
Die Berliner Räumung ist kein eigenes Verfahren, sondern ein beschränkter Auftrag: Nach § 885a Abs. 1 ZPO beauftragen Sie den Gerichtsvollzieher nur mit den Maßnahmen des § 885 Abs. 1 ZPO — er setzt den Mieter aus dem Besitz und weist Sie in den Besitz ein. Möbel und Hausrat bleiben zunächst stehen. Das spart den Kostenvorschuss für Transport und Lagerung, den die vollständige Räumung nach § 885 Abs. 2 und 3 ZPO verlangt; dafür übernehmen Sie die Verwahrung selbst und haften für Ihre Entscheidungen.
Vor dieser Wahl steht allerdings eine Frage, an der Räumungen häufiger scheitern als am Geld: Gegen wen lautet Ihr Räumungstitel? Maßgeblich ist nicht, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, sondern wer die Wohnung tatsächlich in Besitz hat. Wer das erst am Räumungstag merkt, hat einen gewonnenen Prozess und eine bewohnte Wohnung.
Der Name führt dabei in die Irre: § 885a ZPO gilt bundesweit. „Berliner" bezeichnet die Herkunft der Praxis, nicht ihren Anwendungsbereich. Voraussetzung ist in jedem Fall ein vollstreckbarer Räumungstitel — er beruht bei Wohnraum meist auf einer wirksamen Kündigung wegen Mietrückstand.
Nach § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Entscheidend ist, was „Besitz" hier bedeutet. Der Bundesgerichtshof hat das in seinem Beschluss vom 30. April 2020, Az. I ZB 61/19, ausdrücklich festgehalten: „Besitz" im Sinne des § 885 ZPO meint den Besitz in Form des Gewahrsams gemäß § 886 ZPO, und dieser entspricht dem unmittelbaren Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB — also der tatsächlichen Gewalt über die Sache (amtlicher Leitsatz 4).
Wichtig zur Einordnung dieser Entscheidung: Der BGH hat die Sache aus einem Verfahrensgrund aufgehoben und zurückverwiesen und die hier interessierenden Aussagen in einem Hinweisteil für das weitere Verfahren getroffen. Es sind amtliche, vom Senat selbst veröffentlichte Leitsätze mit erheblichem Gewicht — aber der Fall wurde in der Sache nicht entschieden.
Die Regel lautet damit: Gegen jeden, der an der Wohnung Gewahrsam oder Mitgewahrsam hat, muss ein Vollstreckungstitel vorliegen. Der Gerichtsvollzieher beurteilt allein die tatsächlichen Besitzverhältnisse, und zwar so, wie sie für ihn äußerlich erkennbar sind. Er prüft nicht, wer Mietvertragspartei ist, wem die Möbel gehören oder wer materiell zur Rückgabe verpflichtet wäre.
Wie hart diese Formalisierung ist, zeigt eine tragende Entscheidung desselben Senats — BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017, Az. I ZB 103/16. Dort heißt es in Randnummer 16: Für oder gegen andere als die in Titel oder Klausel bezeichneten Personen darf die Zwangsvollstreckung „auch dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie Gläubiger oder Schuldner sind". Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung können nach dieser Entscheidung „nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden". Die Rechtsbeschwerde des Eigentümers blieb erfolglos.
Eine Erleichterung gibt es aber: Es genügt nach derselben Entscheidung, wenn sich durch Auslegung anhand des Titels ohne weiteres feststellen lässt, wer Partei ist. Eine unglückliche Schreibweise im Rubrum ist also nicht automatisch das Ende — eine bloß umschreibende Bezeichnung dagegen schon.
