az. 3 U 51/25) beim Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug: „Beim Vorbeifahren an einem am rechten Fahrbahnrand haltenden Fahrzeug darf eine durchgezogene Mittellinie überfahren werden, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist und andernfalls die Verengung nicht passiert werden kann.“
Nein. Nach der genannten Entscheidung wird ein Fahrzeug, das am rechten Fahrbahnrand hält, ohne dass es die Verkehrslage bedingt, nicht überholt, sondern es wird im Sinne des § 6 StVO an ihm vorbeigefahren. Es gelten dann nicht die strengeren Pflichten des § 5 StVO.
Das bloße Überfahren ohne Überholen kostet 10 Euro (BKatV, lfd. Nr. 155). Geschieht es beim unzulässigen Überholen, sind es 150 Euro (BKatV, lfd. Nr. 19.1); kommt eine Gefährdung hinzu, 250 Euro und bei einer Sachbeschädigung 300 Euro – in diesen beiden Fällen zusätzlich ein Monat Fahrverbot (BKatV, lfd. Nr. 19.1.1, 19.1.2).
Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im entschiedenen Fall wertete das Gericht die Betriebsgefahren beider beteiligten Fahrzeuge als gleich hoch, weil keiner Seite ein nachweisbarer Pflichtenverstoß nachzuweisen war – Ergebnis war eine hälftige Haftungsquote nach § 17 Abs. 1, 2 StVG statt der vom Landgericht zunächst angenommenen Alleinhaftung.
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt (§ 12 Abs. 2 StVO). Halten ist die kürzere, gewollte Unterbrechung. Steht ein Fahrzeug dagegen nur, weil die Verkehrslage es erzwingt – etwa an einer roten Ampel oder im Stau –, handelt es sich um verkehrsbedingtes Warten. Für die Anwendung des § 6 StVO ist diese Unterscheidung entscheidend.
Zwingend ist das nicht, aber sinnvoll: Ob ein Fahrzeug „hielt“ oder nur „wartete“, ob ein Wendemanöver drohte und wie die Betriebsgefahren zu gewichten sind, sind Wertungsfragen, die über hälftige oder volle Haftung entscheiden können. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt davor, einer für Sie ungünstigen Quote vorschnell zuzustimmen.
Fazit: Wer an einem haltenden Fahrzeug vorbeifährt, überholt rechtlich nicht – und darf dabei unter engen Voraussetzungen sogar kurz die durchgezogene Linie überfahren. Das ist keine neue Erfindung, sondern eine seit Jahrzehnten obergerichtlich anerkannte Linie, die das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken am 03.07.2026 (Az. 3 U 51/25) erneut bestätigt und auf einen konkreten Unfall angewendet hat: Ergebnis war eine hälftige statt der vom Landgericht zunächst angenommenen vollen Haftung. Ob im Einzelfall wirklich ein „Halten“ oder nur verkehrsbedingtes „Warten“ vorlag, entscheidet über Bußgeldhöhe und Haftungsquote gleichermaßen – und genau das lohnt eine sorgfältige, oft anwaltliche Prüfung. Kanzlei Pfaff berät Sie dazu an den Standorten Ellwangen und Augsburg.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die dargestellte Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken bindet als Obergericht kein anderes Gericht.
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