
Die Franz Brunnhuber Automobile GmbH & Co. KG in Augsburg befindet sich seit dem 1. September 2026 in der vorläufigen Eigenverwaltung. Für die 54 Beschäftigten gilt zunächst das Wichtigste: Ihr Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort, der Betrieb bleibt Ihr Arbeitgeber, und niemand ist durch die Insolvenz gekündigt. Der Geschäftsbetrieb läuft weiter; ein Stellenabbau ist nicht angekündigt.
Entscheidend ist eine Unterscheidung, die in vielen Ratgebern untergeht: Das Verfahren ist beantragt und vorläufig angeordnet, aber noch nicht eröffnet. Genau daran hängen die drei Fragen, die Beschäftigte in dieser Lage am dringendsten stellen — Gehalt, Kündigungsfrist und Insolvenzgeld. Dieser Beitrag trennt, was heute schon gilt, von dem, was sich erst mit der Eröffnung ändert. Verfahrensstand geprüft am 14. September 2026.
Dem Beschluss vorausgegangen ist der Insolvenzantrag vom 26. August 2026. Am 1. September 2026 hat das Amtsgericht Augsburg die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Rechtsgrundlage ist § 270b Abs. 1 InsO: Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter — also einen Aufseher, nicht einen Verwalter, der das Ruder übernimmt. Die Geschäftsführung bleibt im Amt und führt das Unternehmen weiter. Für Sie heißt das: Ihr Arbeitgeber ist unverändert die Franz Brunnhuber Automobile GmbH & Co. KG, nicht der Sachwalter.
Ihr Arbeitsverhältnis läuft weiter — und zwar schon deshalb, weil nichts es beendet. Weder der Insolvenzantrag noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung lösen ein Arbeitsverhältnis auf; eine Insolvenz ist kein Kündigungsgrund. Erst mit der Eröffnung kommt § 108 Abs. 1 InsO ins Spiel, der für das eröffnete Verfahren ausdrücklich anordnet, dass Dienstverhältnisse des Schuldners „mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort“ bestehen. Vorher gibt es noch keine Insolvenzmasse — die Vorschrift ist heute also nicht die Grundlage, sondern die Bestätigung für später.
Was daraus nicht folgt: gesicherte Löhne. Ihr Lohn ist derzeit ganz normal vom Betrieb geschuldet und zu zahlen. Eine Sicherung ergibt sich daraus aber nicht. Wird das Verfahren eröffnet, sind Entgeltansprüche für die Zeit davor nach § 108 Abs. 3 InsO regelmäßig nur noch als Insolvenzforderung anzumelden, und in der Praxis bedeutet das eine Quote. Das gilt allerdings nicht ausnahmslos: Soweit im Eröffnungsverfahren wirksam Masseverbindlichkeiten begründet worden sind, werden die davon erfassten Ansprüche vorrangig bedient — ob und in welchem Umfang das hier geschehen ist, ist aus den öffentlichen Angaben nicht ersichtlich und wird hier nicht unterstellt. Davon wiederum getrennt zu betrachten sind das Insolvenzgeld und eine etwaige Vorfinanzierung; sie sind keine Frage der Rangordnung in der Insolvenz, sondern eigene Wege (dazu unten). Wer § 108 InsO als Sicherheitsversprechen liest, liest ihn falsch.
Ein Umstand, der in dieser Lage einzuordnen hilft: Nach § 270b Abs. 2 Nr. 1 InsO sind Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern einer der Umstände, bei denen der vorläufige Sachwalter nur bestellt wird, wenn das Gericht trotzdem erwartet, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. Das Gesetz nimmt offene Löhne also ernst. Eine Gewähr dafür, dass keine bestehen oder keine entstehen, ist es nicht.
Erst dann greift § 113 InsO. Die Vorschrift erlaubt die Kündigung „ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung“; die Frist beträgt dann „drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist“. Diese drei Monate sind eine Höchstfrist, die längere vertragliche oder tarifliche Fristen verdrängt.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu klargestellt, dass die Wahl dieser Frist nicht auf Billigkeit überprüft werden kann. Im Leitsatz heißt es: „Die Kündigung des Insolvenzverwalters mit der Frist des § 113 Satz 2 InsO unterliegt keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.“ (BAG, Urteil vom 27.02.2014, Az. 6 AZR 301/12). Die Klägerin befand sich in Elternzeit und verlor durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit, sich und ihre Kinder weiterhin beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) — das änderte nichts. Wer auf einen sozialen Härtefall hofft, hofft auf etwas, das das Gesetz an dieser Stelle nicht vorsieht; es bleibt der Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO, den der Arbeitnehmer allerdings nur als Insolvenzgläubiger geltend machen kann — also ebenfalls zur Quote. Entschieden wurde der Fall für den Insolvenzverwalter im eröffneten Regelverfahren; in der Eigenverwaltung übt der Schuldner diese Befugnisse aus.
