
Nicht jeder Fehler in der Massenentlassungsanzeige macht die betroffenen Kündigungen unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 6 AZR 7/26) entschieden, dass eine geringfügig zu hohe Anzahl angezeigter Entlassungen unschädlich bleibt, solange die Agentur für Arbeit ihre gesetzliche Aufgabe trotzdem erfüllen kann. Für Arbeitgeber heißt das: Die Fehlerlehre zur Massenentlassungsanzeige ist 2026 differenzierter geworden – aber sie bleibt streng, sobald es um die Reihenfolge von Betriebsratskonsultation und Anzeige geht.
Ab welcher Betriebsgröße die Anzeigepflicht überhaupt greift, ist schnell beantwortet: Nach § 17 Abs. 1 KSchG muss ein Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5, in Betrieben mit mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 % der Belegschaft oder mehr als 25, und in Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer entlässt. Maßgeblich ist der einzelne Betrieb, nicht das Unternehmen als Ganzes – ein Detail, das bei mehreren Standorten schnell übersehen wird.
Wichtiger als die Schwellenwerte ist für die Praxis die Reihenfolge. Zuerst unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat schriftlich über Gründe, Zahlen, Zeitraum und Auswahlkriterien und berät mit ihm über Vermeidung oder Milderung der Entlassungen (§ 17 Abs. 2 KSchG). Erst danach erstattet er die eigentliche Anzeige bei der Agentur für Arbeit – schriftlich, unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats (§ 17 Abs. 3 KSchG). Liegt keine Stellungnahme vor, genügt es, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor der Anzeige unterrichtet zu haben, und den Stand der Beratungen darlegt. Frühestens einen Monat nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit dürfen die angezeigten Kündigungen wirksam werden (§ 18 Abs. 1 KSchG) – es sei denn, die Agentur für Arbeit stimmt einer früheren Wirksamkeit ausdrücklich zu, was auch rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung möglich ist. Ohne eine solche Zustimmung kann die Behörde die Sperrfrist im Einzelfall stattdessen auf bis zu zwei Monate verlängern.
Was passiert, wenn in dieser Kette etwas schiefläuft? Genau hier hat der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 6 AZR 7/26) eine Linie gezogen, die 2026 in drei Schritten entstanden ist. Ein Insolvenzverwalter hatte für die Stilllegung eines Betriebs mit 43 Beschäftigten den Betriebsrat konsultiert – dabei wichen zunächst die Konsultationsunterlagen selbst voneinander ab: Personalliste und der Entwurf des Interessenausgleichs nannten 32 Beschäftigte, die Aufschlüsselung nach Berufsgruppen im Unterrichtungsschreiben dagegen 31. Diese Differenz erklärte sich durch einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer, dessen Vertrag ohnehin fristbedingt und ohne Kündigung endete und der damit von vornherein nicht unter den Massenentlassungsschutz fiel – die Angabe von 31 war deshalb inhaltlich zutreffend. Unabhängig davon zeigte der Insolvenzverwalter der Agentur für Arbeit anschließend 34 zu entlassende Arbeitnehmer an, obwohl es tatsächlich 31 waren. Ein gekündigter Arbeitnehmer klagte und berief sich auf beide Abweichungen. Das BAG wies die Revision zurück: Eine um rund 10 % zu hohe Zahl in der Anzeige hindere die Arbeitsverwaltung nicht daran, ihre gesetzliche Aufgabe – die Suche nach Lösungen für die arbeitsmarktlichen Folgen der Massenentlassung – zu erfüllen, und bleibe damit folgenlos. Wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung, prüft das Arbeitsgericht die Massenentlassungsanzeige regelmäßig als Teil eines solchen Verfahrens – wie der Ablauf einer Kündigungsschutzklage mit Fristen und Kosten aussieht, haben wir gesondert beschrieben.
