Arbeitsrecht

Aktienbrauerei Kaufbeuren Insolvenz: Ihre Rechte

02.09.2026
8 Minuten Lesezeit
"Sudhaus einer Brauerei - Beitrag zu den Rechten der Beschäftigten bei der Insolvenz der Aktienbrauerei Kaufbeuren"

Das Insolvenzverfahren über die ABK Betriebsgesellschaft der Aktienbrauerei Kaufbeuren GmbH ist zum 28. August 2026 in Eigenverwaltung eröffnet worden. Für die 84 Beschäftigten heißt das zuerst: Ihr Arbeitsverhältnis besteht weiter (§ 108 Abs. 1 InsO). Und es laufen zwei Fristen, die niemand für Sie verlängert – drei Wochen ab Zugang einer Kündigung für die Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) und zwei Monate ab dem Insolvenzereignis für den Insolvenzgeldantrag, hier also bis zum 28. Oktober 2026 (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III).

Nach der Berichterstattung sollen 46 Stellen wegfallen und 38 am Braustandort Kaufbeuren erhalten bleiben; der Braubetrieb soll fortgeführt werden. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. September 2026 wieder.

Insolvenz in Eigenverwaltung: Was jetzt für Ihr Arbeitsverhältnis gilt

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet kein Arbeitsverhältnis. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO ordnet ausdrücklich an, dass Dienstverhältnisse des Schuldners „mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort“ bestehen. Sie müssen also weiter arbeiten, und Ihr Arbeitgeber muss weiter zahlen.

Die Besonderheit dieses Verfahrens ist die Eigenverwaltung. Nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO bleibt der Schuldner berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen – unter der Aufsicht eines Sachwalters. Es gibt hier also keinen Insolvenzverwalter, der das Ruder übernimmt; die Geschäftsführung bleibt im Amt, überwacht vom gerichtlich bestellten Sachwalter Olaf Spiekermann.

Für das Arbeitsrecht hat das eine Folge, die häufig übersehen wird. § 279 Satz 1 InsO bestimmt, dass die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128 InsO) „mit der Maßgabe“ gelten, „daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt“. Eine Kündigung kommt in der Eigenverwaltung deshalb von Ihrem Arbeitgeber selbst, nicht von einem Insolvenzverwalter. Der Schuldner soll seine Rechte im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben (§ 279 Satz 2 InsO); nur für die Rechte nach §§ 120, 122 und 126 InsO verlangt § 279 Satz 3 InsO dessen Zustimmung. Eine Kündigung, die nicht vom Sachwalter unterschrieben ist, ist also nicht schon deshalb unwirksam.

Ihre Kündigungsfrist wird gekappt – nach oben

§ 113 Satz 2 InsO setzt eine Höchstfrist: „Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.“ Wer nach § 622 Abs. 2 BGB längere Fristen hätte – bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit wären das sieben Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB) –, wird in der Insolvenz auf drei Monate gekürzt. Wer eine kürzere Frist hat, behält sie.

Der Verlust ist nicht ersatzlos, praktisch aber oft wenig wert: Nach § 113 Satz 3 InsO kann der Gekündigte wegen der vorzeitigen Beendigung Schadenersatz verlangen – allerdings nur „als Insolvenzgläubiger“, also zur Quote.

Welches Geld aus welchem Topf kommt

Hier entscheidet ein einziges Datum, der 28. August 2026:

  • Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung können Sie nach § 108 Abs. 3 InsO nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Insolvenzgläubiger ist nach § 38 InsO, wer einen zur Zeit der Eröffnung begründeten Vermögensanspruch hat. Übersetzt: Es gibt die Quote, und die steht erst am Ende des Verfahrens fest.
  • Ansprüche für die Zeit nach der Eröffnung sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, weil deren Erfüllung „für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß“. Dieser Lohn wird vorweg aus der Masse bezahlt, nicht quotal.
  • Für die drei Monate vor dem Insolvenzereignis springt das Insolvenzgeld ein – dazu sogleich.

