
Nach einem Verkehrsunfall zahlt für den Mietwagen in aller Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners – vorausgesetzt, die Anmietung war erforderlich und wirtschaftlich vertretbar. Anspruchsgrundlage sind § 7 Abs. 1 StVG (Halterhaftung) in Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Ersatz des dazu erforderlichen Geldbetrags); geltend gemacht wird die Forderung meist unmittelbar gegenüber dem gegnerischen Versicherer über den Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Wie hoch der erstattungsfähige Betrag tatsächlich ausfällt, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.05.2026 (Az. VI ZR 67/25) neu und für die Praxis folgenreich konkretisiert – und dabei klargestellt, dass beim Mietwagen strengere Maßstäbe gelten als bei der Werkstattrechnung.
Grundlage jedes Anspruchs ist § 7 Abs. 1 StVG: Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt, haftet der Halter des Unfallfahrzeugs – unabhängig davon, ob ihn selbst ein Verschulden trifft (Gefährdungshaftung). Ausgeschlossen ist die Haftung nur bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG). Waren mehrere Fahrzeuge am Unfall beteiligt, regelt § 17 StVG die Verteilung im Innenverhältnis der Halter – bei einer Mitschuld wird dann auch der Mietwagenkostenersatz quotal gekürzt.
Der Umfang des Ersatzanspruchs ergibt sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB: Statt der Reparatur oder Naturalrestitution kann der Geschädigte den dazu „erforderlichen“ Geldbetrag verlangen. Genau an diesem Wort „erforderlich“ setzt die gesamte Mietwagen-Rechtsprechung an – erstattet wird nicht automatisch jede tatsächlich bezahlte Rechnung, sondern nur der Betrag, den ein wirtschaftlich vernünftiger Geschädigter in der konkreten Lage aufgewendet hätte. Ergänzt wird das durch die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB: Wer es unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, muss sich sein Mitverschulden anrechnen lassen. Beide Normen wirken zusammen – daraus folgt das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot: Unter mehreren zugänglichen Anmietmöglichkeiten muss der Geschädigte die günstigste wählen.
In der Praxis wenden sich Geschädigte meist nicht an den Unfallverursacher persönlich, sondern direkt an dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Möglich macht das § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG: Bei einer Pflicht-Haftpflichtversicherung kann der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen (Direktanspruch). Ist streitig, welcher Betrag „erforderlich“ war, muss das nicht in jedem Einzelfall durch ein teures Sachverständigengutachten geklärt werden: Nach § 287 Abs. 1 ZPO darf das Gericht die Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung schätzen – Grundlage dafür sind in der Praxis Marktpreisspiegel wie die Schwacke-Liste oder der Fraunhofer-Mietpreisspiegel. Diese Listen sind damit Schätzgrundlagen einer richterlichen Ermessensentscheidung, keine eigenen Rechtsnormen.
Was das konkret bedeutet, zeigt der Fall, den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.05.2026 entschieden hat (Az. VI ZR 67/25, 6. Zivilsenat; Vorinstanzen: AG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2024, Az. 47 C 2912/23, und LG Stuttgart, Urteil vom 22.01.2025, Az. 5 S 79/24). Ein Autofahrer aus Stuttgart hatte bei einem Unfall im Februar 2022 seinen VW Multivan (Schwacke-Klasse 9) beschädigt bekommen und musste ihn fünf Tage in die Werkstatt geben. Statt eines gleichwertigen Fahrzeugs mietete er sich freiwillig ein kleineres Modell, einen VW Tiguan (Schwacke-Klasse 7), und zahlte dafür 1.604,57 €. Die gegnerische Versicherung – die dem Fahrer vorab eigene, günstigere Mietwagenpartner angeboten hatte – erstattete vorgerichtlich nur 523 €. Die eingeklagte Differenz von 1.081,57 € blieb ihm in allen drei Instanzen verwehrt: Amtsgericht, Landgericht und zuletzt der BGH rechneten die erforderlichen Kosten nach dem Mietpreisspiegel für die tatsächlich gemietete, kleinere Fahrzeugklasse – nicht für die Klasse des beschädigten Wagens. Der BGH bestätigte dabei ausdrücklich: Ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug darf grundsätzlich gemietet werden, doch auch bei freiwilliger Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot uneingeschränkt. Und – das ist die für die Praxis wichtigste Klarstellung des Urteils – die großzügigen Grundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko, wonach der Geschädigte eine überhöhte Rechnung seiner Werkstatt nicht selbst tragen muss, weil er auf deren Angaben vertrauen durfte, gelten nicht automatisch auch für Mietwagenkosten. Beim Mietwagen bleibt der Geschädigte selbst in der Pflicht, sich wirtschaftlich zu verhalten. Mehr zu unserer Beratung im Verkehrsrecht finden Sie auf unserer Seite Verkehrsrecht.
