
Über das Vermögen der J.N. Eberle & Cie. GmbH in Augsburg hat das Amtsgericht Augsburg am 26.08.2026 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 5 IN 458/26). Für Beschäftigte gilt zunächst das Wichtigste: Ihr Arbeitsverhältnis endet durch die Eröffnung nicht — es besteht nach § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Wer eine Kündigung erhält, hat allerdings nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 Satz 1 KSchG); diese Frist gilt in der Insolvenz unverändert.
Am 01.09.2026 wurde bekannt, dass rund 160 der zuletzt rund 250 Arbeitsplätze wegfallen sollen und rund 75 Beschäftigte bei einem Erwerber weiterbeschäftigt werden sollen. Was das für Ihr Entgelt, Ihr Insolvenzgeld und Ihre Kündigungsfrist bedeutet, steht unten — geordnet nach dem, was zuerst verjährt. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 02.09.2026 wieder.
Mit der Eröffnung wechselt nicht der Arbeitgeber, aber die Zuständigkeit: Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis liegt beim Insolvenzverwalter. Ihr Arbeitsvertrag läuft weiter — § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO ordnet ausdrücklich an, dass Dienstverhältnisse des Schuldners mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen.
Nach § 113 Satz 2 InsO beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, „wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist“. Das ist eine Höchstfrist: Wer nach Arbeits- oder Tarifvertrag sonst sechs oder sieben Monate Kündigungsfrist hätte, hat in der Insolvenz nur noch drei. Ist eine kürzere Frist maßgeblich, bleibt es bei der kürzeren. Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss der ordentlichen Kündigung hindert den Verwalter nach § 113 Satz 1 InsO nicht.
Kündigt der Verwalter vorzeitig, kann der Arbeitnehmer nach § 113 Satz 3 InsO wegen der vorzeitigen Beendigung Schadenersatz verlangen — aber nur als Insolvenzgläubiger. Der Anspruch wird also zur Tabelle angemeldet und aus der Quote bedient, nicht voll ausgezahlt.
Hier verläuft die wichtigste Trennlinie, und sie liegt genau auf dem 26.08.2026:
Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei einem Insolvenzereignis „für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben“. Insolvenzereignis ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III die Eröffnung des Insolvenzverfahrens — hier also der 26.08.2026. Insolvenzgeld ist damit ein Blick zurück, kein laufendes Ersatzeinkommen für die Zeit danach. Diese Unterscheidung wird regelmäßig verwechselt und entscheidet, an wen Sie sich mit einer offenen Forderung wenden müssen.
Wie sich ein eröffnetes Verfahren im Alltag anfühlt, haben wir bereits an zwei regionalen Fällen beschrieben — an einem eröffneten Insolvenzverfahren in Aalen und an den Rechten bei einer Arbeitgeber-Insolvenz allgemein.
Nein. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO bestehen Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Sie arbeiten weiter und werden weiter vergütet, bis gekündigt wird oder das Arbeitsverhältnis auf andere Weise endet.
Höchstens drei Monate zum Monatsende (§ 113 Satz 2 InsO), auch wenn Arbeits- oder Tarifvertrag eine längere Frist vorsehen. Ist eine kürzere Frist maßgeblich, bleibt es bei der kürzeren.
Nein. Insolvenzgeld deckt Entgeltansprüche für die drei Monate vor dem Insolvenzereignis, und Insolvenzereignis ist hier die Eröffnung am 26.08.2026 (§ 165 Abs. 1 SGB III). Entgelt für die Zeit danach ist Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Die Klage wahrt zunächst die Frist des § 4 Satz 1 KSchG; ob am Ende Weiterbeschäftigung, ein Übergang auf den Erwerber oder eine Einigung steht, zeigt sich meist erst im Gütetermin. Ohne fristgerechte Klage ist diese Tür zu.
Dann wird das dringende betriebliche Erfordernis vermutet und die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft (§ 125 Abs. 1 Satz 1 InsO). Angreifbar bleibt vor allem die wesentliche Änderung der Sachlage nach § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Kommt es zu einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang, tritt der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Sie müssen nach § 613a Abs. 5 BGB vor dem Übergang in Textform unterrichtet werden.
Für Beschäftigte der J.N. Eberle & Cie. GmbH zählen seit dem 26.08.2026 vor allem ein Datum und eine Frist: die Eröffnung des Verfahrens beim Amtsgericht Augsburg und die drei Wochen des § 4 Satz 1 KSchG, sobald eine Kündigung im Briefkasten liegt. Alles Weitere — Insolvenzgeld, Forderungsanmeldung, Sozialplan, Betriebsübergang — lässt sich auch danach noch ordnen; die Klagefrist nicht. Wer in Augsburg oder im Landkreis arbeitet, ist beim Arbeitsgericht Augsburg richtig; unsere Kanzlei ist mit Sitz in Ellwangen und einer Zweigstelle in Augsburg in beiden Bezirken vertreten.
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 02.09.2026 wieder. Verfahrensstände ändern sich in der Insolvenz schnell.
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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.