Wie sich eine Insolvenz in der Region konkret auf Arbeitsverhältnisse auswirkt, zeigt auch der Beitrag zur aalcon-Insolvenz in Aalen; zu einem Verfahren in Eigenverwaltung im größeren Maßstab siehe Varta-Insolvenz: Ihre Rechte als Arbeitnehmer.

Fünf Fallstricke, die in der Insolvenz bares Geld kosten

  1. Die Drei-Wochen-Frist gilt in der Insolvenz genauso. Wer eine Kündigung angreifen will, muss nach § 4 Satz 1 KSchG „innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung“ Klage beim Arbeitsgericht erheben. Es gibt kein insolvenzrechtliches Sonderrecht, das diese Frist verlängert. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – auch dann, wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre. Wie ein solches Verfahren abläuft, steht in unserem Beitrag zur Kündigungsschutzklage.
  2. Insolvenzgeld deckt die Zeit vor der Eröffnung, nicht danach – und es hat eine Ausschlussfrist. § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III gibt einen Anspruch für „die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses“; Insolvenzereignis ist nach Satz 2 Nr. 1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hier ist das der 28. August 2026, das Insolvenzgeld deckt also ungefähr Ende Mai bis 27. August 2026. Entscheidend ist § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III: Insolvenzgeld ist „innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen“ – das ist der 28. Oktober 2026. Danach ist der Anspruch weg, sofern Sie die Versäumnis nicht ausnahmsweise nicht zu vertreten haben (§ 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III).
  3. Die Namensliste im Interessenausgleich dreht die Beweislast um. Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind, wird nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die soziale Auswahl kann dann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit und nur noch im Hinblick auf Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten überprüft werden (Nr. 2) – und sie ist nicht grob fehlerhaft, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. Das ist eine erhebliche Verschlechterung gegenüber § 1 Abs. 3 KSchG.
  4. Die Massenentlassungsanzeige ist ein häufiger Fehlerpunkt. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur Anzeige bei der Agentur für Arbeit, bevor er in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern „10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer“ innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Bei 84 Beschäftigten läge die Zehn-Prozent-Schwelle rechnerisch bei 8,4 – sollten die berichteten 46 Entlassungen in einem 30-Tage-Zeitraum ausgesprochen werden, wäre die Anzeige also Pflicht. Ob und wie das geschieht, lässt sich von außen nicht beurteilen; Fehler an dieser Stelle können Kündigungen unwirksam machen und gehören deshalb in jedem Prozess auf die Prüfliste.
  5. Gekappt wird die Frist, nicht der Kündigungsschutz. § 113 InsO verkürzt die Kündigungsfrist, er schafft aber keinen Kündigungsgrund. Das Kündigungsschutzgesetz gilt in einem Betrieb dieser Größe weiter (§ 23 Abs. 1 KSchG), und eine Kündigung bleibt nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist – vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand ohne Unterbrechung länger als sechs Monate. Zur Sozialauswahl bei einer Schließung siehe auch Betriebsschließung: Was gilt für Ihre Kündigung?

