Wir prüfen Verträge, bevor Sie unterschreiben, entwerfen Allgemeine Geschäftsbedingungen und setzen Forderungen durch, wenn ein Kunde nicht zahlt.
AGB sind alle vorformulierten Bedingungen, die Sie für mehrere Verträge verwenden, gleich ob sie als eigenes Dokument, im Angebot oder im Bestellformular stehen. Gegenüber Unternehmen gelten die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB zwar nicht unmittelbar. Über § 307 BGB können solche Klauseln aber auch im Geschäftsverkehr unwirksam sein (§ 310 Abs. 1 BGB). Wer seine AGB aus einer Vorlage übernommen oder lange nicht angepasst hat, verlässt sich oft auf Klauseln, die im Streit nicht halten.
Ist ein Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen. Versäumt er das, gilt die Ware als genehmigt, ausgenommen Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren (§ 377 Abs. 1 und 2 HGB). Für Verkäufer ist das oft das stärkste Argument gegen späte Reklamationen. Für Einkäufer heißt es, dass der Wareneingang die Prüfung organisieren und dokumentieren muss. Wir prüfen, ob eine Rüge rechtzeitig war, und regeln Untersuchung und Rüge in Ihren Lieferverträgen.
Zahlt ein Kunde nicht, schreiben wir ihn an und setzen eine Frist. Ist die Forderung unstreitig, beantragen wir einen Mahnbescheid; widerspricht der Schuldner, geht es in das streitige Verfahren. Im Zivilprozess trägt die unterliegende Partei die Kosten beider Seiten in gesetzlicher Höhe (§ 91 Abs. 1 ZPO). Achten Sie auf die Verjährung: Sie beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Schuldner und Umstände kannten (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Rechnungen aus dem Jahr 2023 verjähren damit meist mit Ablauf des 31. Dezember 2026.


Zwischen Unternehmen genügt es in der Regel, dass Sie bei Vertragsschluss erkennbar auf Ihre AGB verweisen und der Vertragspartner sie ohne Mühe einsehen kann. Die strengeren Einbeziehungsregeln des § 305 Abs. 2 BGB gelten hier nicht (§ 310 Abs. 1 BGB). Ein Hinweis erst auf der Rechnung kommt aber zu spät.
Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Statt der unwirksamen Klausel gilt das Gesetz (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine Klausel wird dabei nicht auf das gerade noch zulässige Maß gekürzt, sie fällt ganz weg.
Neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Basiszinssatz bei 1,52 Prozent, der Verzugszins also bei 10,52 Prozent im Jahr. Dazu kommt eine Pauschale von 40 Euro je Forderung (§ 288 Abs. 5 BGB).
In der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und Sie den Schuldner und die Umstände kannten (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Eine Mahnung hält die Verjährung nicht auf, wohl aber ein Mahnbescheid oder eine Klage.
Buchen Sie ein Gespräch von 15, 30 oder 45 Minuten.
Schildern Sie kurz, worum es geht, und nennen Sie laufende Fristen. Felder mit * müssen ausgefüllt werden.