Damit steht 2026 ein dreiteiliges System fest: Eine vollständig fehlende Anzeige macht die Kündigungen unwirksam (BAG, Urteil vom 01.04.2026, Az. 6 AZR 157/22). Wird die Anzeige erstattet, bevor das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist, sind die Kündigungen ebenfalls unwirksam (BAG, Urteil vom 01.04.2026, Az. 6 AZR 152/22). Liegt dagegen eine form- und fristgerechte Anzeige vor, die nur einen geringfügigen inhaltlichen Fehler enthält, der die Arbeitsverwaltung nicht an ihrer Aufgabe hindert, bleiben die Kündigungen wirksam (6 AZR 7/26). Für Arbeitgeber heißt das: Nicht der Zahlenfehler an sich ist gefährlich, sondern die Reihenfolge und die Vollständigkeit des Verfahrens – etwa bei einer Betriebsschließung, dem häufigsten Auslöser einer Massenentlassung.

Sobald Sie innerhalb von 30 Kalendertagen mehr Arbeitnehmer entlassen wollen, als die Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG erlauben: mehr als 5 in Betrieben mit 21 bis 59 Beschäftigten, 10 % der Belegschaft oder mehr als 25 in Betrieben mit 60 bis 499 Beschäftigten, mindestens 30 in Betrieben ab 500 Beschäftigten. Maßgeblich ist der einzelne Betrieb, nicht das gesamte Unternehmen.
Nein, seit dem Urteil des BAG vom 25.06.2026 (Az. 6 AZR 7/26) nicht mehr automatisch. Ein geringfügiger inhaltlicher Fehler – etwa eine leicht zu hohe angezeigte Kopfzahl – bleibt folgenlos, wenn die Agentur für Arbeit dadurch nicht an ihrer gesetzlichen Aufgabe gehindert wird. Eine fehlende oder eine zu früh erstattete Anzeige bleiben dagegen unwirksam.
Ja, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst wurden. § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG stellt „andere vom Arbeitgeber veranlaßte Beendigungen des Arbeitsverhältnisses“ den Entlassungen ausdrücklich gleich.
Grundsätzlich einen Monat nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit (§ 18 Abs. 1 KSchG). Stimmt die Agentur für Arbeit einer früheren Wirksamkeit ausdrücklich zu, können die Kündigungen auch schon vor Ablauf dieses Monats wirksam werden – diese Zustimmung kann sogar rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung erteilt werden. Ohne eine solche Zustimmung kann die Behörde die Sperrfrist im Einzelfall umgekehrt auch auf bis zu zwei Monate verlängern. Werden die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Zulässigkeit durchgeführt, ist eine erneute Anzeige nötig (§ 18 Abs. 4 KSchG).
Das ist im Einzelfall zu prüfen und lässt sich pauschal nicht beantworten. Fehlt die Konsultation vollständig in einem Betrieb mit Betriebsrat, ist bereits die Anzeige selbst gefährdet – bei einem betriebsratslosen Betrieb gelten andere Maßstäbe, die vor der Anzeige anwaltlich geklärt werden sollten.
Die Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebs. Für Ellwangen und den Ostalbkreis ist das die Agentur für Arbeit Aalen, für Augsburg die Agentur für Arbeit Augsburg.
Fazit: Die Massenentlassungsanzeige bleibt ein Verfahren, bei dem die Reihenfolge über die Wirksamkeit sämtlicher Kündigungen entscheidet – nicht jeder Zahlenfehler, aber jede vertauschte Reihenfolge von Betriebsratskonsultation und Anzeige. Wer als Arbeitgeber in Ellwangen, im Ostalbkreis oder am Zweitstandort Augsburg vor einer Betriebsschließung oder einem größeren Personalabbau steht, sollte Konsultationsverfahren und Anzeige rechtzeitig anwaltlich begleiten lassen, statt sich auf die eigene Auslegung der Toleranzgrenze zu verlassen. Diese Angaben sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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