Und umgekehrt müssen Sie nicht gegen jeden Mietvertragspartner vorgehen. Im Beschluss vom 30. April 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, der Vermieter sei materiell-rechtlich nicht verpflichtet, gegen sämtliche im Mietvertrag genannten Personen einen Räumungstitel zu erwirken; mehrere Mieter schulden die Rückgabe als Gesamtschuldner einer unteilbaren Leistung (§ 431 BGB), und die Rückgabepflicht kann im Fall des alleinigen tatsächlichen Besitzes eines Mieters nur gegenüber diesem allein vollstreckt werden. Lesen Sie diesen Satz nicht als Freibrief. Der amtliche Leitsatz 6 formuliert knapper — für die Räumung genüge ein gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkter Räumungstitel —, doch die Begründung nennt die Bedingung: alleiniger tatsächlicher Besitz. Wohnen zwei Mitmieter dort, brauchen Sie beide im Titel.
Der Erbfall. Stirbt ein Mitmieter, ist die Räumung nicht automatisch blockiert. Der fiktive, nicht tatsächlich ausgeübte Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet keinen Gewahrsam im Sinne einer nach außen erkennbaren Sachherrschaft (amtlicher Leitsatz 5). Eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 750 Abs. 2, § 727 ZPO müssen Sie deshalb nur erwirken, wenn sich klar und eindeutig aus den Gesamtumständen ergibt, dass die Erben tatsächlichen Mitbesitz haben. Dass persönliche Gegenstände des Verstorbenen noch in der Wohnung stehen, genügt dafür nicht.
Eine Randnotiz zur Abgrenzung: Bis zwei Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs kann der Mieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch Zahlung noch unwirksam machen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) — was das für die Kündigung bedeutet, lesen Sie hier.

Den Vorschuss für Transport und Einlagerung. Bei der vollständigen Räumung schafft der Gerichtsvollzieher die Sachen weg und bringt sie in Verwahrung (§ 885 Abs. 2 und 3 ZPO) — vorstrecken müssen Sie das. Der Aufwand verschwindet nicht, er wechselt zu Ihnen.
Für die Räumung nach § 885a ZPO nicht. Die Vorschrift regelt Verwahrung und Verwertung selbst und kennt kein Pfandrecht. Behandeln Sie die Sachen nach § 885a Abs. 3 bis 5 ZPO — verwahren, unpfändbare Sachen auf Verlangen sofort herausgeben, erst nach Ablauf der Monatsfrist verwerten. Anders lautende Darstellungen im Netz beschreiben die Rechtslage vor dem 1. Mai 2013.
Einen Monat nach Ihrer Einweisung in den Besitz, wenn der Mieter die Sachen bis dahin nicht abgefordert hat (§ 885a Abs. 4 ZPO). Eine Androhung der Versteigerung ist nicht erforderlich. Sachen, die nicht verwertet werden können, dürfen vernichtet werden.
Für das Wegschaffen und das Vernichten haften Sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 885a Abs. 3 Satz 3 ZPO). Vernichten dürfen Sie aber nur, was offensichtlich ohne Aufbewahrungsinteresse ist. Im Zweifel verwahren und die Monatsfrist abwarten — das kostet Lagerraum, aber keinen Schadensersatz.
Eine kurze Frist gibt es nicht. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen ebenso (Nr. 4). Praktisch begrenzt wird die Vollstreckung eher durch eine gewährte Räumungsfrist und durch tatsächliche Veränderungen — etwa neue Bewohner, die nicht im Titel stehen.
Ja. Urteile in Mietstreitigkeiten wegen Räumung sind nach § 708 Nr. 7 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Sie müssen die Rechtskraft also nicht abwarten, sofern keine Räumungsfrist gewährt wurde.
Die Wahl zwischen Berliner und klassischer Räumung ist eine Wirtschaftlichkeitsentscheidung: geringerer Vorschuss gegen eigene Verwahrung und eigenes Haftungsrisiko. Sie ist aber die zweite Frage. Die erste lautet, ob Ihr Titel jede Person nennt, die die Wohnung tatsächlich in Besitz hat. Prüfen Sie die Besitzverhältnisse vor der Klage, nicht vor dem Räumungstermin.
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Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Stand vom 31. August 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Räumungsvollstreckung in Ihrem Fall Erfolg hat, hängt von den konkreten Besitzverhältnissen und dem Inhalt Ihres Titels ab.