Arbeitsrecht

Eberle-Insolvenz Augsburg: Ihre Rechte

02.09.2026
7 Minuten Lesezeit
„Mann im Büro liest ein Kündigungsschreiben, daneben ein Tischkalender mit dem Eintrag ‚Eröffnung 26.08.' und dem Hinweis ‚+3 Wochen Klagefrist'."

Über das Vermögen der J.N. Eberle & Cie. GmbH in Augsburg hat das Amtsgericht Augsburg am 26.08.2026 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 5 IN 458/26). Für Beschäftigte gilt zunächst das Wichtigste: Ihr Arbeitsverhältnis endet durch die Eröffnung nicht — es besteht nach § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Wer eine Kündigung erhält, hat allerdings nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 Satz 1 KSchG); diese Frist gilt in der Insolvenz unverändert.

Am 01.09.2026 wurde bekannt, dass rund 160 der zuletzt rund 250 Arbeitsplätze wegfallen sollen und rund 75 Beschäftigte bei einem Erwerber weiterbeschäftigt werden sollen. Was das für Ihr Entgelt, Ihr Insolvenzgeld und Ihre Kündigungsfrist bedeutet, steht unten — geordnet nach dem, was zuerst verjährt. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 02.09.2026 wieder.

Eröffnetes Insolvenzverfahren: Was sich für Ihr Arbeitsverhältnis ändert

Mit der Eröffnung wechselt nicht der Arbeitgeber, aber die Zuständigkeit: Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis liegt beim Insolvenzverwalter. Ihr Arbeitsvertrag läuft weiter — § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO ordnet ausdrücklich an, dass Dienstverhältnisse des Schuldners mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen.

Die Kündigungsfrist verkürzt sich auf höchstens drei Monate

Nach § 113 Satz 2 InsO beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, „wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist“. Das ist eine Höchstfrist: Wer nach Arbeits- oder Tarifvertrag sonst sechs oder sieben Monate Kündigungsfrist hätte, hat in der Insolvenz nur noch drei. Ist eine kürzere Frist maßgeblich, bleibt es bei der kürzeren. Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss der ordentlichen Kündigung hindert den Verwalter nach § 113 Satz 1 InsO nicht.

Kündigt der Verwalter vorzeitig, kann der Arbeitnehmer nach § 113 Satz 3 InsO wegen der vorzeitigen Beendigung Schadenersatz verlangen — aber nur als Insolvenzgläubiger. Der Anspruch wird also zur Tabelle angemeldet und aus der Quote bedient, nicht voll ausgezahlt.

Wer schuldet jetzt den Lohn?

Hier verläuft die wichtigste Trennlinie, und sie liegt genau auf dem 26.08.2026:

  • Entgelt für die Zeit vor der Eröffnung ist ein vor Verfahrenseröffnung begründeter Vermögensanspruch. Solche Forderungen sind Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und werden nach § 174 Abs. 1 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet.
  • Entgelt für die Zeit nach der Eröffnung ist demgegenüber Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, soweit die Leistung für die Zeit nach der Eröffnung erfolgen muss. Masseverbindlichkeiten werden vorweg aus der Masse bedient.

Insolvenzgeld deckt nur die drei Monate davor

Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei einem Insolvenzereignis „für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben“. Insolvenzereignis ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III die Eröffnung des Insolvenzverfahrens — hier also der 26.08.2026. Insolvenzgeld ist damit ein Blick zurück, kein laufendes Ersatzeinkommen für die Zeit danach. Diese Unterscheidung wird regelmäßig verwechselt und entscheidet, an wen Sie sich mit einer offenen Forderung wenden müssen.

Wie sich ein eröffnetes Verfahren im Alltag anfühlt, haben wir bereits an zwei regionalen Fällen beschrieben — an einem eröffneten Insolvenzverfahren in Aalen und an den Rechten bei einer Arbeitgeber-Insolvenz allgemein.

