Stellt die Polizei in Bayern einen Verkehrsverstoß fest, kommt der Bescheid in der Regel von der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt in Viechtach. Manche Bescheide stellt die Stadt Augsburg selbst aus, etwa für Parkverstöße und für Geschwindigkeitsmessungen ihres eigenen Verkehrsüberwachungsdienstes im Stadtgebiet. Wer den Bescheid erlassen hat, steht oben auf dem Schreiben. Dort legen Sie den Einspruch ein, schriftlich oder zur Niederschrift und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Hält die Behörde nach dem Einspruch am Bescheid fest, gibt sie die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG). Welches Amtsgericht entscheidet, regelt in Bayern § 57 GZVJu: Bei Bescheiden der Zentralen Bußgeldstelle ist es das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstoß begangen wurde oder in dem Sie wohnen. Wer in Augsburg geblitzt wurde, verhandelt deshalb meist vor dem Amtsgericht Augsburg, nicht in Viechtach. Über Bescheide der Stadt Augsburg entscheidet das Amtsgericht Augsburg (§ 68 Abs. 1 OWiG).
Im Anhörungsbogen machen Sie nur Angaben zur Person. Zum Vorwurf müssen Sie nichts sagen, bis die Akte geprüft ist. Bei einem ersten Fahrverbot bestimmt die Behörde oder das Gericht, dass es spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam wird; innerhalb dieser Zeit können Sie den Beginn selbst wählen (§ 25 Abs. 3 StVG). In Ausnahmefällen sieht das Gericht vom Fahrverbot ab und erhöht dafür die Geldbuße (§ 4 Abs. 4 BKatV).


Nach einem Unfall, an dem Sie keine Schuld tragen, richten wir Ihre Ansprüche direkt an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (§ 115 Abs. 1 VVG). Soweit sie haftet, zahlt sie auch unsere Gebühren. Gutachter und Werkstatt wählen Sie selbst.
Zahlt die Versicherung nicht oder nur zum Teil, klagen wir. Bis 10.000 Euro Streitwert ist das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Klagen können Sie auch dort, wo sich der Unfall ereignet hat (§ 20 StVG, § 32 ZPO). Für einen Unfall in Augsburg sind das das Amtsgericht und das Landgericht Augsburg, beide Am Alten Einlaß 1. Ihre Ansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Ende des Unfalljahres (§§ 195, 199 BGB).
Reparaturkosten / Wiederbeschaffung
Die Reparaturkosten, bei wirtschaftlichem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Wertminderung
Ausgleich für den geringeren Marktwert eines reparierten Fahrzeugs.
Mietwagen / Nutzungsausfall
Ersatz für vorübergehenden Fahrzeugausfall, entweder Mietwagen oder Pauschale.
Schmerzensgeld
Entschädigung für körperliche und seelische Beeinträchtigungen.
Haushaltsführungsschaden
Ersatz, wenn der Geschädigte Haushaltstätigkeiten wegen Verletzung nicht ausüben kann.
Heilbehandlungskosten und Zuzahlungen
Eigenanteile, nicht gedeckte Behandlungen, Fahrten zum Arzt.
Verdienstausfall / Erwerbsschaden
Ersatz ausfallender Einkünfte bei Arbeitsunfähigkeit.
Der Rechner zeigt, womit Sie ungefähr rechnen müssen: eigene Anwaltskosten, Kosten der Gegenseite und Gerichtskosten, je nachdem, ob Sie gewinnen, sich vergleichen oder verlieren.
Die Zahlen gelten für den typischen Ablauf. Was in Ihrem Fall auf Sie zukommt und ob eine Rechtsschutzversicherung zahlt, klären wir in der Erstberatung.
Wie sich Anwalts- und Gerichtskosten zusammensetzen, erklärt unsere Seite Prozesskostenrechner.
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