Solange nicht eröffnet ist, gilt für Sie schlicht Ihre normale vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist. Wer Ihnen jetzt sagt, es gelte „sowieso nur noch die Drei-Monats-Frist“, liegt falsch.

Nein. Weder der Insolvenzantrag noch die vorläufige Eigenverwaltung beenden ein Arbeitsverhältnis; für das eröffnete Verfahren ordnet § 108 Abs. 1 InsO den Fortbestand ausdrücklich an. Eine Kündigung muss gesondert ausgesprochen werden und braucht einen Grund; die Insolvenz allein ist keiner.
Ihr Arbeitgeber, also der Betrieb selbst. Die Geschäftsführung bleibt im Amt, der vorläufige Sachwalter überwacht. Ein gesetzlicher Insolvenzgeldanspruch besteht in diesem Stadium noch nicht, weil noch kein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Abs. 1 SGB III eingetreten ist. Wird das Verfahren eröffnet, sind Entgeltansprüche aus der Zeit davor regelmäßig nur noch Insolvenzforderungen (§ 108 Abs. 3 InsO) — es sei denn, es wurden insoweit wirksam Masseverbindlichkeiten begründet. Insolvenzgeld und eine mögliche Vorfinanzierung sind davon getrennt zu beurteilen.
Für die dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses, in denen noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt offen sind (§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis, zählen die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses — nicht die drei Kalendermonate vor der Eröffnung.
Insolvenzgeld ist die Leistung der Agentur für Arbeit für die genannten drei Monate. Eine Vorfinanzierung ist etwas anderes: Dabei stellt ein Kreditinstitut gegen Abtretung der künftigen Ansprüche schon vorher Geld bereit. Das ist eine privatrechtliche Gestaltung, kein Anspruch, und ob sie im Einzelfall vereinbart wird, entscheidet nicht der Arbeitnehmer.
Solange das Verfahren nicht eröffnet ist, Ihre vertragliche oder gesetzliche Frist. Mit der Eröffnung gilt die Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende nach § 113 Satz 2 InsO, soweit nicht ohnehin eine kürzere Frist maßgeblich ist.
Bei einem Betriebsübergang tritt der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis ein — Betriebszugehörigkeit und Ansprüche laufen weiter. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Ein Widerspruch nach Absatz 6 ist möglich, aber riskant. Wie sich ein Verkauf an einen Investor in einem anderen Augsburger Verfahren ausgewirkt hat, zeigt unser Beitrag zur Insolvenz von J.N. Eberle.
Ja, an zwei Stellen: Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen klagen (§ 4 KSchG), und Insolvenzgeld müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragen (§ 324 Abs. 3 SGB III). Für beide Fristen gibt es enge Ausnahmen (§ 5 KSchG, § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III), auf die sich niemand einrichten sollte. Von allein läuft nichts.
Fazit. Für die 54 Beschäftigten der Franz Brunnhuber Automobile GmbH & Co. KG ist der Stand vom 14. September 2026 ruhiger, als das Wort „Insolvenz“ klingt: Der Betrieb läuft, die Arbeitsverhältnisse bestehen, ein Stellenabbau ist nicht angekündigt. Die beiden schärfsten Regeln des Insolvenzarbeitsrechts greifen jetzt noch nicht — und sie greifen auch nicht gemeinsam: Die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 InsO setzt die Eröffnung des Verfahrens voraus. Das Insolvenzgeld setzt dagegen ein Insolvenzereignis nach § 165 Abs. 1 SGB III voraus, und das kann die Eröffnung sein, die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland — letztere nur, wenn kein Eröffnungsantrag gestellt wurde und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Diese Unterscheidung zu kennen, ist im Moment der wichtigste Vorteil, den Sie haben. Wer eine Kündigung erhält, hat drei Wochen Zeit — und sollte diese Frist behandeln, als gäbe es keine Ausnahme.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Verfahrensstand vom 14.09.2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; der Verfahrensstand kann sich kurzfristig ändern. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf oder buchen Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.