Praxis-Tipps: Was Sie in den nächsten Wochen konkret tun sollten

  • Insolvenzgeld sofort beantragen, nicht auf eine Kündigung warten. Der Antrag bei der Agentur für Arbeit hängt nicht davon ab, ob Sie gekündigt werden. Stichtag ist der 28. Oktober 2026 (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
  • Den Briefumschlag der Kündigung aufheben und das Zugangsdatum notieren. Die drei Wochen laufen ab Zugang, nicht ab dem Datum im Brief. Der Umschlag mit Poststempel ist im Streitfall Ihr Beweismittel.
  • Jetzt Unterlagen sichern, solange die Verwaltung erreichbar ist: Arbeitsvertrag, Nachträge, die letzten zwölf Lohnabrechnungen, Zeitkonten- und Urlaubsstände. Nach einer Betriebsschließung wird das erfahrungsgemäß mühsam.
  • Im Gütetermin nicht sofort zustimmen. Der erste Termin dient dem Vergleich, und das erste Angebot ist selten das letzte. Wer dort unterschreibt, verliert jede weitere Prüfung.
  • Bei einer Namensliste den Ausnahmesatz prüfen lassen. § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO nimmt die Vermutungswirkung zurück, „soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat“. In einem Verfahren, in dem gerade um Fortführung und Investoren gerungen wird, ist genau das der Ansatzpunkt – und er steht in keinem Ratgeberportal.
  • Sich unverzüglich arbeitsuchend melden, sobald Sie von der Beendigung wissen – sonst drohen Nachteile beim Arbeitslosengeld.
  • Zuständig für eine Kündigungsschutzklage ist das Arbeitsgericht Kempten (Allgäu), zu dessen Bezirk Kaufbeuren gehört; das Gericht hält in Kaufbeuren Gerichtstage ab. Das Insolvenzverfahren selbst läuft davon getrennt beim Amtsgericht Aalen – die beiden Verfahren haben nichts miteinander zu tun und werden regelmäßig verwechselt.
  • Vor einem Aufhebungsvertrag rechnen lassen. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann teurer sein als die angebotene Abfindung; die Abwägung steht im Beitrag Aufhebungsvertrag statt Kündigung.
In der Insolvenz entscheidet nicht das bessere Argument, sondern der Kalender: drei Wochen für die Klage, zwei Monate für das Insolvenzgeld.
Rechtsanwalt Tim Pfaff

Häufige Fragen & Fazit

Verliere ich durch die Insolvenz automatisch meinen Arbeitsplatz?

Nein. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO bestehen Arbeitsverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Die Eröffnung allein beendet kein Arbeitsverhältnis; dafür braucht es eine Kündigung, und die unterliegt den üblichen Anforderungen.

Wer spricht in der Eigenverwaltung die Kündigung aus?

Der Arbeitgeber selbst. § 279 Satz 1 InsO setzt an die Stelle des Insolvenzverwalters den Schuldner. Der Sachwalter überwacht; seine Zustimmung ist nach § 279 Satz 3 InsO nur für die Rechte aus §§ 120, 122 und 126 InsO Wirksamkeitsvoraussetzung, nicht für die Kündigung selbst.

Wie lang ist meine Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren?

Höchstens drei Monate zum Monatsende (§ 113 Satz 2 InsO). Eine kürzere Frist aus Vertrag, Tarifvertrag oder § 622 BGB bleibt maßgeblich; eine längere wird auf drei Monate gekappt.

Bekomme ich meinen ausstehenden Lohn noch?

Für die drei Monate vor dem 28. August 2026 über das Insolvenzgeld (§ 165 Abs. 1 SGB III), für die Zeit danach als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Ältere Rückstände bleiben Insolvenzforderungen und werden nur zur Quote bedient (§§ 38, 108 Abs. 3 InsO).

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage, wenn Stellen ohnehin wegfallen?

Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Geprüft werden unter anderem die Sozialauswahl, die Einhaltung von § 17 KSchG und – bei einer Namensliste – ob sich die Sachlage nach § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO wesentlich geändert hat. Wer die Drei-Wochen-Frist verstreichen lässt, verliert diese Prüfung allerdings unabhängig davon, wie gut die Argumente gewesen wären.

Bis wann muss ich Insolvenzgeld beantragen?

Bis zum 28. Oktober 2026. § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III sieht eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis vor, und das Insolvenzereignis ist hier die Eröffnung am 28. August 2026.

Fazit

Für die Beschäftigten der Aktienbrauerei Kaufbeuren zählt in den kommenden Wochen vor allem Kalenderarbeit: der 28. Oktober 2026 für das Insolvenzgeld und drei Wochen ab Zugang, falls eine Kündigung kommt. Beide Fristen sind Ausschlussfristen – sie verzeihen nichts, und sie laufen unabhängig davon, wie sich das Verfahren weiterentwickelt. Wer eine Kündigung erhält, sollte sie prüfen lassen, bevor die drei Wochen zur Hälfte vorbei sind. Stand dieses Beitrags ist der 1. September 2026; der weitere Verlauf des Verfahrens kann einzelne Angaben überholen.

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information zum Stand vom 1. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.