Fünf Fallstricke, die in diesem Verfahren zählen

  1. Die Drei-Wochen-Frist läuft auch in der Insolvenz. Nach § 4 Satz 1 KSchG muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Die Insolvenz ist kein Grund, der diese Frist verlängert. Wer sie versäumt, verliert regelmäßig auch gute Einwände — zuständig ist für Beschäftigte am Standort Augsburg das Arbeitsgericht Augsburg.
  2. Eine Namensliste im Interessenausgleich dreht die Beweislast um. Kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind, wird nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die Sozialauswahl kann dann nach Nr. 2 nur noch im Hinblick auf Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; sie gilt nicht als grob fehlerhaft, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. Das verschiebt die Ausgangslage einer betriebsbedingten Kündigung spürbar.
  3. Aber: Die Vermutung gilt nicht unbegrenzt. § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO nimmt sie ausdrücklich zurück, „soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat“. Steigt zwischen Abschluss der Namensliste und Ausspruch der Kündigung ein Erwerber ein oder kommen Aufträge zurück, ist das ein Ansatzpunkt — den man allerdings nur innerhalb der drei Wochen geltend machen kann.
  4. Der Sozialplan ist in der Insolvenz gedeckelt. Wird der Sozialplan nach Eröffnung aufgestellt, darf er nach § 123 Abs. 1 InsO insgesamt bis zu zweieinhalb Monatsverdienste der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorsehen. Zusätzlich darf nach § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO für Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die sonst zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde; übersteigen die Forderungen diese Grenze, werden sie anteilig gekürzt. Erwartungen an eine Abfindung sollten sich an diesen Grenzen ausrichten.
  5. Konzern ist nicht gleich Gesellschaft. Das hier eröffnete Verfahren betrifft die J.N. Eberle & Cie. GmbH. Die Muttergesellschaft Greiffenberger AG hat nach Presseberichten ebenfalls Insolvenz angemeldet — das ist ein eigenes Verfahren mit eigenem Aktenzeichen. Für Ihre Rechte kommt es darauf an, welche Gesellschaft in Ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitgeberin steht. Sehen Sie dort nach, bevor Sie Fristen berechnen oder Forderungen anmelden.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  • Kündigung sofort datieren. Notieren Sie den Tag des Zugangs — maßgeblich ist der Einwurf in den Briefkasten, nicht der Poststempel — und rechnen Sie drei Wochen vor: Das ist Ihr letzter Klagetag nach § 4 Satz 1 KSchG. Bewahren Sie den Umschlag auf.
  • Arbeitsvertrag und Verdienstabrechnungen sichern. Sie brauchen den vollständigen Firmennamen der Arbeitgeberin, die vereinbarte Kündigungsfrist und die letzten Abrechnungen — für den Insolvenzgeldantrag ebenso wie für die Forderungsanmeldung.
  • Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Es deckt offene Entgeltansprüche der drei Monate vor dem 26.08.2026 (§ 165 Abs. 1 SGB III). Kümmern Sie sich frühzeitig darum; die Bescheinigungen laufen über den Insolvenzverwalter.
  • Ältere Forderungen zur Tabelle anmelden. Restlohn, Überstunden, Urlaubsabgeltung und Boni aus der Zeit vor der Eröffnung sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und werden nach § 174 Abs. 1 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet; die Belege sollen in Abdruck beiliegen.
  • Beim Betriebsrat nach dem Interessenausgleich fragen. Existiert eine Namensliste, ändert das Ihre Prozesschancen erheblich (§ 125 InsO). Fragen Sie zugleich, ob die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG erstattet wurde: Bei einem Betrieb dieser Größe löst nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG bereits die Entlassung von mehr als 25 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen die Anzeigepflicht aus.
  • Bei einem Angebot des Erwerbers nicht vorschnell widersprechen. Gehen Arbeitsplätze auf einen Erwerber über, tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein; eine Kündigung wegen des Übergangs ist nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Sie haben zwar nach § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht binnen eines Monats nach der Unterrichtung in Textform — der Widerspruch führt Sie aber zurück zur insolventen Gesellschaft, und dort steht in aller Regel kein Arbeitsplatz mehr. Das ist der Punkt, an dem sich anwaltlicher Rat am schnellsten rechnet.
In der Insolvenz ist die Drei-Wochen-Frist das Einzige, was sich nicht nachholen lässt. Alles andere lässt sich auch später noch ordnen.
Rechtsanwalt Tim Pfaff

Häufige Fragen & Fazit

Endet mein Arbeitsverhältnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Nein. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO bestehen Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Sie arbeiten weiter und werden weiter vergütet, bis gekündigt wird oder das Arbeitsverhältnis auf andere Weise endet.

Wie lang ist meine Kündigungsfrist jetzt?

Höchstens drei Monate zum Monatsende (§ 113 Satz 2 InsO), auch wenn Arbeits- oder Tarifvertrag eine längere Frist vorsehen. Ist eine kürzere Frist maßgeblich, bleibt es bei der kürzeren.

Bekomme ich Insolvenzgeld auch für die Zeit nach der Eröffnung?

Nein. Insolvenzgeld deckt Entgeltansprüche für die drei Monate vor dem Insolvenzereignis, und Insolvenzereignis ist hier die Eröffnung am 26.08.2026 (§ 165 Abs. 1 SGB III). Entgelt für die Zeit danach ist Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage, wenn der Betrieb ohnehin schrumpft?

Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Die Klage wahrt zunächst die Frist des § 4 Satz 1 KSchG; ob am Ende Weiterbeschäftigung, ein Übergang auf den Erwerber oder eine Einigung steht, zeigt sich meist erst im Gütetermin. Ohne fristgerechte Klage ist diese Tür zu.

Was gilt, wenn eine Namensliste existiert?

Dann wird das dringende betriebliche Erfordernis vermutet und die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft (§ 125 Abs. 1 Satz 1 InsO). Angreifbar bleibt vor allem die wesentliche Änderung der Sachlage nach § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO.

Was passiert mit den Arbeitsplätzen, die zu einem Erwerber gehen?

Kommt es zu einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang, tritt der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Sie müssen nach § 613a Abs. 5 BGB vor dem Übergang in Textform unterrichtet werden.

Fazit

Für Beschäftigte der J.N. Eberle & Cie. GmbH zählen seit dem 26.08.2026 vor allem ein Datum und eine Frist: die Eröffnung des Verfahrens beim Amtsgericht Augsburg und die drei Wochen des § 4 Satz 1 KSchG, sobald eine Kündigung im Briefkasten liegt. Alles Weitere — Insolvenzgeld, Forderungsanmeldung, Sozialplan, Betriebsübergang — lässt sich auch danach noch ordnen; die Klagefrist nicht. Wer in Augsburg oder im Landkreis arbeitet, ist beim Arbeitsgericht Augsburg richtig; unsere Kanzlei ist mit Sitz in Ellwangen und einer Zweigstelle in Augsburg in beiden Bezirken vertreten.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 02.09.2026 wieder. Verfahrensstände ändern sich in der Insolvenz schnell.

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.