Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutzprozess, aber nur, wenn er hält. Das Bundesarbeitsgericht lässt ihn scheitern, wenn der Arbeitgeber unfair verhandelt hat, und einzelne Klauseln fallen weg, wenn sie unverzichtbare Rechte des Arbeitnehmers berühren. Unser Muster ist aus Sicht des Arbeitgebers geschrieben und folgt dem Aufbau, den wir in der Beratung verwenden.
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Der Aufhebungsvertrag braucht die Schriftform: Beide unterschreiben dieselbe Urkunde im Original, oder jede Partei unterschreibt das für die andere bestimmte von zwei gleichlautenden Exemplaren (§ 623 BGB, § 126 Abs. 2 BGB). Sonst besteht das Arbeitsverhältnis fort. Dasselbe gilt für die Erklärung, mit der der Arbeitnehmer nach einer Sprinterklausel vorzeitig ausscheidet.
BAG, Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 709/14, Leitsatz, Rn. 29, 42.
Der Arbeitgeber darf keine Lage schaffen oder ausnutzen, in der der Arbeitnehmer nicht mehr frei entscheiden kann, etwa durch ein Gespräch ohne Ausweg, eine erkennbare Krankheit oder fehlende Sprachkenntnisse. Dann ist der Vertrag im Regelfall unwirksam. Ein Angebot nur zur sofortigen Annahme ist dagegen erlaubt, denn der Arbeitnehmer kann Nein sagen.
BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18, Rn. 34 f.; BAG, Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21, Rn. 26–29.
Droht der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung, die ein verständiger Arbeitgeber nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, kann der Arbeitnehmer den Vertrag wegen Drohung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB), und zwar binnen eines Jahres (§ 124 BGB).
BAG, Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21, Rn. 13 f.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist, gerechnet ab dem Tag der Vereinbarung, ruht das Arbeitslosengeld (§ 158 Abs. 1 SGB III); ohne wichtigen Grund kommt eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen hinzu (§ 159 SGB III). Eine Pflicht, den Arbeitnehmer darüber zu beraten, hat der Arbeitgeber in der Regel nicht. Gibt er aber Auskünfte, müssen sie richtig, eindeutig und vollständig sein; sonst drohen Schadensersatzansprüche.
BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18, Rn. 33.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht verzichten, auch nicht in einem gerichtlichen Vergleich (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Eine solche Klausel ist insoweit unwirksam; der Urlaub ist nach dem Ende abzugelten.
BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24, Leitsatz, Rn. 17–21.
Bei einer vereinbarten unwiderruflichen Freistellung gilt § 615 Satz 2 BGB nicht. Ohne ausdrückliche Abrede muss sich der Arbeitnehmer einen neuen Verdienst nicht anrechnen lassen und bezieht zwei Gehälter. Während des Urlaubs wird ohnehin nicht angerechnet; der Urlaub sollte deshalb zeitlich festgelegt sein.
BAG, Urteil vom 17.10.2012 – 10 AZR 809/11, Rn. 34–37.
Eine weite Erledigungsklausel hebt in der Regel auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot samt Karenzentschädigung auf, ohne dass es erwähnt sein muss. Wer den Schutz behalten will, muss das ausdrücklich regeln.
BAG, Urteil vom 22.10.2008 – 10 AZR 617/07, NZA 2009, 139 (zu II 2 der Gründe).
Füllen Sie die eckigen Klammern aus und streichen Sie, was nicht passt, etwa das vorzeitige Ausscheiden in § 4 oder die Regelung zum Dienstwagen. Das Beendigungsdatum rechnen Sie vom Tag der Unterschrift an mit der Kündigungsfrist, die für Sie als Arbeitgeber gelten würde. Geben Sie dem Arbeitnehmer den Entwurf vorab und lassen Sie ihm Zeit, ihn prüfen zu lassen. Unterschrieben wird in zwei Exemplaren im Original. Die letzte Seite mit den Hinweisen gehört nicht zum Vertrag.
Bevor Sie den Vertrag vorlegen, prüfen wir Ihren Entwurf in einer Erstberatung, auch mit Blick darauf, ob der Arbeitnehmer wegen Sperrzeit oder Ruhen des Arbeitslosengelds nachverhandeln wird. Sie kostet 190 € zzgl. USt.; erteilen Sie uns danach den Auftrag, rechnen wir den Betrag an.
Häufig ja, denn mit dem Aufhebungsvertrag löst er das Arbeitsverhältnis selbst, und die Agentur für Arbeit kann bis zu zwölf Wochen Sperrzeit verhängen. Nach ihren Weisungen tut sie das in der Regel nicht, wenn sonst eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung zum selben Termin gedroht hätte, die Kündigungsfrist eingehalten ist und die Abfindung höchstens ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr beträgt. Verbindlich entscheidet nur die Agentur für Arbeit.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es beim Aufhebungsvertrag nicht; die Höhe ist Verhandlungssache. Als Richtwert gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr, wie in § 1a Abs. 2 KSchG. Je größer das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses für den Arbeitgeber, desto höher fällt sie in der Praxis aus.
Nein. Ein Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen besteht nicht, auch wenn der Vertrag in der Wohnung des Arbeitnehmers unterschrieben wird. Der Vertrag fällt aber weg, wenn der Arbeitgeber unfair verhandelt oder mit einer Kündigung gedroht hat, die ein verständiger Arbeitgeber nicht ernsthaft erwogen hätte.
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