Das Urteil betrifft nicht nur Privatpersonen. Für die B2B-Seite ergeben sich eigene Konsequenzen:
Kanzlei Pfaff berät sowohl Geschädigte als auch Unternehmen auf allen drei Seiten dieses Dreiecks – ohne Interessenkonflikt im Einzelmandat, aber mit dem Marktüberblick, den eine einseitig ausgerichtete Kanzlei nicht bieten kann.
Sind Sie unverschuldet oder nur mitschuldig an einem Unfall, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; geltend gemacht wird der Anspruch meist direkt gegenüber dem Versicherer über den Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Bei einer Mitschuld wird der Anspruch entsprechend der Haftungsquote nach § 17 StVG gekürzt.
Sie dürfen grundsätzlich ein gleichwertiges Fahrzeug mieten – das hat der BGH im Urteil vom 19.05.2026 (Az. VI ZR 67/25) ausdrücklich bestätigt. Wählen Sie freiwillig ein kleineres, günstigeres Modell, ändert das nichts am Wirtschaftlichkeitsgebot: Erstattet wird der günstigste zugängliche Tarif für das tatsächlich gemietete Fahrzeug, nicht automatisch die volle Höhe für die Klasse des beschädigten Wagens.
Der Unfallersatztarif ist ein spezieller, meist höherer Tarif für Unfallgeschädigte, mit dem Vermieter unter anderem das Risiko einer verzögerten oder verweigerten Zahlung durch die gegnerische Versicherung einpreisen. Nach dem BGH-Urteil VI ZR 67/25 gelten für die Erstattung solcher Tarife strengere Maßstäbe als etwa für eine Werkstattrechnung: Sie müssen selbst prüfen, ob ein günstigerer, ohne Weiteres zugänglicher Tarif verfügbar war.
Bei einer Reparatur richtet sich die Mietdauer nach der tatsächlichen, erforderlichen Reparaturzeit – im BGH-Fall waren das fünf Tage. Bei einem Totalschaden steht Ihnen ein Mietwagen zunächst für eine angemessene Überlegungsfrist zu, danach für die Dauer der tatsächlichen Ersatzbeschaffung. Eine feste, für alle Fälle geltende Tagesanzahl gibt es dafür nicht – sie hängt von der Verfügbarkeit vergleichbarer Fahrzeuge im Einzelfall ab.
Dem Grunde nach ja: Da Ihr eigenes Fahrzeug während der Mietzeit nicht abgenutzt wird, ziehen Gerichte einen Abzug von den Mietwagenkosten ab. Wie hoch dieser Abzug ausfällt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bemessen – eine bundesweit einheitliche Prozentzahl gibt es nicht. Lassen Sie die konkrete Berechnung im Einzelfall anwaltlich prüfen.
Mit der Sicherungsabtretung tritt das Mietwagenunternehmen in Ihre Forderung gegen die gegnerische Versicherung ein und zieht sie selbst ein – als Nebenleistung zur Vermietung nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich zulässig. Zahlt die Versicherung weniger als in Rechnung gestellt, kann das Mietwagenunternehmen die Differenz aber unter Umständen bei Ihnen nachfordern. Lesen Sie die Erklärung deshalb vor der Unterschrift sorgfältig.
Der Mietwagen nach einem Verkehrsunfall ist kein Automatismus in voller Rechnungshöhe: Erstattet wird, was nach §§ 249, 254 BGB wirtschaftlich erforderlich war – und der BGH hat mit dem Urteil vom 19.05.2026 (Az. VI ZR 67/25) klargestellt, dass diese Prüfung beim Mietwagen strenger ausfällt als bei der Werkstattrechnung. Wer vor der Anmietung vergleicht, die Sicherungsabtretung genau liest und Fristen im Blick behält, sichert sich die realistische Erstattung. Rechtsanwalt Tim Pfaff berät Sie dazu an den Standorten Ellwangen und Augsburg sowie bundesweit digital – für Geschädigte ebenso wie für Fuhrparkbetreiber, Autovermietungen und Versicherer.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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