
Das Insolvenzverfahren über die ABK Betriebsgesellschaft der Aktienbrauerei Kaufbeuren GmbH ist zum 28. August 2026 in Eigenverwaltung eröffnet worden. Für die 84 Beschäftigten heißt das zuerst: Ihr Arbeitsverhältnis besteht weiter (§ 108 Abs. 1 InsO). Und es laufen zwei Fristen, die niemand für Sie verlängert – drei Wochen ab Zugang einer Kündigung für die Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) und zwei Monate ab dem Insolvenzereignis für den Insolvenzgeldantrag, hier also bis zum 28. Oktober 2026 (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Nach der Berichterstattung sollen 46 Stellen wegfallen und 38 am Braustandort Kaufbeuren erhalten bleiben; der Braubetrieb soll fortgeführt werden. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. September 2026 wieder.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet kein Arbeitsverhältnis. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO ordnet ausdrücklich an, dass Dienstverhältnisse des Schuldners „mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort“ bestehen. Sie müssen also weiter arbeiten, und Ihr Arbeitgeber muss weiter zahlen.
Die Besonderheit dieses Verfahrens ist die Eigenverwaltung. Nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO bleibt der Schuldner berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen – unter der Aufsicht eines Sachwalters. Es gibt hier also keinen Insolvenzverwalter, der das Ruder übernimmt; die Geschäftsführung bleibt im Amt, überwacht vom gerichtlich bestellten Sachwalter Olaf Spiekermann.
Für das Arbeitsrecht hat das eine Folge, die häufig übersehen wird. § 279 Satz 1 InsO bestimmt, dass die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128 InsO) „mit der Maßgabe“ gelten, „daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt“. Eine Kündigung kommt in der Eigenverwaltung deshalb von Ihrem Arbeitgeber selbst, nicht von einem Insolvenzverwalter. Der Schuldner soll seine Rechte im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben (§ 279 Satz 2 InsO); nur für die Rechte nach §§ 120, 122 und 126 InsO verlangt § 279 Satz 3 InsO dessen Zustimmung. Eine Kündigung, die nicht vom Sachwalter unterschrieben ist, ist also nicht schon deshalb unwirksam.
§ 113 Satz 2 InsO setzt eine Höchstfrist: „Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.“ Wer nach § 622 Abs. 2 BGB längere Fristen hätte – bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit wären das sieben Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB) –, wird in der Insolvenz auf drei Monate gekürzt. Wer eine kürzere Frist hat, behält sie.
Der Verlust ist nicht ersatzlos, praktisch aber oft wenig wert: Nach § 113 Satz 3 InsO kann der Gekündigte wegen der vorzeitigen Beendigung Schadenersatz verlangen – allerdings nur „als Insolvenzgläubiger“, also zur Quote.
Hier entscheidet ein einziges Datum, der 28. August 2026:
Wie sich eine Insolvenz in der Region konkret auf Arbeitsverhältnisse auswirkt, zeigt auch der Beitrag zur aalcon-Insolvenz in Aalen; zu einem Verfahren in Eigenverwaltung im größeren Maßstab siehe Varta-Insolvenz: Ihre Rechte als Arbeitnehmer.
Nein. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO bestehen Arbeitsverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Die Eröffnung allein beendet kein Arbeitsverhältnis; dafür braucht es eine Kündigung, und die unterliegt den üblichen Anforderungen.
Der Arbeitgeber selbst. § 279 Satz 1 InsO setzt an die Stelle des Insolvenzverwalters den Schuldner. Der Sachwalter überwacht; seine Zustimmung ist nach § 279 Satz 3 InsO nur für die Rechte aus §§ 120, 122 und 126 InsO Wirksamkeitsvoraussetzung, nicht für die Kündigung selbst.
Höchstens drei Monate zum Monatsende (§ 113 Satz 2 InsO). Eine kürzere Frist aus Vertrag, Tarifvertrag oder § 622 BGB bleibt maßgeblich; eine längere wird auf drei Monate gekappt.
Für die drei Monate vor dem 28. August 2026 über das Insolvenzgeld (§ 165 Abs. 1 SGB III), für die Zeit danach als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Ältere Rückstände bleiben Insolvenzforderungen und werden nur zur Quote bedient (§§ 38, 108 Abs. 3 InsO).
Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Geprüft werden unter anderem die Sozialauswahl, die Einhaltung von § 17 KSchG und – bei einer Namensliste – ob sich die Sachlage nach § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO wesentlich geändert hat. Wer die Drei-Wochen-Frist verstreichen lässt, verliert diese Prüfung allerdings unabhängig davon, wie gut die Argumente gewesen wären.
Bis zum 28. Oktober 2026. § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III sieht eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis vor, und das Insolvenzereignis ist hier die Eröffnung am 28. August 2026.
Für die Beschäftigten der Aktienbrauerei Kaufbeuren zählt in den kommenden Wochen vor allem Kalenderarbeit: der 28. Oktober 2026 für das Insolvenzgeld und drei Wochen ab Zugang, falls eine Kündigung kommt. Beide Fristen sind Ausschlussfristen – sie verzeihen nichts, und sie laufen unabhängig davon, wie sich das Verfahren weiterentwickelt. Wer eine Kündigung erhält, sollte sie prüfen lassen, bevor die drei Wochen zur Hälfte vorbei sind. Stand dieses Beitrags ist der 1. September 2026; der weitere Verlauf des Verfahrens kann einzelne Angaben überholen.
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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information zum Stand vom 1. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.